Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 12.08.2004 - 5 U 131/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,3082
OLG Hamburg, 12.08.2004 - 5 U 131/03 (https://dejure.org/2004,3082)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.08.2004 - 5 U 131/03 (https://dejure.org/2004,3082)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 12. August 2004 - 5 U 131/03 (https://dejure.org/2004,3082)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,3082) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • aufrecht.de

    Sportwetten eines ausländischen Vermittlers sind wettbewerbswidrig

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anbieten und Bewerben von Glücksspielen ohne inländische Erlaubnis; Ersetzung der erforderlichen inländischen Erlaubnis durch eine Genehmigung eines Mitgliedstaates; Von der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) erteilte Genehmigung als Grundlage zur Veranstaltung von ...

  • Judicialis

    UWG n.F. § 3; ; UWG n.F. § 4 Nr. 11; ; UWG n.F. § 8 Abs. 1; ; UWG n.F. § 8 Abs. 3 Nr. 1; ; StGB § 284 Abs. 1; ; StGB § 284 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Ersetzen der inländischen Erlaubnis durch andere Mitgliedstaaten bei einer unlauteren Wettbewerbshandlung durch Anbieten und Bewerben von Glückspielen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Sportwetten ohne Inlands-Lizenz wettbewerbswidrig

  • beck.de (Leitsatz)

    Glücksspielvermittlung im Internet

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Sportwetten ohne Inlands-Lizenz wettbewerbswidrig

Besprechungen u.ä.

  • jurpc.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Der Begriff "Glücksspiel(monopol)" und die Einheit der Rechtsordnung (Dirk Postel; JurPC 2005, 1)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2004, 752
  • K&R 2005, 85
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.08.2004 - 5 U 131/03
    Zur wettbewerbsrechtlichen Rechtslage im Hinblick auf die Veranstaltung von Sportwetten im Anschluss an die Entscheidungen "Gambelli" (EuGH NJW 04, 139, 140 - Gambelli) sowie "Schöner Wetten" (BGH NJW 04, 2158, 2160 - Schöner Wetten).

    Zu den insoweit zu erfüllenden Erfordernissen hat der EuGH erst vor kurzem in der "Gambelli"-Entscheidung Stellung bezogen (EuGH NJW 04, 139, 140 - Gambelli).

    Eine Tätigkeit, Staatsangehörige eines Mitgliedsstaats an den in einem anderen Mitgliedsstaat veranstalteten Wetten über Sportereignisse teilnehmen zu lassen, gehört zu den Dienstleistungen i.S.v. Art. 50 EG (EuGH NJW 04, 139, 140 - Gambelli).

    Hiergegen gerichtete nationale Beschränkungen sind gemeinschaftsrechtswidrig, es sei denn, sie sind über die Ausnahmetatbestände der Art. 45, 46 gedeckt oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt (EuGH NJW 04, 139, 140 - Gambelli).

    Rein fiskalische Interessen, insbesondere bei der Teilnahme an Glücksspielen im Ausland befürchtete Steuerausfälle der Regierungen der Einzelstaaten, sind insoweit nicht geeignet, einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses zu bilden, der die Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit zu rechtfertigen geeignet ist (EuGH NJW 04, 139, 140 - Gambelli).

    Soweit die Einzelstaaten derartige Beschränkungen erlassen, müssen diese aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sie müssen geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Ziels erforderlich ist (EuGH NJW 04, 139, 140 - Gambelli).

    Soweit die Behörden eines Mitgliedsstaats die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen, können sich die Behörden dieses Staates nicht im Hinblick auf die Notwendigkeit, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern, auf die öffentliche Sozialordnung berufen, um die Dienstleistungsfreiheit einschränkende Maßnahmen zu rechtfertigen (EuGH NJW 04, 139, 141 - Gambelli).

    Diese Grundfreiheiten können allerdings durch Rechtsvorschriften, die Glücksspielveranstaltungen beschränken, verletzt werden (vgl. EuGH NJW 04, 139 f. Tz. 44 ff - Gambelli).

  • BGH, 01.04.2004 - I ZR 317/01

    Internet-Glücksspielveranstaltung eines ausländischen Unternehmens

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.08.2004 - 5 U 131/03
    Zur wettbewerbsrechtlichen Rechtslage im Hinblick auf die Veranstaltung von Sportwetten im Anschluss an die Entscheidungen "Gambelli" (EuGH NJW 04, 139, 140 - Gambelli) sowie "Schöner Wetten" (BGH NJW 04, 2158, 2160 - Schöner Wetten).

    Dies hat der BGH jüngst wieder in seiner Entscheidung "Schöner Wetten" vom 01.04.04 bestätigt (BGH NJW 04, 2158, 2160 - Schöner Wetten).

    Dementsprechend hat auch der für Wettbewerbsstreitigkeiten zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung "Schöner Wetten" (BGH NJW 04, 2158, 2160) auch den Rechtsgrundsatz nochmals bestätigt, dass es sich bei Sportwetten um Glücksspiele handelt.

    Diesen Grundsatz hat der BGH erst kürzlich erneut ausdrücklich betont und ausgeführt, dass auch unter Berücksichtigung der RL 2000/31/EG die für die - über das Internet erfolgende - Betätigung im Inland notwendige Erlaubnis einer inländischen Behörde nicht mit Rücksicht darauf entbehrlich ist, dass dem Veranstalter in seinem Heimland eine solche Erlaubnis zur Veranstaltung von Glücksspielen erteilt worden ist (BGH NJW 04, 2158, 2160 - Schöner Wetten).

    Der BGH hat hierzu u.a. ausgeführt (BGH NJW 04, 2158, 2160 - Schöner Wetten):.

  • BVerwG, 28.03.2001 - 6 C 2.01

    Keine Zulassung von Oddset-Wetten durch private Veranstalter in Bayern

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.08.2004 - 5 U 131/03
    Das BVerwG (NJW 01, 2648 ff) hat zudem in Übereinstimmung mit der Beklagten entschieden, dass § 284 Abs. 1 StGB in Ermangelung von Regelungen über Voraussetzungen und Inhalt von Glücksspielerlaubnissen nicht selbst Rechtsgrundlage für die in der Vorschrift angesprochene behördliche Erlaubnis sein kann.

    Die Strafvorschrift des § 284 StGB verbietet jedoch lediglich das Veranstalten eines Glücksspiels ohne behördliche Erlaubnis und ist insoweit durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt (vgl. BVerwG NJW 01, 2648 f; weiteres Zitat).

    Sie trifft selbst keine Entscheidung darüber, ob und inwieweit Glücksspiele abweichend von ihrer grundsätzlichen Unerlaubtheit zugelassen werden können (vgl. BVerwG NJW 01, 2648, 2649) und verstößt als solche schon deshalb nicht gegen die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit (a.A. Zitat).

    Das Bundesverwaltungsgericht ist noch in jüngster Zeit in seiner Entscheidung vom 28.03.01 (BVerwG NJW 01, 2648 ff) nach Würdigung aller maßgeblichen Argumente zu dem Schluss gekommen, die Einschränkung der in Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Berufsausübungsfreiheit sei durch den landesgesetzlichen Erlaubnisvorbehalt für die Genehmigung von Glücksspielen (im dortigen Fall nach Bayerischem Recht) wegen des Gefahrenpotenzials des Glücksspiels bei der Förderung von Spielleidenschaft bzw. - sucht wegen übergeordneter Interessen der Allgemeinheit auch von Verfassungs wegen gerechtfertigt.

  • BGH, 14.03.2002 - I ZR 279/99

    Sportwettenveranstaltung ohne behördliche Erlaubnis

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.08.2004 - 5 U 131/03
    Nach bisheriger ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung verstieß die Veranstaltung von Glückspielen ohne Erlaubnis grundsätzlich zugleich gegen § 1 UWG a.F. ( BGH NJW 02, 2175, 2176 - Sportwetten).

    Im übrigen hatte der BGH auch insoweit - zwar vor der "Gambelli"-Entscheidung, aber in Auseinandersetzung mit der "Zenatti"-Entscheidung des EuGH - ausgesprochen, dass selbst die rechtswidrige Versagung einer beantragten Erlaubnis die Sittenwidrigkeit eines Verstoßes i.S.v. §§ 1 UWG a.F., 284 StGB nicht zu beseitigen vermag (BGH WRP 02, 688, 690 - Sportwetten).

  • BGH, 09.03.1999 - KVR 20/97

    Gewerblich organisierte Spielgemeinschaften dürfen von der Teilnahme an

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.08.2004 - 5 U 131/03
    Im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH in dem "Lottospielgemeinschaft"-Beschluss (NJW-RR 99, 1266) könnte die Beklagte einer Rolle als Vermittler nur dann gerecht werden, wenn sie dem Spieler einen eigenen unmittelbaren Gewinnanspruch gegen den Erstveranstalter einräumt.
  • OLG Hamburg, 10.01.2002 - 3 U 218/01

    Veranstaltung eines Glücksspiels im Internet

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.08.2004 - 5 U 131/03
    Dementsprechend unterliegt sie gem. § 3 StGB deutschen Strafnormen (vgl. hierzu im einzelnen HansOLG MMR 02, 471, 472 - Wetten im Internet; MMR 00, 92 - Golden Jackpot).
  • BGH, 28.11.2002 - 4 StR 260/02

    Annahmen von Sportwetten als unerlaubte Glücksspielveranstaltung

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.08.2004 - 5 U 131/03
    Der Bundesgerichtshof in Strafsachen hat sich bereits in seiner Entscheidung vom 28.11.02 (NStZ 03, 372 ff) mit den auch von der Beklagten dieses Rechtsstreits hiergegen vorgebrachten Argumenten ausführlich auseinander gesetzt, so dass auf die Ausführungen des BGH zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen werden kann.
  • OLG Hamburg, 04.11.1999 - 3 U 274/98

    Rechtstellung des Betreibers eines "Domain-Name-Servers"; Inanspruchnahme auf

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.08.2004 - 5 U 131/03
    Dementsprechend unterliegt sie gem. § 3 StGB deutschen Strafnormen (vgl. hierzu im einzelnen HansOLG MMR 02, 471, 472 - Wetten im Internet; MMR 00, 92 - Golden Jackpot).
  • BGH, 14.02.2008 - I ZR 140/04

    Anbieten und Veranstalten von Sportwetten in Altfällen nicht wettbewerbswidrig

    Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben (OLG Hamburg MMR 2004, 752 = K&R 2005, 85).
  • OLG Jena, 02.11.2005 - 2 U 418/05
    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • LG Köln, 02.02.2006 - 31 O 605/04

    Wettbewerbsrechtliche Verstöße wegen des unlauteren Angebots von Casinospielen

    Sie sieht sich insoweit in vollständiger Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH vor und nach der Gambelli-Entscheidung (vgl. BGH GRUR 2002, 636 ff. - Sportwetten einerseits und BGH NJW, 2158 ff. - Schöner Wetten andererseits) sowie der nahezu einhelligen instanzgerichtlichen wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung (vgl. nur OLG Hamburg MMR 2004, 752; OLG München, a.a.O.; OLG Köln, Urteil vom 09.12.2005, 6 U 91/05).
  • LG Köln, 06.10.2005 - 31 O 206/05

    Strafbarkeit einer Sportwettenvermittlung sowie des Betreibens eines öffentlich

    Sie sieht sich insoweit in vollständiger Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH vor und nach der Gambelli-Entscheidung (vgl. BGH GRUR 2002, 636 Sportwetten einerseits und BGH GRUR 2004, 693 Schöner Wetten andererseits) sowie der nahezu einhelligen instanzgerichtlichen wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung (vgl. nur OLG Hamburg MMR 2004, 752).
  • LG Köln, 02.02.2006 - 31 O 118/05

    Wettbewerbswidirge Veranstaltung von ODDSET Sportwetten und Glücksspiele im

    Sie sieht sich insoweit in vollständiger Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH vor und nach der O-Entscheidung (vgl. BGH GRUR 2002, 636 ff. - Sportwetten einerseits und BGH NJW, 2158 ff. - Schöner Wetten andererseits) sowie der nahezu einhelligen instanzgerichtlichen wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung (vgl. nur OLG Hamburg MMR 2004, 752; OLG München, a.a.O.; OLG Köln, Urteil vom 9.12.2005, 6 U 91/05).
  • LG Köln, 28.04.2005 - 31 O 600/04

    Voraussetzungen eines Anerkenntnisurteils; Wettbewerbsrechtliche

    Sie sieht sich insoweit in vollständiger Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH vor und nach der Gambelli-Entscheidung (vgl. BGH GRUR 2002, 636 Sportwetten einerseits und BGH GRUR 2004, 693 Schöner Wetten andererseits) sowie der - soweit ersichtlich - einhelligen instanzgerichtlichen wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Hamburg MMR 2004, 752 = Blatt 28 ff. d. A.; LG München.
  • LG Köln, 02.02.2006 - 31 O 578/02

    Vereinbarkeit der Werbung eines Sportwettenanbieters mit dem Slogan "Deutschlands

    Sie sieht sich insoweit in vollständiger Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH vor und nach der O-Entscheidung (vgl. BGH GRUR 2002, 636 ff. - Sportwetten einerseits und BGH NJW, 2158 ff. - Schöner Wetten andererseits) sowie der nahezu einhelligen instanzgerichtlichen wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung (vgl. nur OLG Hamburg MMR 2004, 752; OLG München, a.a.O.; OLG Köln, Urteil vom 9.12.2005, 6 U 91/05).
  • LG Köln, 22.09.2005 - 31 O 205/05

    Wettbewerbsverletzung durch Sportwettenvermittlung

    Sie sieht sich insoweit in vollständiger Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH vor und nach der Gambelli-Entscheidung (vgl. BGH GRUR 2002, 636 T einerseits und BGH GRUR 2004, 693 Schöner Wetten andererseits) sowie der nahezu einhelligen instanzgerichtlichen wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung (vgl. nur OLG Hamburg MMR 2004, 752).
  • LG Baden-Baden, 02.12.2004 - 2 Qs 157/04

    Strafbarkeit der Vermittlung von Sportwetten an einen englischen Buchmacher:

    Vor diesem Hintergrund stellt das Verbot der Teilnahme Privater am Sportwettenmarkt Baden-Württemberg und die damit einhergehende Strafverfolgung in vorliegendem Verfahren eine im Lichte der Rechtsprechung des EuGH unverhältnismäßige Sanktion dar, weil zeitgleich und somit widersprüchlich zur Teilnahme an Wetten ermuntert wird, sofern sie im Zusammenhang mit Spielen stattfindet, die von zugelassenen nationalen Einrichtungen organisiert werden (EuGH Gambelli, a. a. O., Nr. 72; VGH Kassel DÖV 2004, S. 445; a. A. BGH, Az. I ZR 317/01, vom 1.4.2004 (obiter dictum); OLG Hamburg (Zivilsenat), Az. 5 U 131/03, vom 30.06.2004; BayObLG NJW 2004, S. 1057).
  • AG Essen, 26.06.2006 - 56 Ds 41/05

    Strafloser Verbotsirrtum bei Vermittlung von privaten Sportwetten

    OVG Lüneburg, Beschluss vom 04.03.2003 -11 ME 420/02; VG München, Urteil vom 04.04.2000 - M 16 K 98.1222; VG Stade, Beschluss vom 27.11.2003 - 6 B 1674/03; OLG Köln, Urteil vom 2105.1999-6 U 195/97; AG Karlsruhe-Durlach: NStZ 2001, 254; VG Stuttgart NVwZ 2004.1519; BGH NStZ 2003, 372 (BGH, Urteil vom 28.11.2002 - 4 StR 260/02 (LG Bochum)); OLG Köln, Urteil vom 22.10.1999 - 6 U 53/98; VG München, Beschluss vom 19.02.2004 - M 22 S 04.542; OVG Magdeburg, Beschluss vom 28.01.2002 - 1 M 2/02; OLG Hamburg, Urteil vom 12.08.2004 - 5 U 131/03; OLG München, Urteil vom 27.10.2005 - 6 U 5104/04; OVG Münster NVwZ-RR 2004, 653; BVerwG NJW 2001, 2648; BGH NJW-RR 2002, 395; OLG Hamburg MMR 2002, 471; OLG Hamm MMR 2002, 551.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht