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   OLG Hamburg, 14.06.2012 - 11 AktG 1/12   

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OLG Hamburg, 14.06.2012 - 11 AktG 1/12 (https://dejure.org/2012,14906)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.06.2012 - 11 AktG 1/12 (https://dejure.org/2012,14906)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14. Juni 2012 - 11 AktG 1/12 (https://dejure.org/2012,14906)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Hamburg

    § 62 Abs 5 UmwG, § 327a AktG, §§ 327aff AktG, Art 14 Abs 1 GG, § 21 WpHG
    Aktiengesellschaft: Verfassungsmäßigkeit des verschmelzungsrechtlichen Squeeze out; Formwechsel des Mehrheitsaktionärs

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Verfassungsmäßigkeit des verschmelzungsrechtlichen Squeeze out

  • Betriebs-Berater

    Verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out im Rahmen eines Freigabeverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    UmwG § 62; AktG § 246a, 327a
    Anfechtungsklage, Freigabeverfahren, Gesellschaftsrecht, Nichtigkeitsklage, Squeeze-out, Stimmrechtsausschluss, Umwandlung, verfassungsgemäß

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out verfassungsgemäß

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Verfassungsmäßigkeit des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-outs

Papierfundstellen

  • ZIP 2012, 1347
  • WM 2012, 1961
  • BB 2012, 2073
  • NZG 2012, 944
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 16.03.2009 - II ZR 302/06

    Wertpapierdarlehen

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.06.2012 - 11 AktG 1/12
    Der Bundesgerichtshof hat diese Meinungs- und Fallgruppenbildung in der Literatur mit einer Entscheidung aus dem Jahre 2009 (BGH II ZR 302/06) zu §§ 327a ff. AktG weitgehend obsolet werden lassen.

    Der Bundesgerichtshof hat darin ausgeführt, die Frage des Rechtsmissbrauchs lasse sich nicht anhand der Ziele des Vorgehens, sondern nur in Relation zur gesetzgeberischen Zielsetzung beurteilen (BGH II ZR 302/06 - juris Tz. 12).

    Einer sachlichen Rechtfertigung bedürfe der Übertragungsbeschluss gemäß § 327 a AktG nach einhelliger Auffassung nicht, der Squeeze-out trage aufgrund der vom Gesetzgeber selbst vorgenommenen Abwägung der widerstreitenden Interessen seine Rechtfertigung in sich, so dass aus einer mehr oder weniger vorübergehend beabsichtigten Erreichung der Schwelle von 95 %% - im entschiedenen Fall mittels Wertpapierdarlehens - für sich allein kein Indiz für einen Rechtsmissbrauch vor und bei Fassung des Übertragungsbeschlusses entnommen werden könne, mit der Folge, dass der Hauptaktionär eine übergeordnete unternehmerische Zielsetzung darlegen müsse (BGH II ZR 302/06 - juris Tz. 14 und 15).

    Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass der Bundesgerichtshof mit der Entscheidung zur Wertpapierleihe (BGH II ZR 302/06) im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des Squeeze-out eine formale Betrachtung für angebracht hält (so auch Heckschen NZG 2010, 1041 (1045)), was ebenfalls gegen die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Vorgehens der ... spricht.

  • BVerfG, 30.05.2007 - 1 BvR 390/04

    Vorschriften über den Ausschluss von Minderheitsaktionären mit dem Grundgesetz

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.06.2012 - 11 AktG 1/12
    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Bezug auf § 327 a AktG und auch mit Bezug auf die Möglichkeit des Freigabeverfahrens (1 BvR 390/04) festgestellt, dass der Squeeze-out bei einem Quorum des Hauptaktionärs in Höhe von 95 % verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

    Art. 14 Abs. 1 GG schließe es grundsätzlich nicht aus, Aktien einer Minderheit auch gegen deren Willen auf den Hauptaktionär zu übertragen, und zwar auch dann, wenn die Übertragung das Ziel verfolge, die verbliebenen Minderheitsaktionäre vollständig aus der Gesellschaft zu drängen (1 BvR 390/04 - juris Tz. 18 und 19).

    Angesichts dessen sei es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, die Schutzvorkehrungen zugunsten des Minderheitsaktionärs auf die vermögensrechtliche Komponente der Anlage zu konzentrieren (1 BvR 390/04 - juris Tz. 22 - zu weiteren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vergleiche die Übersicht bei Hüffer, AktG, 10. Aufl. 2012, § 327a Rn. 4).

