Rechtsprechung
OLG Hamburg, 09.12.2014 - 2 Ws 198 - 199/14, 2 Ws 198/14, 2 Ws 199/14, 2 Ws 198 - 199/14 - 5 OBL 195 - 196/14, 2 Ws 198/14 - 5 OBL 195/14 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
§ 453 Abs 1 S 4 StPO, § 56f Abs 1 S 1 Nr 2 StGB
Bewährungswiderruf wegen Auflagen- oder Weisungsverstoßes: Form der Gewährung der Gelegenheit zur mündlichen Anhörung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Keine ausreichende Anhörung des Verurteilten vor dem Widerruf der Strafaussetzung bei Hinweis auf Möglichkeit der telefonischen Vereinbarung eines Anhörungstermins
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 453 Abs. 1 S. 4
Keine ausreichende Anhörung des Verurteilten vor dem Widerruf der Strafaussetzung bei Hinweis auf Möglichkeit der telefonischen Vereinbarung eines Anhörungstermins - rechtsportal.de
StGB § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Keine ausreichende Anhörung des Verurteilten vor dem Widerruf der Strafaussetzung bei Hinweis auf Möglichkeit der telefonischen Vereinbarung eines Anhörungstermins - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Bewährungswiderruf wegen Weisungsverstößen - und die Gelegenheit zur mündlichen Anhörung
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 05.05.2014 - 609 StVK 345/13
- LG Hamburg, 17.10.2014 - 609 StVK 345/13
- LG Hamburg, 17.10.2014 - 609 StVK 54/13
- OLG Hamburg, 09.12.2014 - 2 Ws 198 - 199/14, 2 Ws 198/14, 2 Ws 199/14, 2 Ws 198 - 199/14 - 5 OBL 195 - 196/14, 2 Ws 198/14 - 5 OBL 195/14
Papierfundstellen
- StV 2015, 230 (Ls.)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- OLG Bremen, 03.08.2000 - Ws 61/00
Haftzuschlag - Reisekosten des auswärtigen Verteidigers
Auszug aus OLG Hamburg, 09.12.2014 - 2 Ws 198/14
Nach früherer Senatsrechtsprechung, die der Senat hiermit aufgibt, ist Gelegenheit zur mündlichen Anhörung im Sinne des § 453 Abs. 1 S. 4 StPO auch dann ausreichend gewährt worden, wenn einem Verurteilten unter Angabe von Anschrift und Telefonnummer des Gerichts mitgeteilt wird, er könne einen Besprechungstermin vereinbaren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Februar 1992, Az.: 2 Ws 56/92, in NStE Nr. 12 zu § 453, 21, und 21. Februar 2000, Az.: 2 Ws 61/2000).Auch nach der früheren Senatsrechtsprechung sollte allerdings eine mündliche Anhörung des Verurteilten dann nicht entbehrlich sein, wenn sie weitere Aufklärung versprach und ihr keine schwer wiegenden Gründe entgegenstanden (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Februar 2000 (Az.: 2 Ws 61/2000).
- OLG Hamburg, 26.02.1992 - 2 Ws 56/92
Auszug aus OLG Hamburg, 09.12.2014 - 2 Ws 198/14
Nach früherer Senatsrechtsprechung, die der Senat hiermit aufgibt, ist Gelegenheit zur mündlichen Anhörung im Sinne des § 453 Abs. 1 S. 4 StPO auch dann ausreichend gewährt worden, wenn einem Verurteilten unter Angabe von Anschrift und Telefonnummer des Gerichts mitgeteilt wird, er könne einen Besprechungstermin vereinbaren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Februar 1992, Az.: 2 Ws 56/92, in NStE Nr. 12 zu § 453, 21, und 21. Februar 2000, Az.: 2 Ws 61/2000).Der Senat hat dazu in seiner Grundlagenentscheidung vom 26. Februar 1992 ausgeführt, eine fehlende Befähigung, inhaltlich zu den Gründen einer Nichterfüllung von Auflagen und Weisungen Stellung zu nehmen, schließe grundsätzlich nicht die Untüchtigkeit ein, sich telefonisch oder schriftlich bei dem Gericht zu melden, um einen Anhörungstermin zu beantragen oder zu vereinbaren; zu einer solchen Handlung bedürfe es weder besonderer intellektueller Fähigkeiten noch eines besonderen inneren Antriebs, wenn das Gericht auf diese Möglichkeit unter Angabe von Anschrift und Telefonnummer der Geschäftsstelle ausdrücklich hingewiesen habe (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Februar 1992, a.a.O.).
- OLG Köln, 19.11.2010 - 2 Ws 743/10
Sofortige Beschwerde mittels Telefax, sie sowohl im Ausgangsjournals wie auch im …
Auszug aus OLG Hamburg, 09.12.2014 - 2 Ws 198/14
Danach ist vielmehr die Vorschrift des § 453 Abs. 1 S. 4 StPO dahin zu verstehen, dass trotz Formulierung als Sollvorschrift die mündliche Anhörung eines Verurteilten zwingend ist, wenn und soweit nicht ausgeschlossen werden kann, dass dies mündliche Anhörung zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen wird und der mündlichen Anhörung keine schwer wiegenden Gründe entgegenstehen oder ein Verurteilter wirksam auf eine mündliche Anhörung verzichtet hat (vgl. OLG Köln in NStZ-RR 2011, 220; OLG München in StV 2009, 540, 541;… LR-Graalmann-Scheerer, § 453 Rn. 16;… Meyer-Goßner/ Schmitt § 453 Rn. 7; jeweils m.w.N.). - OLG München, 05.12.2007 - 3 Ws 672/07
Auszug aus OLG Hamburg, 09.12.2014 - 2 Ws 198/14
Danach ist vielmehr die Vorschrift des § 453 Abs. 1 S. 4 StPO dahin zu verstehen, dass trotz Formulierung als Sollvorschrift die mündliche Anhörung eines Verurteilten zwingend ist, wenn und soweit nicht ausgeschlossen werden kann, dass dies mündliche Anhörung zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen wird und der mündlichen Anhörung keine schwer wiegenden Gründe entgegenstehen oder ein Verurteilter wirksam auf eine mündliche Anhörung verzichtet hat (vgl. OLG Köln in NStZ-RR 2011, 220; OLG München in StV 2009, 540, 541;… LR-Graalmann-Scheerer, § 453 Rn. 16;… Meyer-Goßner/ Schmitt § 453 Rn. 7; jeweils m.w.N.).