Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 10.12.2018 - 2 W 97/18 321   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,48003
OLG Hamburg, 10.12.2018 - 2 W 97/18 321 (https://dejure.org/2018,48003)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 10.12.2018 - 2 W 97/18 321 (https://dejure.org/2018,48003)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 10. Dezember 2018 - 2 W 97/18 321 (https://dejure.org/2018,48003)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,48003) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Hamburg

    § 127 GNotKG, §§ 127 ff GNotKG, § 81 Abs 1 FamFG, § 84 FamFG
    Notarkostenverfahren: Kostengrundentscheidung und Kostenerstattungsanspruch

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • notar-drkotz.de

    Notarkostenverfahren - Kostengrundentscheidung und Kostenerstattungsanspruch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GNotKG § 127 ; FamFG § 81
    Kostengrundentscheidung im Notarkostenverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 1155
  • FGPrax 2019, 85
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.11.2015 - IV ZB 35/15

    Kostenentscheidung im Erbscheinverfahren: Berücksichtigung des Maßes des

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.12.2018 - 2 W 97/18
    Es kann daher weder davon ausgegangen werden, dass die Kosten stets nach dem Maß des Obsiegens und Unterliegens zu verteilen wären noch umgekehrt, dass es mangels besonderer Umstände auf den Erfolg nicht ankommt (Beck0K/Schmidt-Räntsch, § 128 GnotKG Rn. 33, Nachlassachen: BGH NJW-RR 2016, Seite 200 Rn. 11 ff.; Wudy in: Leipziger Kommentar zum GNotKG, § 128 Rn. 143).

    Ob solche Ermessensfehler hier vorliegen, weil das Landgericht von dem nach Auffassung des Senats nicht bestehenden kostenrechtlichen Grundsatz im Rahmen des § 81 FamFG ausgeht, dass im Ausgangspunkt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat (siehe demgegenüber BGH MDR 2016, 164 Rn. 16: ,,Umfassende Abwägung im Einzelfall, kein Regel-Ausnahmeverhältnis"), kann dahinstehen.

  • OLG Celle, 27.04.2017 - 2 W 91/17

    Zulässigkeit der isolierten Kostenbeschwerde im Notarkostenbeschwerdeverfahren

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.12.2018 - 2 W 97/18
    Gem. § 129 Abs. 1 GNotKG bedarf es für die Zulässigkeit der Beschwerde auch keiner betragsmäßigen Mindestbeschwer (OLG Celle FGPRAX 2017, 190).
  • OLG Saarbrücken, 10.07.2019 - 9 W 3/19

    Notarkostensache: Notar als Antragsteller; Hinweispflicht des Notars vor

    Im Hinblick auf den Erfolg des Rechtsmittels entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens insgesamt dem Beteiligten zu 2 aufzuerlegen (vgl. OLG Hamburg, NJW 2019, 1155 Rn. 9; BeckOK KostR/Schmidt-Räntsch, aaO, § 128 GNotKG Rn. 33), zumal nicht zu erwarten ist, dass auf der Seite des nicht anwaltlich vertretenen Notars außergerichtliche Kosten in erheblichem Umfang angefallen sind.
  • OLG Brandenburg, 24.03.2023 - 7 W 80/22

    Kostenprüfungsantrag bezüglich Notarkosten; Notarkosten über einen Erbvertrag mit

    Es entspricht der Billigkeit, dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen, weil seine Beschwerde keinen Erfolg hat; § 84 FamFG (vgl. zur Frage wer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens nach §§ 127 GNotKG zu tragen hat, Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 10.12.2018, 2 W 97/18,- juris, Rn 8).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht