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   OLG Hamburg, 13.02.2014 - 3 U 113/13   

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https://dejure.org/2014,16059
OLG Hamburg, 13.02.2014 - 3 U 113/13 (https://dejure.org/2014,16059)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 13.02.2014 - 3 U 113/13 (https://dejure.org/2014,16059)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 13. Februar 2014 - 3 U 113/13 (https://dejure.org/2014,16059)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Transdermale Pflaster

    § 24b AMG, § 3 UWG, § 4 Nr 9 Buchst a UWG, § 4 Nr 9 Buchst b UWG, § 8 Abs 1 UWG
    Einstweiliger Rechtsschutz im Markenrecht: Markenmäßige Benutzung und Verwechslungsgefahr bei verschreibungspflichtigen transdermalen Pflastern zur Behandlung von Demenz; Schutzfähigkeit und ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2014, 287
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Nürnberg, 12.10.2018 - 3 W 1932/18

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung- markenrechtliche

    Bei der vorzunehmenden Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten überwiegt regelmäßig das Interesse des Schutzrechtsinhabers an der eiligen Durchsetzung seines markenrechtlichen Schutzes gegenüber dem Interesse des Verletzers, sein Produkt einstweilen weiterhin vertreiben zu dürfen (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 13. Februar 2014 - 3 U 113/13, Rn. 63 - Transdermale Pflaster).
  • LG Düsseldorf, 29.11.2019 - 38 O 96/19

    Inhaber der Unionsmarke Malle kann Dritten die Durchführung von "Malle-Partys"

    Allerdings ist vor Einführung der Dringlichkeitsvermutung in § 140 Abs. 3 MarkenG in der seit dem 14. Januar 2019 geltenden Fassung der Einwand der Schutzunfähigkeit der Marke insoweit berücksichtigt worden, als mangels einer § 12 Abs. 2 UWG entsprechenden Regelung die Dringlichkeit im Markenrecht positiv durch eine Abwägung der Interessen der Parteien festgestellt werden musste und in diesem Rahmen die Erfolgsaussichten eines anhängigen Löschungsverfahrens insoweit berücksichtigt werden konnten, als in Fällen offenkundiger Schutzunfähigkeit der Marke der Verfügungsgrund verneint werden konnte (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. November 2001 - 20 U 114/01, GRUR-RR 2002, 212 [212 f.]; OLG Köln, Urteil vom 31. Oktober 2014 - 6 U 55/14, BeckRS 2015, 11697 [unter II 1]; OLG Hamburg, Urteil vom 13. Februar 2014 - 3 U 113/13, BeckRS 2014, 9531 [unter B I 1 b bb]).
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