Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 13.01.2022 - 7 W 156/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,1574
OLG Hamburg, 13.01.2022 - 7 W 156/21 (https://dejure.org/2022,1574)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 13.01.2022 - 7 W 156/21 (https://dejure.org/2022,1574)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 13. Januar 2022 - 7 W 156/21 (https://dejure.org/2022,1574)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,1574) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Forum-Shopping

    § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, § 12 UWG, § 937 Abs 2 ZPO, Art 1 Abs 1 GG
    Zulässigkeit des "Forum Shopping" in einstweiligen Verfügungsverfahren - Forum Shopping

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 567 Abs. 1
    Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung; Begriff der doppelten Rechtshängigkeit; Kein Wegfall eines Rechtsschutzbedürfnisses durch Rücknahme eines bei einem anderen Gericht anhängigen Eilantrages; Prozessuale Waffengleichheit ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • dwdl.de (Pressebericht, 19.01.2022)

    Mockridge-Artikel: Nächste Niederlage für den "Spiegel" - DWDL.de

  • argoviatoday.ch (Kurzinformation)

    Mockridge vs. Spiegel: Verbot gegen #MeToo-Artikel

  • kress.de (Pressebericht, 20.01.2022)

    Rechtsstreit zwischen Spiegel und Luke Mockridge verschärft sich

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2022, 675
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 30.09.2018 - 1 BvR 2421/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden wegen Verletzung der prozessualen

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.01.2022 - 7 W 156/21
    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur prozessualen Waffengleichheit im Verfügungsverfahren (BVerfG, Beschluss vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17, NJW 2018, 3634 [Rz.27ff]) kann es gebieten, dass es der Antragsgegnerseite nicht verborgen bleiben darf, dass die Antragstellerseite bereits einen (erfolglosen) Anlauf unternommen hat, eine einstweilige Verfügung zu erlangen.(Rn.8).

    (2) Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin steht im vorliegenden Fall auch nicht die von der Antragsgegnerin angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur prozessualen Waffengleichheit im Verfügungsverfahren (BVerfG, B. v. 30.9.2018 - 1 BvR 2421/17 - NJW 2018, 3634 [Rz.27ff]) gegen dieses Ergebnis.

    Voraussetzung der Verweisung auf eine nachträgliche Anhörung ist jedoch, dass ansonsten der Zweck des einstweiligen Verfügungsverfahrens - hier: wirksamer vorläufiger Rechtsschutz in Eilfällen - verhindert würde (BVerfG, B. v. 30.9.2018 - 1 BvR 2421/17 - NJW 2018, 3634 [Rz.28]).

    Von der Erforderlichkeit einer Überraschung des Gegners kann bei der Geltendmachung von Ansprüchen im Presse- und Äußerungsrecht jedenfalls nicht als Regel ausgegangen werden (BVerfG, B. v. 30.9.2018 - 1 BvR 2421/17 - NJW 2018, 3634 [Rz.31]).

  • OLG Brandenburg, 02.07.2008 - 3 U 156/07

    Rechte des Mieters bei Fehlen eines Geländers an der Galerie

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.01.2022 - 7 W 156/21
    Der Senat teilt indes diese Ansicht nicht und hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (vgl. Senat, U. v. 19.5.2015 - 7 U 6/15): Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände begibt sich ein Antragsteller durch die Rücknahme eines zuvor bei einem anderen Gerichts eingereichten Eilantrags nicht seines Rechtsschutzbedürfnisses für ein erneutes Eilverfahren bei einem anderen Gericht (vgl. auch HansOLG [3.ZS], U. v. 7.2.2008 - 3 U 156/07 - BeckRS 2010, 11000; OLG Frankfurt, U. v. 17.2.2005 - 6 U 228/04 - BeckRS 2005, 158728 [Rz.16]).

    (1) Einen Rechtssatz des Inhalts, dass ein Verfügungsantrag nur einmal bei einem Gericht anhängig gemacht und sodann nicht zurückgenommen werden kann, um ihn zeitnah erneut bei einem anderen Gericht anhängig zu machen, enthält die Zivilprozessordnung nicht (HansOLG [3.ZS], U. v. 7.2.2008 - 3 U 156/07 - BeckRS 2010, 11000).

    Die Besonderheiten des einstweiligen Rechtschutzes, der eine einseitige Ausgestaltung des Verfahrens ausdrücklich ermöglicht, §§ 935, 940, 936, 922 ZPO, stehen dem nicht entgegen, sofern der jeweilige Antragsteller das Verfahren zügig betreibt und die Interessen des Antragsgegners nicht unbillig beeinträchtigt werden (vgl. zu allem HansOLG [3.ZS], U. v. 7.2.2008 - 3 U 156/07 - BeckRS 2010, 11000).

  • BGH, 18.09.2012 - VI ZR 291/10

    Persönlichkeitsschutz in der Presse: Wort- und Bildberichterstattung über die

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.01.2022 - 7 W 156/21
    Die Privatsphäre ist der Bereich, in den sich der Mensch aus der Öffentlichkeit zurückzieht, ohne dass bereits die Intimsphäre betroffen wäre (BGH, U. v. 18.9.2012 - VI ZR 291/10 - NJW 2012, 3645 [Rz.12]; Korte, Praxis des Presserechts, § 2 Rz.53f; jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (BGH, U. v. 18.9.2012 - VI ZR 291/10 - NJW 2012, 3645 [Rz.15]).

  • OLG Hamburg, 06.12.2006 - 5 U 67/06

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch: Weitere Anspruchsverfolgung in

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.01.2022 - 7 W 156/21
    Zwar weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass ein derartiges Vorgehen von der vorherrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur für unzulässig gehalten wird (vgl. etwa nur HansOLG [5.ZS], U. v. 6.12.2006 - 5 U 67/06 - GRUR 2007, 614; Huber in Musielak / Voit, ZPO, 18. Aufl., § 940 Rz.25c; Köhler / Bornkamm / Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 12 Rz.2.16a; die beiden letztgenannten jeweils mit weiteren Nachweisen).

    HansOLG [5.ZS], U. v. 6.12.2006 - 5 U 67/06 - GRUR 2007, 614, 615 zum Rechtsschutzbedürfnis im Rahmen des § 12 II UWG).

  • OLG Frankfurt, 17.02.2005 - 6 U 228/04

    Verfügungsgrund bei "forum shopping"

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.01.2022 - 7 W 156/21
    Der Senat teilt indes diese Ansicht nicht und hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (vgl. Senat, U. v. 19.5.2015 - 7 U 6/15): Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände begibt sich ein Antragsteller durch die Rücknahme eines zuvor bei einem anderen Gerichts eingereichten Eilantrags nicht seines Rechtsschutzbedürfnisses für ein erneutes Eilverfahren bei einem anderen Gericht (vgl. auch HansOLG [3.ZS], U. v. 7.2.2008 - 3 U 156/07 - BeckRS 2010, 11000; OLG Frankfurt, U. v. 17.2.2005 - 6 U 228/04 - BeckRS 2005, 158728 [Rz.16]).

    Denn wer in einer solchen Situation anstatt des möglicherweise zeitraubenden Wegs bis zur Entscheidung der zweiten Instanz (nach mündlicher Verhandlung und Berufungsverhandlung oder nach sofortiger Beschwerde und Nichtabhilfebeschluss) den voraussichtlich schnelleren Weg der Rücknahme und Anrufung eines anderen Landgerichts wählt, unterstreicht normalerweise mit seinem Verhalten gerade, dass er es eilig hat (KG, U. v. 11.10.2016 - 5 U 139/15 - GRUR-RR 2017, 128 [Rz.3]; OLG Düsseldorf, U. v. 13.4.2006 - U (Kart) 23/05 - GRUR 2006, 782, 785 OLG Frankfurt, U. v. 17.2.2005 - 6 U 228/04 - BeckRS 2005, 158728 [Rz.15]).

  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07

    Caroline von Monaco III

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.01.2022 - 7 W 156/21
    Dem Schutzanspruch des Persönlichkeitsrechts kann auch außerhalb der Voraussetzungen einer örtlichen Abgeschiedenheit ein erhöhtes Gewicht zukommen, so wenn die Medienberichterstattung den Betroffenen in Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und Alltags erfasst (BVerfG, B. v. 26.2.2008 - 1 BvR 1602/07 - NJW 2008, 1793 [Rz.69]; Korte, Praxis des Presserechts, § 2 Rz.54).
  • BGH, 17.02.2009 - VI ZR 75/08

    Verbot von Pressefotos aus dem privaten Lebenskreis Prominenter

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.01.2022 - 7 W 156/21
    Hierbei ist die Verrichtung erkennbar privater Lebensvorgänge auch dann der Privatsphäre zuzuordnen, wenn sie in der Öffentlichkeit stattfindet (BGH, U. v. 17.2.2009 - VI ZR 75/08 - GRUR 2009, 665 [Rz.8]).
  • LG Hamburg, 08.12.2021 - 324 O 460/21

    Anspruch auf Unterlassung der Berichterstattung über den Verdacht einer

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.01.2022 - 7 W 156/21
    Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 8.12.2021 (Az. 324 O 460/21) abgeändert:.
  • OLG Düsseldorf, 13.04.2006 - U (Kart) 23/05

    Zur wettbewerbsrechtlich unzulässigen Unterbringung der Vertragsbedingungen in

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.01.2022 - 7 W 156/21
    Denn wer in einer solchen Situation anstatt des möglicherweise zeitraubenden Wegs bis zur Entscheidung der zweiten Instanz (nach mündlicher Verhandlung und Berufungsverhandlung oder nach sofortiger Beschwerde und Nichtabhilfebeschluss) den voraussichtlich schnelleren Weg der Rücknahme und Anrufung eines anderen Landgerichts wählt, unterstreicht normalerweise mit seinem Verhalten gerade, dass er es eilig hat (KG, U. v. 11.10.2016 - 5 U 139/15 - GRUR-RR 2017, 128 [Rz.3]; OLG Düsseldorf, U. v. 13.4.2006 - U (Kart) 23/05 - GRUR 2006, 782, 785 OLG Frankfurt, U. v. 17.2.2005 - 6 U 228/04 - BeckRS 2005, 158728 [Rz.15]).
  • KG, 11.10.2016 - 5 U 139/15

    gezielte Gehörsvereitelung - Lauterkeitsrechtliches Eilverfahren:

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.01.2022 - 7 W 156/21
    Denn wer in einer solchen Situation anstatt des möglicherweise zeitraubenden Wegs bis zur Entscheidung der zweiten Instanz (nach mündlicher Verhandlung und Berufungsverhandlung oder nach sofortiger Beschwerde und Nichtabhilfebeschluss) den voraussichtlich schnelleren Weg der Rücknahme und Anrufung eines anderen Landgerichts wählt, unterstreicht normalerweise mit seinem Verhalten gerade, dass er es eilig hat (KG, U. v. 11.10.2016 - 5 U 139/15 - GRUR-RR 2017, 128 [Rz.3]; OLG Düsseldorf, U. v. 13.4.2006 - U (Kart) 23/05 - GRUR 2006, 782, 785 OLG Frankfurt, U. v. 17.2.2005 - 6 U 228/04 - BeckRS 2005, 158728 [Rz.15]).
  • OLG Hamburg, 20.06.2023 - 7 U 13/22

    Zulässigkeit der Berichterstattung über einen Diskothekenbesuch eines bekannten

    Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers erließ der Senat unter dem 13.1.2022 eine einstweilige Verfügung (Az. 7 W 156/21), mit der es der Antragsgegnerin bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zusätzlich untersagt wurde,.

    Mit dem angegriffenen Urteil vom 22.2.2022 hat das Landgericht die einstweilige Verfügung insoweit wieder aufgehoben, wie der Senat das Verbot im Beschwerdeverfahren (7 W 156/21) erweitert hatte (Vorfälle in ...f und H).

    Der Senat hält aber nach erneuter Beratung an seiner bereits im Beschluss vom 13.1.2022 im Beschwerdeverfahren zum Az. 7 W 156/21 vertretenen Auffassung fest, dass in einer derartigen Konstellation die Antragstellung nicht unzulässig ist.

    (1) Der Senat hat bereits im Beschluss vom 13.1.2022 (Az. 7 W 156/21) ausgeführt, dass und weshalb die beiden in der Berufungsinstanz noch in Rede stehenden Passagen aus der Ausgangsberichterstattung das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers verletzen:.

    Der Antragsteller hat zu beiden Themen deutlich abweichende Sachverhalte geschildert (und glaubhaft gemacht), die auch aus der Sicht des Lesers zu einer anderen Bewertung der insoweit erhobenen Vorwürfe geführt hätten, wenn die Antragsgegnerin diese in der Berichterstattung mitgeteilt hätte; ergänzend wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss des Senates vom 13.1.2022 (7 W 156/21) Bezug genommen.

    Daher hat der Senat im bereits mehrfach genannten Beschluss vom 13.1.2022 (7 W 156/21) in der Tat ausgeführt, dass die im dortigen Beschwerdeverfahren streitgegenständliche weitere Berichterstattung über eine Situation am K'er ...platz im Jahr 2016, als der Antragsteller einer jungen Frau, die den Wunsch nach einem Selfie geäußert hatte, an das Gesäß griff, die Sozialsphäre des Antragstellers betreffe.

    Der Senat hat in seinem Beschluss vom 13.1.2022 (7 W 156/21) darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin in der gesamten Berichterstattung deutlich gemacht hat, dass sie die tatsächlichen Schilderungen der betroffenen Frauen für zutreffend hält, denn sie stellt im inkriminierten Artikel mehrmals heraus, welche Schlussfolgerungen aus diesen Schilderungen zu ziehen seien.

    Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass von der Kostenentscheidung im Tenor die Kosten des Beschwerdeverfahrens zum Aktenzeichen 7 W 156/21 ausgenommen sind; insoweit bleibt es bei der Kostenentscheidung im Beschluss des Senates vom 13.1.2022.

  • OLG Köln, 05.04.2022 - 15 U 268/21

    Anspruch auf Unterlassung von Äußerungen als Verdachtsberichterstattung

    Aus dem Bericht der Verfügungsbeklagten ergibt sich nicht, dass sie sich die in indirekter Rede wiedergegebene Schilderung einer Ex-Freundin des Verfügungsklägers - der in dem Bericht namentlich nicht benannten Zeugin A - zu eigen macht und dass die Verfügungsbeklagte selbst von der Wahrheit der Schilderung überzeugt ist (für andere Äußerungen aus dem Bericht teilweise a.A. OLG Hamburg, Beschluss vom 13. Januar 2022 - 7 W 156/21, juris Rn. 19 ff.).

    Der Verfügungskläger muss es möglicherweise grundsätzlich hinnehmen, dass die Verfügungsbeklagte seine öffentliche Stellungnahme zum Anlass genommen hat, ihre Leser über das eingestellte Ermittlungsverfahren und einzelne Ermittlungsergebnisse zu informieren, um den Lesern eine eigene Bewertung und Einordnung der Stellungnahme zu ermöglichen (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 13. Januar 2022 - 7 W 156/21, juris Rn. 47).

    Die Verfügungsbeklagte durfte die nicht erwiesenen Vorwürfe der Zeugin B und die allein auf diese Vorwürfe bezogene öffentliche Stellungnahme des Verfügungsklägers deshalb jedenfalls nicht zum Anlass nehmen, um erstmals über den von der Zeugin A erhobenen Vorwurf zu berichten, der - wie ausgeführt - ein über sechs Jahre zurückliegendes Geschehen und - anders als die vom Oberlandesgericht Hamburg mit Beschluss vom 13. Januar 2022 (7 W 156/21) für rechtmäßig gehaltenen Äußerungen (vgl. juris Rn. 39 ff.) - den inneren Bereich der Privatsphäre des Verfügungsklägers betrifft.

  • LG München I, 01.03.2023 - 7 O 1792/23

    Kein unzulässiges forum-shopping bei unterschiedlichen Streitgegenständen

    Nach Ansicht der Kammer besteht kein Rechtssatz dahingehend, dass ein Antragsteller stets nur einen Versuch hat und sein zweites Gesuch demnach per se unstatthaft ist (ebenso Voß, a.a.O. Rn. 306; OLG Hamburg GRUR 2022, 675 Rn. 7 - Forum Shopping).

    Das Oberlandesgericht Hamburg sieht ein zweites Verfügungsgesuch bei einem anderen Gericht nicht als rechtsmissbräuchlich an, wenn kein Fall der doppelten Rechtshängigkeit vorliegt und/oder die Antragsgegnerseite über den vorangegangenen Antrag informiert wurde (OLG Hamburg GRUR 2022, 675 Rn. 5 ff.).

  • LG Hamburg, 22.02.2022 - 324 O 460/21

    Unterlassungsanspruch einer prominenten Person gegen eine Presseberichterstattung

    Die einstweilige Verfügung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 13.01.2022 (7 W 156/21) wird aufgehoben und der Verfügungsantrag vom 29.10.2021 zu Ziff. 1.c), soweit der Antrag zu Ziff. 1.c) aufgrund der einstweiligen Verfügung vom 13.01.2022 Erfolg hatte, zurückgewiesen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht