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   OLG Hamburg, 10.07.2020 - 9 U 228/19   

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https://dejure.org/2020,31741
OLG Hamburg, 10.07.2020 - 9 U 228/19 (https://dejure.org/2020,31741)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 10.07.2020 - 9 U 228/19 (https://dejure.org/2020,31741)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 10. Juli 2020 - 9 U 228/19 (https://dejure.org/2020,31741)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Reiseversicherungsvertrag / Allgemeine Versicherungsbedingungen

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • versicherungsrechtsiegen.de

    Versicherungsbedingungen Reiseversicherung - "unerwartete und schwere Erkrankung" unwirksam?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2020, 1446
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 04.04.2018 - IV ZR 104/17

    Reiseabbruchversicherung: Inhaltskontrolle der in den Allgemeinen

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.07.2020 - 9 U 228/19
    Die Beklagte führt zur Begründung ihrer Berufung aus, dass in der neueren Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 04.04.2018, Az. IV ZR 104/17) die Vertragsklausel "unerwartete Erkrankungen" unbeanstandet geblieben sei.

    Dem Versicherungsnehmer soll bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor Augen geführt werden, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt und welche Umstände seinen Versicherungsschutz gefährden (BGH, Urteil vom 06.07.2016, IV ZR 44/15, Rdnr. 30 m.w.N.; Urteil vom 04.04.2018, IV ZR 104/17, Rdnr. 8).

    Insoweit gilt kein anderer Maßstab als derjenige, der auch bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen zu beachten ist (BGH, Urteil vom 20.11.2019, IV ZR 159/18, Rdnr. 8; Urteil vom 04.04.2018, IV ZR 104/17, Rdnr. 9; Urteil vom 08.05.2013, IV ZR 174/12, Rdnr. 9).

    Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH, Urteil vom 20.11.2019, IV ZR 159/18, Rdnr. 8; Urteil vom 04.04.2018, IV ZR 104/17, Rdnr. 9; Urteil vom 06.07.2016, IV ZR 44/15, Rdnr. 17).

  • BGH, 20.11.2019 - IV ZR 159/18

    Beurteilung der Formulierung "erhöhte" Kraftanstrengung in Ziffer 1.4 der

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.07.2020 - 9 U 228/19
    Insoweit gilt kein anderer Maßstab als derjenige, der auch bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen zu beachten ist (BGH, Urteil vom 20.11.2019, IV ZR 159/18, Rdnr. 8; Urteil vom 04.04.2018, IV ZR 104/17, Rdnr. 9; Urteil vom 08.05.2013, IV ZR 174/12, Rdnr. 9).

    Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH, Urteil vom 20.11.2019, IV ZR 159/18, Rdnr. 8; Urteil vom 04.04.2018, IV ZR 104/17, Rdnr. 9; Urteil vom 06.07.2016, IV ZR 44/15, Rdnr. 17).

    Des Weiteren sprechen aber auch die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 20.11.2019 (IV ZR 159/18), in der die Formulierung "erhöhte" Kraftanstrengung in den allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen 2010 nicht als intransparent angesehen wurde, dafür, auch hier in der Formulierung "schwere Erkrankung" als Voraussetzung für den Eintritt des Versicherungsschutzes keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot zu sehen.

  • BGH, 09.06.2011 - III ZR 157/10

    Mobilfunkvertrag: Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen für

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.07.2020 - 9 U 228/19
    Weder bedarf es eines solchen Grades an Konkretisierung, dass alle Eventualitäten erfasst sind und im Einzelfall keinerlei Zweifelsfragen auftreten können (BGH, Urteil vom 09.06.2011, III ZR 157/10, Rdnr. 27), noch ist ein Verstoß gegen das Transparenzgebot schon dann zu bejahen, wenn Bedingungen noch klarer und verständlicher hätten formuliert werden können (BGH, Urteil vom 13.09.2017, IV ZR 302/16, Rdnr. 15).

    Die Anforderungen an die mögliche Konkretisierung dürfen deshalb nicht überspannt werden; sie hängen auch von der Komplexität des Sachverhalts unter den spezifischen Gegebenheiten des Regelungsgegenstands ab (vgl. BGH, Urteil vom 09.06.2011, III ZR 157/10, Rdnr. 27).

    Denn die Anforderungen an eine mögliche Konkretisierung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen dürfen nicht überspannt werden; sie hängen auch von der Komplexität des Sachverhalts unter den spezifischen Gegebenheiten des Regelungsgegenstands ab (vgl. BGH, Urteil vom 09.06.2011, III ZR 157/10, Rdnr. 27).

  • BGH, 07.02.1996 - IV ZR 155/95

    Auslegung und Wirksamkeitsprüfung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen;

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.07.2020 - 9 U 228/19
    Eine Abweichung von einer halbzwingenden Vorschrift kann auch darin liegen, dass ihre Anwendung durch eine vertragliche Regelung umgangen wird (BGH, Urteil vom 07.02.1996, IV ZR 155/95, Rdnr. 21).

    Der Bundesgerichtshof hat eine Abweichung zu Ungunsten des Versicherungsnehmers von der gesetzlichen Regelung der §§ 16 ff. VVG a.F. allerdings bislang nur in den Fällen gesehen, in denen sich der Versicherer einer adäquaten Antragsprüfung und der damit verbundenen Evaluierung des Risikos dadurch entzogen hat, dass er pauschal formularmäßig jegliche Vorerkrankung, also auch dem Versicherungsnehmer unbekannte Erkrankungen, durch einen Leistungsausschluss aus dem Leistungskatalog ausgeschlossen hat (vgl. BGH, Urteil vom 07.02.1996, IV ZR 155/95 "Restschuldversicherung"; Urteil vom 02.03.1994, IV ZR 109/93 "Reisekrankenversicherung").

  • BGH, 10.12.2013 - XI ZR 405/12

    Streitwert einer Verbandsklage gegen Bearbeitungsentgelte in Bank-AGB

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.07.2020 - 9 U 228/19
    Wendet sich die Beklagte mit der Berufung gegen die in der Vorinstanz zu ihren Lasten titulierte Unterlassungspflicht, so richtet sich der Wert der Beschwer nach ihrem gemäß § 3 ZPO unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bemessenden Interesse an der Beseitigung der Verpflichtung (BGH, Beschluss vom 10.12.2013, XI ZR 405/12, Rdnr. 4 m.w.N.).

    Diese Grundsätze schließen es jedoch nicht aus, der herausragenden wirtschaftlichen Bedeutung einer Klausel für die betroffenen Verkehrskreise im Einzelfall ausnahmsweise Rechnung zu tragen, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer bestimmten Klausel nicht nur für deren Verwender und die Vertragspartner, sondern für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist, etwa weil es dabei um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird (BGH, Beschluss vom 05.02.2015, I ZR 106/14, Rdnr. 6; Beschluss vom 10.12.2013, XI ZR 405/12, Rdnr. 6).

  • BGH, 06.07.2016 - IV ZR 44/15

    Krankentagegeldversicherung: Wirksamkeit einer Regelung über die Herabsetzung des

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.07.2020 - 9 U 228/19
    Dem Versicherungsnehmer soll bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor Augen geführt werden, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt und welche Umstände seinen Versicherungsschutz gefährden (BGH, Urteil vom 06.07.2016, IV ZR 44/15, Rdnr. 30 m.w.N.; Urteil vom 04.04.2018, IV ZR 104/17, Rdnr. 8).

    Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH, Urteil vom 20.11.2019, IV ZR 159/18, Rdnr. 8; Urteil vom 04.04.2018, IV ZR 104/17, Rdnr. 9; Urteil vom 06.07.2016, IV ZR 44/15, Rdnr. 17).

  • BGH, 10.12.2014 - IV ZR 289/13

    Ratenschutz-Versicherung für Bankkredit: Intransparenz einer

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.07.2020 - 9 U 228/19
    Unter Berufung auf die Entscheidung des BGH vom 10.12.2014 (Az. IV ZR 289/13), in der eine Risikoausschlussklausel mit der Formulierung "ernstliche Erkrankungen" in der Ratenschutzversicherung für intransparent gehalten wurde, hat das Landgericht die Auffassung vertreten, dass auch der Begriff "schwere Erkrankung" unklar sei, weil dem Versicherungsnehmer eine Unterscheidung zwischen schweren und nicht schweren Erkrankungen zugemutet werde, ohne dass ihm klare Kriterien für diese Bewertung an die Hand gegeben würden.

    Entgegen der Auffassung des Klägers ist aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.12.2014 (IV ZR 289/13) zur Intransparenz eines Risikoausschlusses für "ernstliche Erkrankungen" in einer Ratenschutz-Versicherung keine andere rechtliche Würdigung veranlasst.

  • BGH, 21.09.2011 - IV ZR 227/09

    Auslegung von Bedingungen der Reisekrankenversicherung: Unerwartetheit einer

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.07.2020 - 9 U 228/19
    Die vorliegend angegriffene Formulierung regelt die versicherten Risiken und damit die Voraussetzungen für den Eintritt des Versicherungsschutzes (vgl. Wandt, Anm. zum Urteil des BGH vom 21.09.2011, IV ZR 227/09, Versicherungsrecht 2012, 89, 90).

    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof die Vertragsklausel einer Reisekrankenversicherung, die das Leistungsversprechen zum Schutz des Versicherers vor vorvertraglichen Risiken auf Krankheiten beschränkt, deren Eintritt "unerwartet" war, in seiner Entscheidung vom 21.09.2011 (Az.: IV ZR 227/09) auch nicht beanstandet.

  • BGH, 24.05.2000 - IV ZR 186/99

    Haftungsausschluß nach AVB-Werkverkehr

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.07.2020 - 9 U 228/19
    Maßgeblich ist der durchschnittliche Versicherungsnehmer des Adressatenkreises der jeweiligen Versicherungsbedingungen (BGH, Urteil vom 24.05.2000, IV ZR 186/99, Rdnr. 13).
  • BGH, 19.11.1997 - IV ZR 348/96

    Formularmäßige Vereinbarung einer zeitlichen Grenze für die Feststellung der

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.07.2020 - 9 U 228/19
    Eine Gefährdung des Vertragszwecks ist erst anzunehmen, wenn mit der Einschränkung der Leistung der Vertrag ausgehöhlt und damit in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos wird (BGH, Urteil vom 19.11.1997, IV ZR 348/96, Rdnr. 11; Urteil vom 11.11.2015, IV ZR 402/14, Rdnr. 26).
  • BGH, 02.03.1994 - IV ZR 109/93

    Wirksamkeit eines formularmäßigen Leistungsausschlusses in der

  • BGH, 08.05.2013 - IV ZR 174/12

    BGH erklärt zwei Ausschlussklauseln in der Rechtsschutzversicherung für unwirksam

  • LG Koblenz, 14.04.2015 - 6 S 400/14

    Jahresreise-Versicherung: Leistungsausschluss bei medizinischen Maßnahmen an

  • BGH, 21.02.2013 - III ZR 266/12

    Formular-Kleingartenpachtvertrag: Wirksamkeit von Vereinbarungen für den Fall des

  • BGH, 13.01.2011 - III ZR 78/10

    Auftrag an Autohändler zur Vermittlung eines Kraftfahrzeuges: Rechtsnatur des

  • BGH, 11.11.2015 - IV ZR 402/14

    Allgemeine Bedingungen einer Lebensversicherung zur Altersvorsorge (sog.

  • BGH, 19.05.2004 - IV ZR 29/03

    Begriff des Hilfsmittels; Erstattungspflicht der Kosten für ein

  • BGH, 07.05.2015 - I ZR 108/14

    Zulässigkeit der Revision: Beschwerdewert einer Verbandsklage wegen

  • BGH, 05.02.2015 - I ZR 106/14

    Abstrakte AGB-Kontrollklage: Beschwerdewert einer Verbandsklage gegen die

  • BGH, 25.11.2015 - VIII ZR 360/14

    Wirksame Preisanpassungsklausel im Stromlieferungsvertrag

  • BGH, 15.02.2017 - IV ZR 91/16

    Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung: Wirksamkeit einer

  • BGH, 12.10.2007 - V ZR 283/06

    Einhaltung des Transparenzgebots bei Vereinbarung einer an die II. BerechnungsVO

  • LG Hamburg, 07.11.2019 - 312 O 524/15

    Wirksamkeit von Leistungsausschlussklauseln mit der Formulierung "unerwartete und

  • LG München I, 30.03.2000 - 12 O 19386/99

    Klausel über Beschränkung des Versicherungsschutzes auf unerwartet schwere

  • BGH, 13.09.2017 - IV ZR 302/16

    Forderungsausfallversicherung in der Privathaftpflichtversicherung: Intransparenz

  • BGH, 19.10.2022 - IV ZR 185/20

    Wirksamkeit der Formulierung "unerwartete und schwere" Erkrankung in den

    Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung unter anderem in RRa 2020, 240 abgedruckt ist, hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG hinsichtlich der in ihren Versicherungsbedingungen verwendeten Klauseln mit der Formulierung "unerwartete und schwere Erkrankung".
  • LG Dortmund, 07.04.2022 - 2 S 13/21
    Er kann der Klausel auch ohne durchgeführte Risikoprüfung entnehmen, dass bereits bei Vertragsschluss bestehende behandlungsbedürftige Krankheiten, die die geplante Reise unzumutbar machen, nicht versichert sind (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 10.07.2020 - 9 U 228/19 - juris, Rn. 75).

    Es handelt sich vielmehr um eine zulässige Leistungsbegrenzung des Versicherers im Rahmen seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 10.07.2020 - 9 U 228/19 - juris, Rn. 78).

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