Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 13.12.2018 - 2 Ws 221/18 - 2 Ws 222/18, 2 Ws 221/18, 2 Ws 222/18, 2 Ws 221/18 - 2 OBL 16/18, 2 Ws 222/18 - 2 OBL 16/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,42768
OLG Hamburg, 13.12.2018 - 2 Ws 221/18 - 2 Ws 222/18, 2 Ws 221/18, 2 Ws 222/18, 2 Ws 221/18 - 2 OBL 16/18, 2 Ws 222/18 - 2 OBL 16/18 (https://dejure.org/2018,42768)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 13.12.2018 - 2 Ws 221/18 - 2 Ws 222/18, 2 Ws 221/18, 2 Ws 222/18, 2 Ws 221/18 - 2 OBL 16/18, 2 Ws 222/18 - 2 OBL 16/18 (https://dejure.org/2018,42768)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 13. Dezember 2018 - 2 Ws 221/18 - 2 Ws 222/18, 2 Ws 221/18, 2 Ws 222/18, 2 Ws 221/18 - 2 OBL 16/18, 2 Ws 222/18 - 2 OBL 16/18 (https://dejure.org/2018,42768)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,42768) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 121 Abs. 1 ; StPO § 121 Abs. 3
    Haftprüfungsfrist nach § 121 StPO bei mehreren Haftbefehlen zu derselben Tat

  • rechtsportal.de

    StPO § 121 Abs. 1 ; StPO § 121 Abs. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Koblenz, 01.03.1982 - 1 HEs 8/82

    Rechtsschutzbedürfnis für ein Haftprüfungsverfahren wegen nicht abgeurteilter

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.12.2018 - 2 Ws 221/18
    Neben den vorstehenden systematischen und teleologischen Erwägungen spricht hierfür auch, dass in der vorgenannten Verfahrenskonstellation die Überprüfung des derzeit vollstreckten Haftbefehls nach §§ 121, 122 StPO, hinsichtlich dessen zugrunde liegender Taten die Hauptverhandlung noch nicht begonnen hat, auch bei dessen Aufhebung nicht zu einer Haftentlassung, sondern lediglich dazu führen kann, dass nunmehr ein anderer, zuvor nur im Wege der Überhaftnotierung wirksam gewordener Haftbefehl vollzogen wird, der seinerseits für die Dauer der laufenden Hauptverhandlung wegen § 121 Abs. 3 Satz 2 StPO der Überprüfung nach §§ 121, 122 StPO nicht unterliegt (vgl. zu insoweit parallel verlaufenden Überlegungen für den Fall, dass hinsichtlich eines Teils "derselben Tat" i. S. d. § 121 StPO bereits ein Urteil ergangen ist und die Untersuchungshaft zumindest auch wegen der abgeurteilten Taten noch fortdauert: Senat, Beschl. v. 7. Juli 2005, Az.: 2 Ws 147/05 (juris); OLG Hamm NStZ-RR 2002, 382 f.; OLG Koblenz NStZ 1982, 343; OLG Hamm NStZ 1985, 425; Schmitt aaO. Rn. 10).
  • OLG Hamm, 22.11.1984 - 3 BL 809/84
    Auszug aus OLG Hamburg, 13.12.2018 - 2 Ws 221/18
    Neben den vorstehenden systematischen und teleologischen Erwägungen spricht hierfür auch, dass in der vorgenannten Verfahrenskonstellation die Überprüfung des derzeit vollstreckten Haftbefehls nach §§ 121, 122 StPO, hinsichtlich dessen zugrunde liegender Taten die Hauptverhandlung noch nicht begonnen hat, auch bei dessen Aufhebung nicht zu einer Haftentlassung, sondern lediglich dazu führen kann, dass nunmehr ein anderer, zuvor nur im Wege der Überhaftnotierung wirksam gewordener Haftbefehl vollzogen wird, der seinerseits für die Dauer der laufenden Hauptverhandlung wegen § 121 Abs. 3 Satz 2 StPO der Überprüfung nach §§ 121, 122 StPO nicht unterliegt (vgl. zu insoweit parallel verlaufenden Überlegungen für den Fall, dass hinsichtlich eines Teils "derselben Tat" i. S. d. § 121 StPO bereits ein Urteil ergangen ist und die Untersuchungshaft zumindest auch wegen der abgeurteilten Taten noch fortdauert: Senat, Beschl. v. 7. Juli 2005, Az.: 2 Ws 147/05 (juris); OLG Hamm NStZ-RR 2002, 382 f.; OLG Koblenz NStZ 1982, 343; OLG Hamm NStZ 1985, 425; Schmitt aaO. Rn. 10).
  • OLG Hamburg, 07.07.2005 - 2 Ws 147/05

