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   OLG Hamburg, 12.03.2018 - 11 U 98/17   

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https://dejure.org/2018,10040
OLG Hamburg, 12.03.2018 - 11 U 98/17 (https://dejure.org/2018,10040)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.03.2018 - 11 U 98/17 (https://dejure.org/2018,10040)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 12. März 2018 - 11 U 98/17 (https://dejure.org/2018,10040)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 172 Abs 4 HGB, § 522 Abs 2 ZPO
    Kapitalanlage: Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die objektgerechte Beratung bei der Vermittlung von Kapitalanlagen in der Rechtsform einer Publikums-KG

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderungen an objektgerechte Beratung bei Vermittlung von Kapitalanlagen

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Hamburg, 05.05.2017 - 301 O 322/15

    Kommanditistenhaftung in der Insolvenz einer Kapitalanlagegesellschaft:

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.03.2018 - 11 U 98/17
    Die Berufung der Kläger zu 390) gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 1, vom 05. Mai 2017 - 301 O 322/15 - wird zurückgewiesen.
  • BGH, 18.02.2016 - III ZR 14/15

    Haftung des Anlageberaters: Pflicht zur Aufklärung über das Wiederaufleben der

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.03.2018 - 11 U 98/17
    Soweit sie darauf abstellen, für einen durchschnittlichen, nicht juristisch vorgebildeten Leser lasse sich aus dem Prospekt nicht ersehen, dass Ausschüttungen auch in den Fällen zurückzuzahlen seien, in denen die Verluste allein auf Abschreibungen beruhten, ist darauf hinzuweisen, dass zum einen auf einen durchschnittlich gebildeten, aber auch gehörig aufmerksamen und verständigen Anleger abzustellen ist (dazu BGH, Urteil vom 18.02.2016, III ZR 14/15, juris Rn. 21) und sich zum anderen bei einer Gesamtbetrachtung dem Prospektinhalt entnehmen lässt, dass der Anleger Ausschüttungen bis zur Höhe seiner Hafteinlage eventuell wieder zurückzahlen muss.(...) Ein expliziter Hinweis im Prospekt, wonach die Haftung des Kommanditisten insbesondere dann auch wieder auflebt, wenn es zu den im Prospekt angekündigten und gerade erstrebten Verlusten durch Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen kommt, ist angesichts der mehrfachen Erwähnung von § 174 Abs. 4 HGB und der weiteren Ausführungen im Prospekt zu Struktur und Konzeption der Beteiligung nicht erforderlich (so auch der BGH, Urteil vom 18.02.2016, III ZR 14/15, juris Rn. 21 m.w.Nachw.), zumal von einem interessierten Anleger zu erwarten ist, dass er den Prospekt hinsichtlich der steuer- und haftungsrechtlichen Auswirkungen der Ausschüttungen und des Umfangs der Haftung des Kommanditisten ebenso sorgfältig zur Kenntnis nimmt wie den Inhalt des Gesellschaftsvertrages und gegebenenfalls von sich aus Nachfragen stellt (vgl. BGH, Urteil vom 18.02.2016, III ZR 14/15, juris Rn. 22).".
  • OLG Stuttgart, 08.05.2019 - 20 Kap 1/17

    Lloyd Flottenfonds X: Musterentscheid ist ergangen - Musterkläger ohne Erfolg

    Abzustellen ist - wie dargelegt - auf einen durchschnittlich gebildeten, gehörig aufmerksamen und verständigen Anleger (BGH, Urt. v. 18.02.2016, III ZR 14/15, jursi, Rn. 21; OLG Hamburg, Beschl. v. 12.03.2018, 11 U 98/17, juris, Rn. 6; Assmann in Assmann/ Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 4. Aufl., 2015, § 5 Rn. 45), dem wie dargestellt vorliegend anhand einer Gesamtbetrachtung des Prospekts die Grundsätze des Wiederauflebens der Haftung des Kommanditisten im nötigen und von der Rechtsprechung regelmäßig als ausreichend angesehenen Umfang vor Augen geführt wurden.
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