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   OLG Hamburg, 10.02.2011 - 2 Ws 13/11   

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https://dejure.org/2011,12215
OLG Hamburg, 10.02.2011 - 2 Ws 13/11 (https://dejure.org/2011,12215)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 10.02.2011 - 2 Ws 13/11 (https://dejure.org/2011,12215)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 10. Februar 2011 - 2 Ws 13/11 (https://dejure.org/2011,12215)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    §§ 812, 823 Abs. 2 BGB; §§ 73 Abs. 1 Satz 2, 263 StGB; §§ 111c, 111g Abs. 2, 111d StPO

  • Justiz Hamburg

    § 111b StPO, § 111g StPO, § 264 StPO
    Beschlagnahme: Verletzteneigenschaft bei Zulassung der Zwangsvollstreckung in beschlagnahmte Vermögenswerte; uneigentliches Organisationsdelikt als eine prozessuale Tat

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an eine Verletzteneigenschaft i.S.d. §§ 111b, 111g Strafprozessordnung (StPO); Umfang des Begriffs der prozessualen Tat bei uneigentlichem Organisationsdelikt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzteneigenschaft i.S. der §§ 111b, 111g StPO; Begriff der prozessualen Tat bei uneigentlichem Organisationsdelikt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Hamm, 25.02.1999 - 4 Ws 727/98

    Berechtigte, Geschädigte, Verletzte, Zugriffsmöglichkeit, Zurückgewinnungshilfe

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.02.2011 - 2 Ws 13/11
    Eine Zulassung der Zwangsvollstreckung setzt somit nur voraus, dass der Antragsteller "Verletzter" ist und der Anspruch unmittelbar aus der Tat in Gestalt z.B. eines Herausgabe-, Bereicherungs- oder Schadensersatzanspruches entstanden ist (zu allem Senat, Beschlüsse vom 10.12.2010 und 16.12.2010 - AZ.: 2 Ws 147, 148, 149/10 - OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.12.2003 - Az.: 3 Ws 108/03 - = Justiz 2004, 521 [LS]; OLG Hamm, wistra 1999, 278, 279 = NStZ 1999, 583 f.; Meyer-Goßner, a.a.O., § 111 g Rdn. 3).

    Soweit dies hinsichtlich der absprachewidrigen Verwendung von betrügerisch erlangten "Kunden"-Geldern der Fall ist, darf eine den Verfahrensstoff aus prozessökonomischen Gründen beschränkende Verfahrenseinstellung nach den §§ 154, 154 a StPO nicht zu einer Schlechterstellung von Verletzten führen; eine solche - vom Gedanken des Opferschutzes losgelöste - Differenzierung innerhalb der Zahl der Opfer wäre mit dem vorbezeichneten Schutzzweck der §§ 111 b ff. StPO nicht vereinbar (zu allem OLG Hamm, wistra 1999, 278, 279 = NStZ 1999, 583 f.; wistra 2002, 398 ff.; Schäfer, a.a.O., § 111 g Rdn. 5; Meyer-Goßner, a.a.O., § 111 g Rdn. 2; Rogall, a.a.O., § 111 g Rdn. 10; Mayer in KMR-StPO, § 111 g Rdn. 4; Schmidt in LK-StGB, 12, Aufl., § 73 Rdn. 40; Kiethe/Groeschke/Hohmann, wistra 2003, 92, 95).

  • OLG Düsseldorf, 15.04.1992 - 1 Ws 254/92
    Auszug aus OLG Hamburg, 10.02.2011 - 2 Ws 13/11
    Zivilrechtlich erstreckt sich die Ersatzpflicht des (deliktischen) Schuldners aber auch auf die (durch Kreditaufnahme verursachten) Zinsen (vgl. § 288 BGB) sowie auf die durch die Geltendmachung und Durchsetzung des Schadensersatzanspruches entstandenen Kosten (vgl. Senat, a.a.O. ; OLG Düsseldorf, MDR 1992, 986; OLG Frankfurt a. M., NStZ-RR 1996, 301, 302; Schäfer in LR-StPO, 25. Aufl., § 111 g Rdn. 6; Rogall in SK-StPO, 4. Aufl., § 111 g Rdn. 13 Fn. 29).
  • BGH, 26.08.2003 - 5 StR 145/03