    Untersuchungshaft: Keine Haftprüfung bei Erlass eines Urteils wegen eines

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.12.2018 - 2 Ws 221/18
    Neben den vorstehenden systematischen und teleologischen Erwägungen spricht hierfür auch, dass in der vorgenannten Verfahrenskonstellation die Überprüfung des derzeit vollstreckten Haftbefehls nach §§ 121, 122 StPO, hinsichtlich dessen zugrunde liegender Taten die Hauptverhandlung noch nicht begonnen hat, auch bei dessen Aufhebung nicht zu einer Haftentlassung, sondern lediglich dazu führen kann, dass nunmehr ein anderer, zuvor nur im Wege der Überhaftnotierung wirksam gewordener Haftbefehl vollzogen wird, der seinerseits für die Dauer der laufenden Hauptverhandlung wegen § 121 Abs. 3 Satz 2 StPO der Überprüfung nach §§ 121, 122 StPO nicht unterliegt (vgl. zu insoweit parallel verlaufenden Überlegungen für den Fall, dass hinsichtlich eines Teils "derselben Tat" i. S. d. § 121 StPO bereits ein Urteil ergangen ist und die Untersuchungshaft zumindest auch wegen der abgeurteilten Taten noch fortdauert: Senat, Beschl. v. 7. Juli 2005, Az.: 2 Ws 147/05 (juris); OLG Hamm NStZ-RR 2002, 382 f.; OLG Koblenz NStZ 1982, 343; OLG Hamm NStZ 1985, 425; Schmitt aaO. Rn. 10).
  • OLG Hamm, 21.01.2002 - 2 Ws 11/02

    Haftprüfung durch das OLG; Berechnung der Frist für die Vorlage der Akten beim

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.12.2018 - 2 Ws 221/18
    Neben den vorstehenden systematischen und teleologischen Erwägungen spricht hierfür auch, dass in der vorgenannten Verfahrenskonstellation die Überprüfung des derzeit vollstreckten Haftbefehls nach §§ 121, 122 StPO, hinsichtlich dessen zugrunde liegender Taten die Hauptverhandlung noch nicht begonnen hat, auch bei dessen Aufhebung nicht zu einer Haftentlassung, sondern lediglich dazu führen kann, dass nunmehr ein anderer, zuvor nur im Wege der Überhaftnotierung wirksam gewordener Haftbefehl vollzogen wird, der seinerseits für die Dauer der laufenden Hauptverhandlung wegen § 121 Abs. 3 Satz 2 StPO der Überprüfung nach §§ 121, 122 StPO nicht unterliegt (vgl. zu insoweit parallel verlaufenden Überlegungen für den Fall, dass hinsichtlich eines Teils "derselben Tat" i. S. d. § 121 StPO bereits ein Urteil ergangen ist und die Untersuchungshaft zumindest auch wegen der abgeurteilten Taten noch fortdauert: Senat, Beschl. v. 7. Juli 2005, Az.: 2 Ws 147/05 (juris); OLG Hamm NStZ-RR 2002, 382 f.; OLG Koblenz NStZ 1982, 343; OLG Hamm NStZ 1985, 425; Schmitt aaO. Rn. 10).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht