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   OLG Hamburg, 14.08.2015 - 11 U 42/15   

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https://dejure.org/2015,22828
OLG Hamburg, 14.08.2015 - 11 U 42/15 (https://dejure.org/2015,22828)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.08.2015 - 11 U 42/15 (https://dejure.org/2015,22828)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14. August 2015 - 11 U 42/15 (https://dejure.org/2015,22828)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansprüche eines Kommanditisten auf Rückzahlung der Erstattung gewinnunabhängiger Ausschüttungen in der Insolvenz der Gesellschaft

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Erstattung "freiwillig" zurückgezahlter gewinnunabhängiger Ausschüttungen in der Insolvenz der KG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Ansprüche eines Kommanditisten auf Rückzahlung der Erstattung gewinnunabhängiger Ausschüttungen in der Insolvenz der Gesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2015, 1694
  • NZI 2015, 987
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 10.12.1984 - II ZR 28/84

    Ansprüche des Kommanditisteneiner Publikums-KG im Konkurs der Gesellschaft

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.08.2015 - 11 U 42/15
    Die Einlage gehört jedoch zum haftenden Kapital der Gesellschaft, so dass Ansprüche eines Kommanditisten gegen die Gesellschaft, die auf Rückgewähr der Einlage gerichtet sind, hinter die Ansprüche der sonstigen Gläubiger zurücktreten müssen und erst nach diesen befriedigt werden dürfen; daraus folgt, dass der Kommanditist mit seinem Rückgewähranspruch nicht zu den Insolvenzgläubigern gehört (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.1984, II ZR 28/84, juris Rn. 16; Urteil vom 09.02.1981, II ZR 38/80, juris Rn. 13; OLG Nürnberg, aaO., Rn. 24.; jeweils mwN.; vgl. zur Einlagengewährung durch Darlehen BGH, Urteil vom 21.03.1988, II ZR 238/87, juris Rn. 9).

    Eine Rückzahlung der Einlage liegt jedenfalls dann vor, wenn durch die Zahlung das Kapitalkonto des Kommanditisten unter den Betrag der Haftsumme fällt (BGH, Urteil vom 05.05.2008, II ZR 105/07, juris Rn. 10 mwN.; Urteil vom 10.12.1984, aaO.).

    Der Rechtsgrund der Rückzahlung an den Gesellschafter bleibt für die Beurteilung einer Einlagenrückgewähr generell außer Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.1984, aaO.; K. Schmidt in MüKo- HGB , 3. Auflage 2012, §§ 171, 172 Rn. 67; Thiessen, aaO., § 172 Rn. 84; vgl. zur Erfüllung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhaften Beitritts OLG München, Urteil vom 21.12.1999, 25 U 3744/99, juris Rn. 36).

  • BGH, 09.02.1981 - II ZR 38/80

    Verpflichtung zur Zahlung einer stillen Einlage in einer Kommanditgesellschaft -

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.08.2015 - 11 U 42/15
    Die Einlage gehört jedoch zum haftenden Kapital der Gesellschaft, so dass Ansprüche eines Kommanditisten gegen die Gesellschaft, die auf Rückgewähr der Einlage gerichtet sind, hinter die Ansprüche der sonstigen Gläubiger zurücktreten müssen und erst nach diesen befriedigt werden dürfen; daraus folgt, dass der Kommanditist mit seinem Rückgewähranspruch nicht zu den Insolvenzgläubigern gehört (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.1984, II ZR 28/84, juris Rn. 16; Urteil vom 09.02.1981, II ZR 38/80, juris Rn. 13; OLG Nürnberg, aaO., Rn. 24.; jeweils mwN.; vgl. zur Einlagengewährung durch Darlehen BGH, Urteil vom 21.03.1988, II ZR 238/87, juris Rn. 9).

    b) Für die Nichtanwendbarkeit des § 38 InsO ist es unerheblich, ob der Anspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB folgt, weil sie auf einen tatsächlich nicht bestehenden Darlehensanspruch leistete, oder aus § 110 HGB , weil sie mit der nicht geschuldeten Rückzahlung ein Sonderopfer erbracht hat (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.2005, II ZR 252/03, juris Rn. 9; ausdrücklich zu § 110 HGB Urteil vom 09.02.1981, II ZR 38/80, juris Rn. 13).

  • BGH, 12.03.2013 - II ZR 73/11

    Zur Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen bei Kommanditbeteiligung an

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.08.2015 - 11 U 42/15
    Zwar hat die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der zurückgezahlten Ausschüttungen, da sie zur Rückzahlung nicht verpflichtet gewesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2013, II ZR 73/11, juris Rn. 15 ff.), diese Erstattungsforderung ist jedoch keine Insolvenzforderung im Sinne von § 38 InsO , und zwar unabhängig davon, ob sie auf § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB oder § 110 HGB gestützt wird.

    Hierfür ist es entgegen der Auffassung der Klägerin unerheblich, dass Gesellschaft und Gesellschafter die Rückzahlung der Einlage frei vereinbaren können und ein Rückgewähranspruch der Gesellschaft nicht automatisch entsteht (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2013, II ZR 73/11, juris Rn. 11, 12).

  • BGH, 03.02.2015 - II ZR 52/14

    Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufklärung eines Kapitalanlegers;

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.08.2015 - 11 U 42/15
    Auch die Vielzahl der Verfahren gibt keinen Grund, die Revision zuzulassen, denn es ist nicht ersichtlich, dass deren tatsächliches oder wirtschaftliches Gewicht Allgemeininteressen in besonderem Maße berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 03.02.2015, II ZR 52/14, juris Rn. 9).
  • BGH, 20.06.2005 - II ZR 252/03

    Erstattung von Zahlungen zum Ausgleich des negativen Kapitalkontos in der Krise

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.08.2015 - 11 U 42/15
    b) Für die Nichtanwendbarkeit des § 38 InsO ist es unerheblich, ob der Anspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB folgt, weil sie auf einen tatsächlich nicht bestehenden Darlehensanspruch leistete, oder aus § 110 HGB , weil sie mit der nicht geschuldeten Rückzahlung ein Sonderopfer erbracht hat (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.2005, II ZR 252/03, juris Rn. 9; ausdrücklich zu § 110 HGB Urteil vom 09.02.1981, II ZR 38/80, juris Rn. 13).
  • BGH, 20.11.2012 - II ZR 148/10

    Auflösung einer Publikumsgesellschaft: Formelle Legitimation einer auf eine

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.08.2015 - 11 U 42/15
    Ob dieser Innenausgleich noch von § 199 Satz 2 InsO - der entgegen der von der Klägerin geäußerten Auffassung gerade die Liquidation der Gesellschaft nach Befriedigung der Gläubiger unter entsprechender Anwendung von § 155 HGB vorsieht (vgl. (HK/Kreft, InsO , 7. Auflage 2014, § 199 Rn. 3) - erfasst wird und damit in den Aufgabenbereich des Beklagten fällt, weil es sich bei der Schuldnerin um eine Publikumsgesellschaft handelt, muss nicht entschieden werden (vgl. zur Liquidation einer Publikums-GbR BGH, Urteil vom 20.11.2012, II ZR 148/10, juris Rn. 34).
  • OLG München, 21.12.1999 - 25 U 3744/99

    Schadenersatzansprüche eines Anlegers wegen des Erwerbs einer

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.08.2015 - 11 U 42/15
    Der Rechtsgrund der Rückzahlung an den Gesellschafter bleibt für die Beurteilung einer Einlagenrückgewähr generell außer Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.1984, aaO.; K. Schmidt in MüKo- HGB , 3. Auflage 2012, §§ 171, 172 Rn. 67; Thiessen, aaO., § 172 Rn. 84; vgl. zur Erfüllung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhaften Beitritts OLG München, Urteil vom 21.12.1999, 25 U 3744/99, juris Rn. 36).
  • BGH, 20.03.1958 - II ZR 2/57

    Kommanditgesellschaft und Konkursverwalter

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.08.2015 - 11 U 42/15
    Etwas anderes folgt weder aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.03.1958 (BGHZ 27, 51), die eine Zahlung durch einen bereits ausgeschiedenen Kommanditisten an einen Gläubiger außerhalb des Insolvenzverfahrens zum Gegenstand hatte, noch aus der Kommentierung von Bitter (MüKo- InsO , 3. Auflage 2013, § 44 Rn. 38), der sich ebenfalls nicht mit der vorliegenden Konstellation befasst.
  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.08.2015 - 11 U 42/15
    Dass der vorliegende Sachverhalt in Parallelverfahren vor Hamburger Amtsgerichten und dem Landgericht Hamburg unterschiedlich bewertet wurde, ist unerheblich, denn eine Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nur erforderlich, wenn ein und dieselbe Rechtsfrage von einem höher- oder gleichrangigen Gericht anders beantwortet wird (BGH, Beschluss vom 27.03.2003, V ZR 291/02, juris Rn. 11).
  • AG Hamburg, 14.05.2014 - 17a C 20/14
    Auszug aus OLG Hamburg, 14.08.2015 - 11 U 42/15
    (4) Der Senat folgt deshalb nicht der entgegenstehenden Auffassung des Amtsgerichts Hamburg, wonach es sich nicht um eine faktische Einlagenrückgewähr handele (Urteil vom 14.05.2014, 17a C 20/14, juris Rn. 18), der sich verschiedene Kammern des Landgerichts Hamburg und in der Kommentierung Sinz/Knof (in Uhlenbruck, InsO , 14. Auflage 2015, § 38 Rn. 7, allerdings ohne Bezugnahme auf die Ausführungen zur Einlagenrückgewähr) angeschlossen haben.
  • OLG Nürnberg, 22.03.2011 - 14 W 508/11

    Arrestaufhebungsverfahren: Grundsätze für eine Kostentragungspflicht des

  • BGH, 21.03.1988 - II ZR 238/87

    Anspruch des Kommanditisten einer GmbH & Co. KG auf Rückgewähr eines Darlehens

  • LG Hamburg, 02.12.2009 - 326 O 134/08

    Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Kommanditgesellschaft: Behandlung von

  • AG Berlin-Charlottenburg, 08.01.2013 - 216 C 516/12

    Insolvenzverfahren: Garantieausschüttung an einen Kommanditisten als

  • BGH, 09.05.1963 - II ZR 124/61

    Ausgeschiedener Kommanditist

  • BGH, 30.06.2009 - IX ZA 21/09

    Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts mangels Erfolgsaussicht der

  • BGH, 05.05.2008 - II ZR 105/07

    II. Zivilsenat entscheidet erneut zur Kommanditistenhaftung bei negativem

  • LG Hamburg, 08.09.2017 - 308 O 78/15

    Insolvenz: Anspruch auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle;

    Das Hanseatische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 14.8.2015, Az. 11 U 45/15, NZG 2015, 1192, Rn. 17 ff. (s. auch Urteil vom 14.8.2015, Az. 11 U 42/15, NZI 2015, 987) in einem vergleichbaren Fall hierzu ausgeführt:.
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