  • OLG Frankfurt, 26.08.2009 - 23 U 69/08

    Aktiengesellschaft: Wirksamkeit von Squeeze-out und Beherrschungs- und

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.06.2012 - 11 AktG 1/12
    Eine konzerninterne Umschichtung, bei der es - ohne Schwellenberührung - lediglich zu einer Änderung der Zurechnungstatbestände kommt, löst aber keine Mitteilungspflichten nach §§ 21, 22 WpHG aus (OLG Ffm NZG 2010, 389 für einen Formwechsel; LG Ffm 3-5 O 275/07 - juris Tz. 66 - 68; OLG Ffm 23 W 14/08 - juris Tz. 15 jeweils für eine konzerninterne Übertragung von Anteilen auf die Hauptaktionärin; Assmann/Schneider WpHG, 4. Aufl. 2006 § 21 Rn. 44; OLG Köln 18 U 139/08 für eine Umfirmierung und einen Formwechsel; a.A. LG Köln 82 O 114/06 für eine Umfirmierung).

    Durch den Wegfall der Stimmrechte der ursprünglichen Obergesellschaft der ... wurde die Höhe der nach § 22 WpHG den weiteren Obergesellschaften zuzurechnenden Anteile nicht verändert (so auch OLG Frankfurt/ Main NZG 2010, 389).

  • OLG München, 14.12.2011 - 7 AktG 3/11

    Aktiengesellschaft: Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses wegen

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.06.2012 - 11 AktG 1/12
    Das Gericht ist im Rahmen der Beantwortung dieser Frage gehalten, alle tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu prüfen, auch wenn deren Beantwortung schwierig sein sollte; eine kursorische Prüfung kommt nur auf der Tatsachenebene in Betracht (OLG München 7 AktG 3/11 - juris Tz. 28; OLG Hamburg ZIP 2004, 2288; BT-Drs. 15/5092 S. 29; Hüffer, AktG, 10. Aufl. 2012, § 246a Rn. 17 m.w.Nachw.; ders. in MK-AktG, 3. Aufl. 2011, § 246a Rn. 20; Dörr in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl. 2010, § 246a Rn. 25, der den Streitstand darstellt (Rn. 24 f.)).

    Soweit die Antragsgegnerin sich für ihre Ansicht auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München (OLG München 7 AktG 3/11 - juris Tz. 28) beruft, vermag diese Entscheidung die Ansicht der Antragsgegnerin schon nicht zu stützen.

  • OLG Frankfurt, 14.07.2008 - 23 W 14/08

    Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses über ein Squeeze out:

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.06.2012 - 11 AktG 1/12
    Eine konzerninterne Umschichtung, bei der es - ohne Schwellenberührung - lediglich zu einer Änderung der Zurechnungstatbestände kommt, löst aber keine Mitteilungspflichten nach §§ 21, 22 WpHG aus (OLG Ffm NZG 2010, 389 für einen Formwechsel; LG Ffm 3-5 O 275/07 - juris Tz. 66 - 68; OLG Ffm 23 W 14/08 - juris Tz. 15 jeweils für eine konzerninterne Übertragung von Anteilen auf die Hauptaktionärin; Assmann/Schneider WpHG, 4. Aufl. 2006 § 21 Rn. 44; OLG Köln 18 U 139/08 für eine Umfirmierung und einen Formwechsel; a.A. LG Köln 82 O 114/06 für eine Umfirmierung).
  • OLG Köln, 17.06.2009 - 18 U 139/08

    Umfirmierung

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.06.2012 - 11 AktG 1/12
    Eine konzerninterne Umschichtung, bei der es - ohne Schwellenberührung - lediglich zu einer Änderung der Zurechnungstatbestände kommt, löst aber keine Mitteilungspflichten nach §§ 21, 22 WpHG aus (OLG Ffm NZG 2010, 389 für einen Formwechsel; LG Ffm 3-5 O 275/07 - juris Tz. 66 - 68; OLG Ffm 23 W 14/08 - juris Tz. 15 jeweils für eine konzerninterne Übertragung von Anteilen auf die Hauptaktionärin; Assmann/Schneider WpHG, 4. Aufl. 2006 § 21 Rn. 44; OLG Köln 18 U 139/08 für eine Umfirmierung und einen Formwechsel; a.A. LG Köln 82 O 114/06 für eine Umfirmierung).
  • LG Frankfurt/Main, 29.01.2008 - 5 O 275/07

    Squeeze out: Ausschlussverlangen des Hauptaktionärs mit Widerrufsvorbehalt;

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.06.2012 - 11 AktG 1/12
    Eine konzerninterne Umschichtung, bei der es - ohne Schwellenberührung - lediglich zu einer Änderung der Zurechnungstatbestände kommt, löst aber keine Mitteilungspflichten nach §§ 21, 22 WpHG aus (OLG Ffm NZG 2010, 389 für einen Formwechsel; LG Ffm 3-5 O 275/07 - juris Tz. 66 - 68; OLG Ffm 23 W 14/08 - juris Tz. 15 jeweils für eine konzerninterne Übertragung von Anteilen auf die Hauptaktionärin; Assmann/Schneider WpHG, 4. Aufl. 2006 § 21 Rn. 44; OLG Köln 18 U 139/08 für eine Umfirmierung und einen Formwechsel; a.A. LG Köln 82 O 114/06 für eine Umfirmierung).
  • BVerfG, 07.08.1962 - 1 BvL 16/60

    Feldmühle-Urteil

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.06.2012 - 11 AktG 1/12
    Im Gegensatz zum allgemeinen Ausschluss der Minderheitsaktionäre nach § 327 a AktG, der im Belieben des Großaktionärs steht und keiner besonderen Rechtfertigung bedarf, sind das Interesse und die Initiative der Muttergesellschaft, die Konzernstruktur zu ordnen und zu vereinfachen und die Unternehmensleitung zu vereinheitlichen, als legitim anzuerkennen (BVerfG 1 BvL 16/60 - BVerfGE 14, 263 "Feldmühle" - juris Tz. 61 ff; BVerfG 1 BvR 1613/94 DAT/Altana - juris Tz. 46 ff.), so dass insoweit auch die Herabsetzung des Quorums auf 90 %% im Rahmen des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out vor diesem Hintergrund als verfassungsrechtlich zulässig anzusehen ist.
  • OLG Hamburg, 29.09.2004 - 11 W 78/04

    Beginn der Verzinsung der Barabfindung der außenstehenden Aktionäre; Bestimmung

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.06.2012 - 11 AktG 1/12
    Das Gericht ist im Rahmen der Beantwortung dieser Frage gehalten, alle tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu prüfen, auch wenn deren Beantwortung schwierig sein sollte; eine kursorische Prüfung kommt nur auf der Tatsachenebene in Betracht (OLG München 7 AktG 3/11 - juris Tz. 28; OLG Hamburg ZIP 2004, 2288; BT-Drs. 15/5092 S. 29; Hüffer, AktG, 10. Aufl. 2012, § 246a Rn. 17 m.w.Nachw.; ders. in MK-AktG, 3. Aufl. 2011, § 246a Rn. 20; Dörr in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl. 2010, § 246a Rn. 25, der den Streitstand darstellt (Rn. 24 f.)).
  • OLG München, 28.09.2011 - 7 U 711/11

    Wirksamkeitsprüfung für das Squeeze out bei der Hypo Real Estate Holding AG:

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.06.2012 - 11 AktG 1/12
    Soweit das Oberlandesgericht München in seiner Entscheidung zu § 12 Abs. 4 FMStBG für den Finanzsektor die Herabsetzung auf ein Quorum von 90 % für verfassungsgemäß erachtet hat (OLG München 7 U 711/11 - juris Tz. 57), die Frage der Verfassungsmäßigkeit einer Absenkung des Quorums für alle Fälle eines Squeeze-out ausdrücklich offen gelassen hat, kann für den vorliegenden Fall festgestellt werden, dass gerade durch die Sicherstellung der Verbindung von Verschmelzung und Squeeze-out in § 62 Abs. 5 S. 7 UmwG verhindert werden kann, dass nach Durchführung des Squeeze-out von der Verschmelzung Abstand genommen wird; diese Vorschrift ist eingeführt worden, nachdem die Abstandnahme von der Verschmelzung nach Durchführung des Squeeze-out in der Literatur diskutiert worden ist (z.B. Heckschen NZG 2010, 1041 (1044); Austmann NZG 2011, 684 (688); Kiefner/Brügel, AG 2011, 525 (528); dazu BT-Drs.
  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien

  • OLG Köln, 14.12.2017 - 18 AktG 1/17

    Verschmelzung der STRABAG AG freigegeben

    Dabei wird nicht übersehen, dass § 62 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG einem Mehrheitsaktionär, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von 90% des Grundkapitals "gehören", die Ausschließung einer Restminderheit von 10% im Interesse einer effizienten Unternehmensführung erlaubt, und für sich genommen ein Missbrauch weder darin gesehen werden kann, dass ein Mehrheitsaktionär das Ziel verfolgt, sich verbliebener Minderheitsaktionäre zu entledigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.08.2000 - 1 BvR 68/95 und 1 BvR 147/97, AG 2001, 42-44, zitiert nach juris, zitiert nach juris, Rn. 26; BGH, Urteil vom 16.03.2009 - II ZR 302/06, AG 2009, 441-446, zitiert nach juris, Rn. 12), noch durch die vorherige Formumwandlung der übernehmenden Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft belegt wird (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 14.06.2012 - 11 AktG 1/12, AG 2012, 639-643, zitiert nach juris, Rn. 42 ff.).

    Dass der Ausschluss der Minderheitsaktionäre nach § 327a AktG im Belieben des Mehrheitsaktionärs steht und keiner besonderen Rechtfertigung bedarf (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 16.03.2009 - II ZR 302/06, AG 2009, 441-445, zitiert nach juris, Rn. 14 ff.), ist zwar für sich genommen ebenso richtig, wie der Einwand der Antragstellerin, das Interesse und die Initiative der Muttergesellschaft, die Konzernstruktur zu ordnen und zu vereinfachen und die Unternehmensleitung zu vereinheitlichen, seien als legitim anzuerkennen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 07.08.1962 - 1 BvL 16/60, BVerfGE 14, 263-288 "Feldmühle", zitiert nach juris, Rn. 61 ff.; BVerfG, Beschluss vom 27.04.1999 - 1 BvL 1613/94, BVerfGE 100, 289-313, zitiert nach juris, Rn. 46 ff.; OLG Hamburg, Beschluss vom 14.06.2012 - 11 AktG 1/12, AG 2012, 639-643, zitiert nach juris, Rn. 38).

  • OLG Köln, 23.06.2022 - 18 U 213/20

    Zur Frage des Rechtsmissbrauchs bei einem Squeeze-out nach § 62 Abs. 5 UmwG

    Dies gilt auch für den - hier gegebenen - Fall, in dem durch eine Formumwandlung der übernehmenden Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft und eine nachfolgende Aktienübertragung auf diese die Voraussetzungen für einen verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out erst geschaffen werden (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Dezember 2017 - 18 AktG 1/17, WM 2019, 1228, 1221; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 11 AktG 1/12, WM 2012, 1961, 1963 f.; OLG München, Beschluss vom 28. Juli 2021 - 7 AktG 4/21, juris Rn. 108).

    (aaaa) Dies gilt insbesondere für die im Übertragungsbericht angeführte Vereinfachung der Konzernstruktur (vgl. etwa Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 11 AktG 1/12, WM 2012, 1961, 1943).

  • OLG Hamburg, 12.02.2021 - 11 AktG 1/20

    Aktienrechtliches Freigabeverfahren: Wirksame Eintragung eines

    Das Gericht ist im Rahmen der Beantwortung dieser Frage gehalten, alle tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu prüfen, auch wenn deren Beantwortung schwierig sein sollte; eine kursorische Prüfung kommt nur auf der Tatsachenebene in Betracht (Senatsbeschluss vom 14. Juni 2012 - 11 AktG 1/12 -, Rn. 32, juris; weitere Nachweise bei Henssler/Strohn/ Drescher , a.a.O.).
  • OLG Schleswig, 08.06.2022 - 9 U 128/21

    Anfechtungsklage gegen einen Hauptversammlungsbeschluss einer AG:

    Der nachfolgende unmittelbare Erwerb löst keine Mitteilungspflicht mehr aus, so dass kein Rechtsverlust nach § 44 Abs. 1 WpHG eingetreten ist (vgl. HansOLG, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 11 AktG 1/12, juris Rn. 55; Schneider, in: Assmann/Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht, 7. Aufl. 2019, § 33 Rn. 80 mwN).
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