    Strafklageverbrauch nach gerichtlicher Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 StPO;

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.02.2011 - 2 Ws 13/11
    Die Verurteilung ist wegen "206 in uneigentlicher Tateinheit stehenden Fällen", mithin also wegen eines sog. uneigentlichen Organisationsdeliktes (zu diesem BGH, StV 1996, 604; NJW 2004, 375 ff.; Fischer, StGB, 58. Aufl., vor § 52 Rdn. 25 sowie - kritisch - § 263 Rdn.204), erfolgt, weil die Mittäter tatplangemäß von November 2007 bis Oktober 2009 als Geschäftsherren des in Rede stehenden Unternehmens die an den "Kunden" - darunter auch der Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens - begangene Betrügerei organisierten.
  • BGH, 27.02.1996 - 1 StR 596/95

    Mittäter - Frage nach Tatenanzahl - Beurteilung eigenen Tatbeitrags

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.02.2011 - 2 Ws 13/11
    Die Verurteilung ist wegen "206 in uneigentlicher Tateinheit stehenden Fällen", mithin also wegen eines sog. uneigentlichen Organisationsdeliktes (zu diesem BGH, StV 1996, 604; NJW 2004, 375 ff.; Fischer, StGB, 58. Aufl., vor § 52 Rdn. 25 sowie - kritisch - § 263 Rdn.204), erfolgt, weil die Mittäter tatplangemäß von November 2007 bis Oktober 2009 als Geschäftsherren des in Rede stehenden Unternehmens die an den "Kunden" - darunter auch der Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens - begangene Betrügerei organisierten.
  • OLG Frankfurt, 17.07.1996 - 3 Ws 541/96
    Auszug aus OLG Hamburg, 10.02.2011 - 2 Ws 13/11
    Zivilrechtlich erstreckt sich die Ersatzpflicht des (deliktischen) Schuldners aber auch auf die (durch Kreditaufnahme verursachten) Zinsen (vgl. § 288 BGB) sowie auf die durch die Geltendmachung und Durchsetzung des Schadensersatzanspruches entstandenen Kosten (vgl. Senat, a.a.O. ; OLG Düsseldorf, MDR 1992, 986; OLG Frankfurt a. M., NStZ-RR 1996, 301, 302; Schäfer in LR-StPO, 25. Aufl., § 111 g Rdn. 6; Rogall in SK-StPO, 4. Aufl., § 111 g Rdn. 13 Fn. 29).
  • OLG Hamm, 06.06.2002 - 2 Ws 107/02

    Zwangsvollstreckung; Befriedigung der Ansprüche Verletzter; Arrest,

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.02.2011 - 2 Ws 13/11
    Soweit dies hinsichtlich der absprachewidrigen Verwendung von betrügerisch erlangten "Kunden"-Geldern der Fall ist, darf eine den Verfahrensstoff aus prozessökonomischen Gründen beschränkende Verfahrenseinstellung nach den §§ 154, 154 a StPO nicht zu einer Schlechterstellung von Verletzten führen; eine solche - vom Gedanken des Opferschutzes losgelöste - Differenzierung innerhalb der Zahl der Opfer wäre mit dem vorbezeichneten Schutzzweck der §§ 111 b ff. StPO nicht vereinbar (zu allem OLG Hamm, wistra 1999, 278, 279 = NStZ 1999, 583 f.; wistra 2002, 398 ff.; Schäfer, a.a.O., § 111 g Rdn. 5; Meyer-Goßner, a.a.O., § 111 g Rdn. 2; Rogall, a.a.O., § 111 g Rdn. 10; Mayer in KMR-StPO, § 111 g Rdn. 4; Schmidt in LK-StGB, 12, Aufl., § 73 Rdn. 40; Kiethe/Groeschke/Hohmann, wistra 2003, 92, 95).
  • OLG Karlsruhe, 18.12.2003 - 3 Ws 108/03

    Strafverfahren: Prüfungsgegenstand im Verfahren auf Zulassung der

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.02.2011 - 2 Ws 13/11
    Eine Zulassung der Zwangsvollstreckung setzt somit nur voraus, dass der Antragsteller "Verletzter" ist und der Anspruch unmittelbar aus der Tat in Gestalt z.B. eines Herausgabe-, Bereicherungs- oder Schadensersatzanspruches entstanden ist (zu allem Senat, Beschlüsse vom 10.12.2010 und 16.12.2010 - AZ.: 2 Ws 147, 148, 149/10 - OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.12.2003 - Az.: 3 Ws 108/03 - = Justiz 2004, 521 [LS]; OLG Hamm, wistra 1999, 278, 279 = NStZ 1999, 583 f.; Meyer-Goßner, a.a.O., § 111 g Rdn. 3).
  • OLG Hamburg, 06.09.2016 - 2 Ws 126/16

    Beschlagnahme: Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anspruchs auf vorrangige

    Hintergrund der Regelung (vgl. dazu Senat, Beschlüsse vom 16.12.2010, wistra 2011, 197, 198 und zuletzt 10.02.2011 - Az.: 2 Ws 13/11 -, jeweils m.w.N.) ist, dass durch die vorläufigen Maßnahmen nach §§ 111 c, d StPO die Durchsetzung von Ansprüchen des Verletzten nicht gefährdet werden soll; in Gemäßheit des § 73 Abs. 1 S. 2 StGB soll der sichergestellte Gegenstand vorrangig zur Befriedigung des durch die Straftat Verletzten wegen seiner aus der Tat erwachsenen Ansprüche zur Verfügung stehen.

    Unerheblich ist darüber hinaus, ob der Anspruch bereits zivilgerichtlich überprüft ist, vielmehr muss es sich um einen zivilrechtlichen Titel im Sinne einer Vollstreckungsgrundlage handeln, dessen inhaltliche Überprüfung - mit Ausnahme der Frage, ob der titulierte Anspruch aus der Straftat stammt - weder dem Grunde noch der Höhe nach materiell-rechtlich dem Strafrichter im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach § 111g StPO obliegt (Senat, Beschlüsse vom 10. Dezember 2010 - Az.: 2 Ws 147, 148, 149/10, vom 16. Dezember 2010 - Az.: 2 Ws 150/10 und vom 10. Februar 2011 - Az.: 2 Ws 13/11 -, jeweils m.w.N.), es sei denn, die Vollstreckungszulassung ginge nach maßgeblichem Zivilrecht - beispielsweise im Falle von eingetretener Erfüllung - offensichtlich ins Leere (Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - Az.: 2 Ws 148/10), was vorliegend jedenfalls nicht der Fall ist.

  • OLG Hamm, 04.09.2014 - 3 Ws 253/14

    Fehlendes Vorhandensein des Wertes des Erlangten im Vermögen des Betroffenen

    Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Taten, insbesondere zu den individuellen Geschädigten und den Schadenshöhen, die zur Konkretisierung der zu sichernden zivilrechtlichen Ansprüche der Verletzten von Bedeutung sind (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 10. Februar 2011 - 2 Ws 13/11, wistra 2011, 279, 280; OLG Hamm, Beschluss vom 25. Februar 1999 - 4 Ws 727/98, NStZ 1999, 583, 584), wird auf die Darlegungen im ursprünglichen Arrestbefehl und im Urteil vom 17. März 2014 Bezug genommen.
  • OLG Karlsruhe, 05.07.2013 - 3 Ws 248/13

    Zulassung der Zwangsvollstreckung für den Verletzten im Strafverfahren: Fehlende

    Insoweit verkennt die Beschwerde, dass die von ihr zitierten Entscheidungen (OLG Hamm, NStZ 1999, 583; wistra 2002, 398; OLG Hamburg, wistra 2011, 197; wistra 2011, 279) stets Konstellationen betrafen, in denen - anders als vorliegend - sich der Titel des Geschädigten gegen den jeweiligen Arrestschuldner, dessen Vermögen von der Staatsanwaltschaft vorläufig gesicherten worden war, richtete.
  • OLG Brandenburg, 15.12.2014 - 1 Ws 149/14

    Zulassung der Zwangsvollstreckung im gem. § 111g Abs. 2 StPO arrestiertes

    "Auch den bislang unbekannten Verletzten soll ... die Möglichkeit gegeben werden, ihre Rechte wahrzunehmen" (BT-Drs. 16/700, S. 12; vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, wistra 2011, 279).
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