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   OLG Hamburg, 11.03.2015 - 1 Ws 32/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,5443
OLG Hamburg, 11.03.2015 - 1 Ws 32/15 (https://dejure.org/2015,5443)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 11.03.2015 - 1 Ws 32/15 (https://dejure.org/2015,5443)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 11. März 2015 - 1 Ws 32/15 (https://dejure.org/2015,5443)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 302 StPO, § 458 Abs 1 StPO
    Strafverfahren: Zuständiges Gericht bei Streit über die Wirksamkeit einer Rechtsmittelrücknahme

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts und nicht der Strafvollstreckungskammer für die Prüfung einer wirksamen Rechtsmittelrücknahme

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 458 Abs. 1; StPO § 302
    Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts und nicht der Strafvollstreckungskammer für die Prüfung einer wirksamen Rechtsmittelrücknahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zweifel an der Wirksamkeit einer Rechtsmittelrücknahme

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Strafrecht im Mai 2015

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.07.2000 - 3 StR 257/00

    Zurücknahme einer eingelegten Revision; Feststellung der Zurücknahme durch das

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.03.2015 - 1 Ws 32/15
    Bei Zweifeln an der Wirksamkeit einer Rechtsmittelrücknahme hat das Rechtsmittelgericht, sofern es bereits mit der Sache befasst war, darüber eine feststellende Klärung durch förmliche Entscheidung herbeizuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2000 - 3 StR 257/00; Beschluss vom 5. Februar 2014 - 1 StR 527/13; BeckOK StPO/Cirener § 302 Rn. 13 m.w.N.).
  • BGH, 05.02.2014 - 1 StR 527/13

    Verspätete Verfahrensrüge (Revisionsbegründungsfrist; Inbegriffsrüge)

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.03.2015 - 1 Ws 32/15
    Bei Zweifeln an der Wirksamkeit einer Rechtsmittelrücknahme hat das Rechtsmittelgericht, sofern es bereits mit der Sache befasst war, darüber eine feststellende Klärung durch förmliche Entscheidung herbeizuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2000 - 3 StR 257/00; Beschluss vom 5. Februar 2014 - 1 StR 527/13; BeckOK StPO/Cirener § 302 Rn. 13 m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 30.06.2009 - 2 Ws 118/09

    Zulässigkeit der Strafvollstreckung bei Zweifeln an der Zustellung des die

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.03.2015 - 1 Ws 32/15
    Zwar können mit dem Rechtsbehelf des § 458 StPO durch den Verurteilten Vollstreckungshindernisse geltend gemacht werden, zu denen grundsätzlich auch die fehlende Rechtskraft der Vollstreckungsgrundlage gehört (vgl. HansOLG Hamburg, Beschl. vom 30. Juni 2009 - 2 Ws 118/09, VRS 117 (2009), 201 [zu Zweifeln an der wirksamen Zustellung eines Gesamtstrafenbeschlusses]; Graalmann-Scheerer in LR 26. Aufl., § 458 StPO Rn. 6; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt StPO 57. Aufl. § 458 StPO Rn. 10).
  • OLG Hamburg, 31.10.2016 - 1 Ws 154/16

    Strafverfahren: Wirksamkeit einer Verständigung über eine verfahrensübergreifende

    Er kann - wie hier geschehen - die Wirksamkeit seiner Prozesserklärung auch in diesen Verfahrenskonstellationen rechtsmittelgerichtlich überprüfen lassen, indem er die Fortsetzung des Verfahrens beantragt und bei Ablehnung dessen den Beschwerderechtszug beschreitet (§ 304 StPO; vgl. Senatsbeschl. v. 11. März 2015 - 1 Ws 32/15).
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