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   OLG Hamburg, 13.08.2018 - 2 Rev 47/18 - 1 Ss 86/18   

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https://dejure.org/2018,24929
OLG Hamburg, 13.08.2018 - 2 Rev 47/18 - 1 Ss 86/18 (https://dejure.org/2018,24929)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 13.08.2018 - 2 Rev 47/18 - 1 Ss 86/18 (https://dejure.org/2018,24929)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 13. August 2018 - 2 Rev 47/18 - 1 Ss 86/18 (https://dejure.org/2018,24929)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Hamburg

    § 45 Abs 2 S 1 StPO, § 344 Abs 2 S 2 StPO, Art 103 Abs 1 GG
    Neuerliche Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist bei bereits erfolgter Entscheidung über Wiedereinsetzungsantrag

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 44 ; StPO § 45

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.07.2012 - 1 StR 301/12

    Recht auf wirksame Verteidigung und Wiedereinsetzungsantrag (Zulässigkeitsmängel

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.08.2018 - 2 Rev 47/18
    a) Das Gesetz räumt die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich nur für den Fall ein, dass eine Frist versäumt worden ist, § 44 Satz 1 StPO (vgl. BGH NStZ-RR 2012, 316 f. m.w.N.).

    Das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung dient nicht der Heilung von Zulässigkeitsmängeln fristgemäß erhobener Verfahrensrügen (BGH NStZ-RR 2012, 316 m.w.N.; Schmitt aaO. Rn. 7b).

  • BGH, 09.07.2003 - 2 StR 146/03

    Ausnahmsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.08.2018 - 2 Rev 47/18
    Ebenfalls ist die Beseitigung eines lediglich im Fehlen der erforderlichen Verteidigerunterschrift bestehenden Formmangels im Wiedereinsetzungsverfahren zulässig, weil es sich der Sache nach nicht um ein "Nachschieben" von Rügen außerhalb der Revisionsbegründungsfrist handelt, sondern die Rüge bei Fristablauf - wenn auch formunwirksam - bereits dem Revisionsgericht vorlag (BGH NStZ 2003, 615).
  • BGH, 31.01.2006 - 4 StR 403/05

    Rechtliches Gehör; Recht auf ein faires Verfahren (Fürsorgepflicht);

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.08.2018 - 2 Rev 47/18
    Grundsätzlich ist die Gewährung der Wiedereinsetzung zu diesem Zweck abzulehnen (BGH NStZ-RR 2006, 211 f.; vgl. Brauer aaO. m.w.N.).
  • BGH, 04.08.2010 - 2 StR 365/10

    Unzulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.08.2018 - 2 Rev 47/18
    Entscheidend für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Fristversäumung durch den Angeklagten (BGH Beschl. v. 4. August 2010, Az.: 2 StR 365/10).
  • OLG Oldenburg, 25.02.2022 - 1 Ss 28/22

    Zustellung einer Revisionsbegründung über das elektronische Anwaltspostfach;

    Für das weitere Verfahren weist der Senat jedoch daraufhin, dass, wenn der Angeklagte über seinen Verteidiger binnen Wochenfrist nach Zustellung dieses Beschlusses nunmehr eine den vorstehenden Voraussetzungen genügende Revisionsbegründungsschrift beim Landgericht einreicht, diesem Wiedereinsetzung in die - mangels formgerechten Wiedereinsetzungsantrags (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 13.08.2018 - 2 Rev 47/18 - 1 Ss 86/18, juris Rn. 9; Graalmann-Scheerer, in LR-StPO, 27. Aufl., § 44 Rn. 9 jew. m.w.N.) - vorliegend versäumte Wiedereinsetzungsantragsfrist zu gewähren sein wird.

    Denn ausnahmsweise erscheint hier die neuerliche Wiedereinsetzung zur Wahrung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG geboten, um dem Angeklagten, der bislang von dem allein durch seinen Verteidiger verschuldeten (vgl. BT-Drs. 17/12634, S. 26), ihm indes nicht zuzurechnenden (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 44 Rn. 18) Formmangel keine Kenntnis gehabt haben dürfte, die Möglichkeit zur Beseitigung dieses Formmangels durch Nachholung formgerechten Vorbringens i.S.d. § 45 Abs. 2 StPO zu geben (vgl. in diese Richtung BGH, Beschluss vom 09.07.2003 - 2 StR 146/03 , NStZ 2003, 615 Rn. 4; OLG Hamburg, Beschluss vom 13.08.2018 - 2 Rev 47/18 - 1 Ss 86/18, juris Rn. 12; s.a. Kassenbohm, StraFo 2017, 393 [399]; Beukelmann/Brökers, in MAH-Strafverteidigung, 3. Aufl., § 38 Rn. 147; Graf, in KK-StPO, 8. Aufl., § 32d Rn. 5; Bosbach, in NK-StGB, 5. Aufl., § 32d Rn. 2; Valerius, in BeckOK-StPO, § 32d Rn. 4 jew. zur Wiedereinsetzung im Kontext des § 32d StPO ).

  • OLG Hamm, 06.01.2021 - 4 RVs 131/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Mängel in der Revisionsbegründung

    Da den Angeklagten selbst an dem Mangel regelmäßig kein Verschulden trifft, wäre ihm stets Wiedereinsetzung zu gewähren und zwar letztlich so lange, bis er (bzw. sein Verteidiger) eine der Regelung des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügende Begründung verfasst haben (BGH, Beschl. v. 10.07.2012 - 1 StR 301/12 - juris; BGH NStZ-RR 2019, 25; OLG Hamburg, Beschl. v. 13.08.2018 - 2 Rev 47/18 = BeckRS 2018, 18716; Graalmann-Scherer a.a.O. Rdn. 13).

    Ein solcher Fall (zu möglichen Fallgruppen vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 13.08.2018 - 2 Rev 47/18 = BeckRS 2018, 18716) liegt hier ersichtlich nicht vor.

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