Rechtsprechung
OLG Hamburg, 10.05.1984 - 3 U 12/84 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtswegeröffnung zu den Arbeitsgerichten oder den Zivilgerichten; Anspruch auf Unterlassung eines Verstoßes gegen ein vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot und auf Zahlung einer Vertragsstrafe wegen dieses Verstoßes ; Wettbewerbsverbot in einem ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 13.01.1984 - 66 O 161/83
- OLG Hamburg, 10.05.1984 - 3 U 12/84
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 06.12.1962 - KZR 4/62
Bonbonniere - Verhältnis des Wettbewerbsverbots eines OHG-Gesellschafters zu § 1 …
Auszug aus OLG Hamburg, 10.05.1984 - 3 U 12/84
§ 1 GWB kann allerdings auch auf gesellschaftsrechtlich vereinbarte Wettbewerbsverbote anwendbar sein, sei es auch nur, daß diese nur kraft der gesetzlichen Regelung des Vertragsinhalts, wie durch §§ 112, 113 HGB erfolgt, gelten (BGHZ 38, 306/311).Die Beteiligung an einer Gesellschaft mittels einer Kommanditeinlage ist grundsätzlich kapitalistischer Art. Der Entscheidung BGHZ 38, 306 kann jedoch nicht entnommen werden, daß in jedem Falle ein Wettbewerbsverbot zu Lasten eines Kommanditisten dem § 1 GWB unterfällt (Großkommentar zum HGB § 165 Anm. 6).
- BGH, 21.02.1978 - KZR 6/77
Verhältnis des Wettbewerbsverbots gem. § 112 HGB zu § 1 GWB
Auszug aus OLG Hamburg, 10.05.1984 - 3 U 12/84
Ein Wettbewerbsverbot zu Lasten des persönlich haftenden Gesellschafters einer KG hat der Bundesgerichtshof in BGHZ 70, 331 [BGH 21.02.1978 - KZR 6/77] als mit § 1 GWB im Einklang stehend angesehen, weil es zum Schutze der Kommanditgesellschaft notwendig sei. - BGH, 09.05.1968 - II ZR 158/66
Besondere Vereinbahrungen einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und ihrem …
Auszug aus OLG Hamburg, 10.05.1984 - 3 U 12/84
Der Bundesgerichtshof hat in seiner in NJW 68, 1717 veröffentlichten Entscheidung für den Fall einer Wirtschaftsprüfergesellschaft ein Wettbewerbsverbot für einen ausscheidenden Gesellschafter für die Dauer von drei Jahren als mit der Freiheit der Berufsausübung unvereinbar angesehen und nach § 138 I BGB für nichtig erklärt.