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   OLG Hamburg, 13.01.2021 - 2 Rev 32/20 - 1 Ss 74/20   

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https://dejure.org/2021,739
OLG Hamburg, 13.01.2021 - 2 Rev 32/20 - 1 Ss 74/20 (https://dejure.org/2021,739)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 13.01.2021 - 2 Rev 32/20 - 1 Ss 74/20 (https://dejure.org/2021,739)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 13. Januar 2021 - 2 Rev 32/20 - 1 Ss 74/20 (https://dejure.org/2021,739)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hamburg

    § 240 Abs 4 S 1 StGB, § 395 Abs 1 Nr 4 StPO, § 400 Abs 1 StPO
    Anfechtungsziel des Nebenklägers; Nebenklagebefugnis-Katalogtat bei unbenanntem schweren Fall

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 27.11.2018 - 5 StR 379/18

    Zulässigkeit der Nebenklagerevision (beschränkte Anfechtungsbefugnis;

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.01.2021 - 2 Rev 32/20
    Aufgrund der beschränkten Anfechtungsbefugnis muss der Nebenkläger deshalb innerhalb der Revisionsbegründungsfrist das Ziel seines Rechtsmittels ausdrücklich und eindeutig angeben (BGH, Beschluss vom 27. November 2018, Az.: 5 StR 379/18, BeckRS 2018, 33938; Meyer-Goßner /Schmitt , § 400 Rn. 6).

    b) Zulässig ist die allgemeine nicht ausgeführte Sachrüge ausnahmsweise dann, wenn sich das Rechtsmittel gegen ein freisprechendes Urteil richtet und dem Angeklagten ausschließlich ein nebenklagefähiges Delikt zu Last gelegt wird (BGH, Beschluss vom 27. November 2018, Az.: 5 StR 379/18, BeckRS 2018, 33938; KMR/Kulhanek, § 400 Rn. 8; KK/Walther, § 400 Rn. 3).

  • BGH, 09.05.2012 - 5 StR 523/11

    Bindungswirkung der Nebenklagezulassung durch das Tatgericht; Voraussetzungen der

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.01.2021 - 2 Rev 32/20
    c) Hinsichtlich der Freiheitsberaubung und der Nötigung ist eine für das Revisionsgericht bindende, konstitutiv wirkende Zulassungsentscheidung gemäß § 396 Abs. 2 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 395 Abs. 3 StPO (vgl. dazu BGH NJW 2012, 2601) nicht getroffen worden.
  • BGH, 20.01.2005 - 4 StR 366/04

    Fahrlässige Tötung; Freiheitsberaubung mit Todesfolge auf andere Weise

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.01.2021 - 2 Rev 32/20
    bb) Da es an einem Einverständnis der Geschädigten in diese Beförderung von Anfang an fehlte, war unter Zugrundlegung des zur Last gelegten weiteren Geschehensablaufs auch eine Strafbarkeit wegen Freiheitsberaubung auf andere Weise als durch Einsperren begründet (§ 239 Abs. 1, 2. Var. StGB), wofür jedes Mittel ausreicht, das geeignet ist, einem anderen die Fortbewegungsfreiheit zu nehmen, insbesondere ihm die Möglichkeit zu nehmen, einen Raum zu verlassen (BGH NStZ 2005, 507).
  • BGH, 28.02.1979 - 3 StR 24/79

    Verurteilung wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit in einem besonders

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.01.2021 - 2 Rev 32/20
    Die ansonsten erst im Rahmen der Strafzumessung sich stellende Frage, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, ob also das gesamte Tatbild nach einer Gesamtwertung aller objektiven, subjektiven und die Persönlichkeit des Täters betreffenden Umstände, die der Tat selbst innewohnen oder die sonst im Zusammenhang mit ihr stehen, vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des höheren Strafrahmens geboten erscheint (BGHSt 28, 318), kann schwerlich in einem frühen Verfahrensstadium beantwortet werden und dafür den Ausschlag geben, ob dem Verletzten die prozessualen Befugnisse eines Nebenklägers zustehen.
  • BGH, 18.12.2007 - 5 StR 578/07

    Unzulässige Revision des Nebenklägers (Gesetzesverletzung)

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.01.2021 - 2 Rev 32/20
    Bei Tateinheit des Nebenklagedelikts mit einem Offizialdelikt bleibt bei der Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit des Rechtsmittels dieses außer Betracht (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2007, Az.: 5 StR 578/07, juris; KK-StPO/Walther, § 400 Rn. 6).
  • BGH, 17.07.2018 - 2 StR 123/18

    Versuch (Begriff des unmittelbaren Ansetzens); sexueller Missbrauch von Kindern;

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.01.2021 - 2 Rev 32/20
    Da die Freiheitsberaubung nicht bereits den Versuchsbeginn hinsichtlich des sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB) und des sexuellen Übergriffs (§ 177 Abs. 1 StGB) darstellte (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2018, Az.: 2 StR 123/18, juris) und auch im weiteren Verlauf über dasjenige hinausging, was zur Tatbestandsverwirklichung dieser Delikte gehörte, steht § 239 Abs. 1 StGB mit ihnen in Tateinheit gemäß § 52 StGB (vgl. BGH NStZ 1999, 83; Fischer, § 239 Rn. 18).
  • BGH, 29.09.2006 - 2 StR 358/06

    Sexuelle Nötigung (Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben;

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.01.2021 - 2 Rev 32/20
    Diese Nötigungshandlung war nicht im Sinne von § 52 Abs. 1 StGB durch dieselbe Handlung begangen wie die vorangegangenen Sexualdelikte, insbesondere fällt sie nicht unter § 177 Abs. 5 Nr. 2 StGB, denn für die Annahme der tatbestandlich vorausgesetzten zweckbestimmten Verknüpfung von Tatmittel und Taterfolg reicht die auf das Unterlassen des Weitererzählens gerichtete Drohung nach Vornahme der sexuellen Handlung nicht aus (BGH NStZ 2007, 31).
  • BGH, 01.10.1998 - 4 StR 347/98

    Ausnutzen einer Freiheitsberaubung zur Erzwingung sexueller Handlungen;

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.01.2021 - 2 Rev 32/20
    Da die Freiheitsberaubung nicht bereits den Versuchsbeginn hinsichtlich des sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB) und des sexuellen Übergriffs (§ 177 Abs. 1 StGB) darstellte (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2018, Az.: 2 StR 123/18, juris) und auch im weiteren Verlauf über dasjenige hinausging, was zur Tatbestandsverwirklichung dieser Delikte gehörte, steht § 239 Abs. 1 StGB mit ihnen in Tateinheit gemäß § 52 StGB (vgl. BGH NStZ 1999, 83; Fischer, § 239 Rn. 18).
  • BGH, 15.10.1981 - 4 StR 461/81

    Verhältnis der versuchten Freiheitsberaubung zur versuchten Nötigung -

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.01.2021 - 2 Rev 32/20
    cc) Die anfängliche Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 StGB tritt hinter dem spezielleren Tatbestand des § 239 Abs. 1 StGB zurück, da der Angeklagte mit der Nötigungshandlung nicht mehr als die Freiheitsberaubung erreichen wollte (vgl. BGHSt 30, 235, 236; LK/Schluckebier, § 239 Rn. 55; Fischer, § 239 Rn. 18); das gilt auch für die spätere Nötigungshandlung in Form des Zurückziehens der Geschädigten in den PKW.
  • OLG Frankfurt, 23.02.2023 - 7 Ws 28/23

    Keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Nebenklage nach Rechtskraft des

    Auch ein Fall des § 395 Abs. 1 Nr. 4 StPO ist nicht gegeben, da kein besonders schwerer Fall der in § 240 Abs. 4 S. 2 StPO aufgeführten Regelfälle vorliegt und die unbenannten schweren Fälle nach § 240 Abs. 4 S. 1 StPO keine Katalogtaten im Sinne von § 395 Abs. 1 Nr. 4 StPO darstellen (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 13. Januar 2021 = BeckRS 2021, 478).
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