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   OLG Hamburg, 12.11.2018 - 2 Rev 92/18, 2 Rev 92/18 - 1 Ss 168/18   

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https://dejure.org/2018,37710
OLG Hamburg, 12.11.2018 - 2 Rev 92/18, 2 Rev 92/18 - 1 Ss 168/18 (https://dejure.org/2018,37710)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.11.2018 - 2 Rev 92/18, 2 Rev 92/18 - 1 Ss 168/18 (https://dejure.org/2018,37710)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 12. November 2018 - 2 Rev 92/18, 2 Rev 92/18 - 1 Ss 168/18 (https://dejure.org/2018,37710)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 17.12.1999 - 2 StR 376/99

    Vorlage nach § 121 Abs. 2 GVG; Anforderungen an den Eröffnungsbeschluß bei

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.11.2018 - 2 Rev 92/18
    An Stelle einer ausdrücklichen Eröffnungsentscheidung genügt eine zwar nicht ausdrücklich als Eröffnungsentscheidung bezeichnete, aber schlüssige eindeutige schriftliche oder mündlich verkündete sowie protokollierte Willenserklärung des Gerichts, eine bestimmte Anklage zur Hauptverhandlung zuzulassen (BGH in NStZ 2000, 442, 443; Meyer-Goßner /Schmitt § 207 Rn. 8; MüKoStGB- Wenske § 207 Rn. 26, jeweils m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 08.12.1999 - 2 Ws 358/99

    Eröffnungsbeschluß; Wirksamkeit; Gericht; Eröffnung; Hauptverfahren;

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.11.2018 - 2 Rev 92/18
    Das betreffende Schriftstück muss aus sich heraus oder in Verbindung mit den Akten eindeutig erkennen lassen, dass das Gericht die Eröffnung tatsächlich gewollt hat (vgl. OLG Düsseldorf in NStZ-RR 2000, 114).
  • BGH, 04.04.1985 - 5 StR 193/85

    Berufungsinstanz - Eröffnungsbeschluss - Nachholung

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.11.2018 - 2 Rev 92/18
    Da das Fehlen eines Eröffnungsbeschlusses ein schon in der Berufungshauptverhandlung (vgl. BGHSt 33, 167, 168; Schmitt, a.a.O., § 203 Rn. 4) und erst recht im Revisionsverfahren nicht mehr behebbares, in jeder Verfahrenslage ungeachtet der Berufungsbeschränkung von Amts wegen zu berücksichtigendes Verfahrenshindernis darstellt, ist das wegen zulässiger Revision nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren einzustellen.
  • BayObLG, 24.11.2000 - 4St RR 134/00

    Voraussetzungen eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.11.2018 - 2 Rev 92/18
    Ein eindeutiger Wille zur Eröffnung des Hauptverfahrens bezüglich einer bestimmten Anklage ergibt sich regelmäßig nicht allein aus einer Terminierungs- und Ladungsverfügung (vgl. BayObLG in NStZ-RR 2001, 139, 140; OLG Zweibrücken in NStZ-RR 1998, 74 f.; Wenske, a.a.O., Rn. 28) oder einem Verbindungsbeschluss (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2016, Az.: 4 StR 230/16; Wenske, a.a.O., Rn. 29, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 16.09.1971 - 1 StR 284/71

    Erstreckung eines Beschlusses auf den mitbetroffenen Nichtrevidenten

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.11.2018 - 2 Rev 92/18
    Die Einstellung erfolgt im Beschlussverfahren nach § 206a StPO, das nach ständiger Senatsrechtsprechung auch nach Revisionseinlegung uneingeschränkt anwendbar ist (vgl. BGHSt 24, 208, 212; a.A. Schmitt, a.a.O., § 206a Rn. 6).
  • OLG Hamm, 05.12.1989 - 1 Ss 604/89

    Wirksamer Eröffnungsbeschluß; Entscheidung über die Fortdauer der

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.11.2018 - 2 Rev 92/18
    Das kann bei einer Haftfortdauerentscheidung mit anschließender Terminbestimmung zur Hauptverhandlung der Fall sein (vgl. OLG Hamm in NStZ 1990, 146), weil eine Bejahung dringenden Tatverdachts im Sinne des § 112 Abs. 1 S. 1 StPO im selben Verfahrensstadium die Bejahung hinreichenden Tatverdachts im Sinne des § 203 StPO einschließt.
  • OLG Zweibrücken, 22.09.1997 - 1 Ss 200/97

    Unwirksamkeit der Zulassung einer Anklage zur Hauptverhandlung mangels eines

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.11.2018 - 2 Rev 92/18
    Ein eindeutiger Wille zur Eröffnung des Hauptverfahrens bezüglich einer bestimmten Anklage ergibt sich regelmäßig nicht allein aus einer Terminierungs- und Ladungsverfügung (vgl. BayObLG in NStZ-RR 2001, 139, 140; OLG Zweibrücken in NStZ-RR 1998, 74 f.; Wenske, a.a.O., Rn. 28) oder einem Verbindungsbeschluss (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2016, Az.: 4 StR 230/16; Wenske, a.a.O., Rn. 29, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 04.08.2016 - 4 StR 230/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.11.2018 - 2 Rev 92/18
    Ein eindeutiger Wille zur Eröffnung des Hauptverfahrens bezüglich einer bestimmten Anklage ergibt sich regelmäßig nicht allein aus einer Terminierungs- und Ladungsverfügung (vgl. BayObLG in NStZ-RR 2001, 139, 140; OLG Zweibrücken in NStZ-RR 1998, 74 f.; Wenske, a.a.O., Rn. 28) oder einem Verbindungsbeschluss (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2016, Az.: 4 StR 230/16; Wenske, a.a.O., Rn. 29, jeweils m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 04.04.2019 - 2 Rev 7/19

    Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen Verbindungsbeschluss

    Ein solcher Wille zur Eröffnung des Hauptverfahrens bezüglich einer bestimmten Anklage ergibt sich allerdings regelmäßig nicht allein aus einer Terminierungs- und Ladungsverfügung (vgl. BayObLG, NStZ-RR 2001, 139, 140; OLG Zweibrücken in NStZ-RR 1998, 74 f.; Wenske, a.a.O., Rn. 28) oder einem Verbindungsbeschluss (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2016, Az.: 4 StR 230/16; Senat, Beschluss vom 12. November 2018, Az.: 2 Rev 92/18).
  • OLG Hamm, 21.07.2020 - 4 RVs 85/20

    Fehlender Eröffnungsbeschluss, Verbindungsbeschluss, Rechtsmittelbeschränkung,

    Anderes gilt nur dann, wenn erkennbar ist, dass das Gericht auch über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheiden wollte, insbesondere also den hinreichenden Tatverdacht geprüft hat (vgl. nur: OLG Hamburg, Beschl. v. 12.11.2018 - 2 Rev 92/118 - 1 Ss 168/18 - juris; OLG Hamm, Beschl. v.24.09.2013 - 3 RVs 66/13 - juris).
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