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   OLG Hamburg, 12.12.1984 - 1 Ss 147/83   

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https://dejure.org/1984,2036
OLG Hamburg, 12.12.1984 - 1 Ss 147/83 (https://dejure.org/1984,2036)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.12.1984 - 1 Ss 147/83 (https://dejure.org/1984,2036)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 12. Dezember 1984 - 1 Ss 147/83 (https://dejure.org/1984,2036)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Berichterstatter-Vortrag; Verlesung des erstinstanzlichen Urteils; Gesetzesverletzung; Berufungsurteil

Papierfundstellen

  • MDR 1985, 517
  • MDR 1985, 605
  • NStZ 1985, 379
  • Rpfleger 1985, 210
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 15.12.1981 - 1 StR 724/81

    Strafbarkeit wegen versuchten Totschlags - Verlesung des Anklagesatzes -

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.12.1984 - 1 Ss 147/83
    Demgemäß hat der BGH die Verlesung des Anklagesatzes auch für ein so wesentliches Verfahrenserfordernis gehalten, daß die Unterlassung im allgemeinen die Revision begründet (BGH NJW 1982, 1057 [hier: IV (455) 95 b];.

    Anhaltspunkte, nach denen dieser Zweifel für ausgeräumt zu halten gewesen wäre, hat der Senat dem Sitzungsprotokoll (vgl. BGH NJW 1982, 1057 [hier: IV (455) 95 b]..) nicht zu entnehmen vermocht.

  • BGH, 19.06.1984 - 1 StR 344/84

    Revision aufgrund fehlender Verlesung des Anklagesatzes - Anklagesatz - Verlesung

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.12.1984 - 1 Ss 147/83
    NStZ 1984, 521 ).
  • BGH, 17.11.1958 - 2 StR 188/58

    Vereinbarkeit der Einsichtnahme in das Ermittlungsergebnis der Anklageschrift

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.12.1984 - 1 Ss 147/83
    Zwar ist diesen - aus anderen Erwägungen - in ertsinstanzlichen Verfahren das Ermittlungsergebnis der Anklage vorzuenthalten (BGHSt 13, 73 ..); jedoch werden sie vor Eintritt in die Verhandlung zur Sache jedenfalls durch die Verlesung des Anklagesatzes (§ 243 Abs. 2 StPO ) über den Gegenstand des Verfahrens unterrichtet.
  • OLG Hamm, 02.12.1999 - 3 Ws 710/99

    Nachholung eines Bewährungsbeschlusses bei unterbliebener Aussetzung der

    In diesem Zusammenhang ist es auch von Bedeutung, wie lang die Bewährungszeit im Verhältnis zur erkannten Strafe festzusetzen und welche Weisungen und Auflagen erforderlich erscheinen, wobei insbesondere hinsichtlich der Weisungen und Auflagen die persönliche und wirtschaftliche Situation des Angeklagten im Zeitpunkt der Hauptverhandlung maßgebend ist (so auch OLG Frankfurt, Strafverteidiger 83, 24; LG Kempten, NJW 78, 839, 840; LG Osnabrück, NStZ 85, 379; LG Freiburg, MDR 92, 798).
  • OLG Zweibrücken, 06.11.1985 - 2 Ss 198/85

    Abwesenheitsrüge aufgrund einer unterbliebenen Beiordnung eines

    Auch sie sollen Grundlagen für Schuld- und Strafausspruch erbringen (KHR 7. Aufl. § 338 StPO Rdnr. 55; OLG Stuttgart, Die Justiz 1964, 172; vgl. auch OLG Hamburg NStZ 85, 379).
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