Rechtsprechung
OLG Hamburg, 13.07.2016 - 6 U 152/11 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
§ 130 Nr 6 ZPO, § 328 Abs 1 Nr 5 ZPO, § 520 Abs 5 ZPO
Berufung gegen die Ablehnung der Vollstreckbarerklärung des Urteils eines russischen Arbitragegerichts: Voraussetzungen einer wirksamen Berufungsbegründungsschrift; Verbürgung der Gegenseitigkeit im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Russland - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- noerr.com (Entscheidungsbesprechung)
Keine Anerkennung und Vollstreckung russischer Gerichtsurteile in Deutschland
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 01.09.2011 - 327 O 764/10
- OLG Hamburg, 13.07.2016 - 6 U 152/11
- BGH, 20.02.2017 - IX ZR 195/16
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Hamburg, 01.03.2018 - 6 U 242/15
Grenzüberschreitende Insolvenz: Unterbrechung eines in Deutschland anhängigen …
Aufgrund eines vom erkennenden Senat eingeholten Gutachtens im Verfahren 6 U 152/11, in dem es um die Frage ging, ob Urteile russischer Gerichte in Deutschland für vollstreckbar erklärt werden können (vgl. das nicht rechtskräftige Urteil des Senats vom 13.7. 2016), hat die Klägerin die Hauptanträge auf Vollstreckbarerklärung zurückgenommen und nur noch (entsprechend ihrem ursprünglichen Hilfsantrag und jetzigen Hauptantrag) aus materiellem Recht geklagt.Deswegen dürfte die Auffassung der Klägerin zutreffend sein, dass die Anerkennung der Forderung der Klägerin im Insolvenzverfahren sich hier nicht unmittelbar auswirkt, weil die Voraussetzungen des § 328 ZPO vorliegen müssen, u.a. die Gegenseitigkeit (die nach Auffassung des Senats nicht gegeben ist, vgl. das nicht rechtskräftige Urteil vom 13.7. 2016, 6 U 152/11).
Dabei ist die soeben zitierte Entscheidung des Senats vom 13.7.2016 (6 U 152/11) nicht einschlägig.
- LG Bielefeld, 22.04.2021 - 5 O 134/18 Er orientiert sich an dem Referenzkurs der EZB am 16.07.2018 (Eingang der Klage; 1 USD = 0,85 EUR; vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 13.07.2016, 6 U 152/11, BeckRS 2016, 15565).
- LG Hamburg, 15.09.2015 - 327 O 194/12
Bürgschaftsverträge: Erneute Leistungsklage trotz rechtskräftiger russischer …
Nach dem vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg eingeholten Gutachten in dem Verfahren zum Az. 6 U 152/11, das das erkennende Gericht gem. § 411a ZPO verwertet, lässt sich nicht vorhersagen, wie sich die Gerichtspraxis der russischen Gerichte in Vollstreckbarerklärungsverfahren entwickeln wird.