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   OLG Hamburg, 14.10.2021 - 5 W 40/21   

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OLG Hamburg, 14.10.2021 - 5 W 40/21 (https://dejure.org/2021,57141)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.10.2021 - 5 W 40/21 (https://dejure.org/2021,57141)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14. Oktober 2021 - 5 W 40/21 (https://dejure.org/2021,57141)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Verbot des Inverkehrbringens von Vervielfältigungsstücken eines Schuhmodells - Urheberrechtlicher Schutz eines Schuhmodells - Vor dem 01.01.1966 geschaffener Schutzgegenstand - Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst - Eigene geistige Schöpfung des Urhebers

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2022, 565
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 11.06.2020 - C-833/18

    Brompton Bicycle - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.10.2021 - 5 W 40/21
    Zum einen muss es sich um ein Original handeln, das eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers ist, und zum anderen muss eine solche Schöpfung zum Ausdruck gebracht werden (vgl. EuGH GRUR 2019, 1185, 1186 Rn. 29 - Cofemel/G-Star; EuGH GRUR 2020, 736, 737 Rn. 22 - Brompton/Get2Get).

    Was den ersten Bestandteil angeht, kann nach der Rechtsprechung des EuGH ein Gegenstand erst bzw. bereits dann als Original angesehen werden, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt (EuGH GRUR 2019, 1185, 1186 Rn. 30 - Cofemel/G-Star; EuGH GRUR 2020, 736, 737 Rn. 23 - Brompton/Get2Get).

    Wenn die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt wurde, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Gegenstand die für die Einstufung als Werk erforderliche Originalität aufweist und folglich urheberrechtlich geschützt werden kann (vgl. EuGH GRUR 2019, 1185, 1186 Rn. 31 - Cofemel/G-Star; EuGH GRUR 2020, 736, 737 Rn. 24 - Brompton/Get2Get).

    Hinsichtlich des zweiten Bestandteils hat der EuGH klargestellt, dass der Begriff "Werk" im Sinne der Richtlinie 2001/29 zwangsläufig einen mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbaren Gegenstand voraussetzt (EuGH GRUR 2019, 1185, 1187 Rn. 32 - Cofemel/G-Star; EuGH GRUR 2020, 736, 737 Rn. 25 - Brompton/Get2Get).

    Daraus ergibt sich, dass ein Gegenstand, der der Voraussetzung der Originalität genügt, auch dann urheberrechtlich geschützt sein kann, wenn seine Schaffung durch technische Erwägungen bestimmt wurde, sofern dies seinen Urheber nicht daran hindert, seine Persönlichkeit in diesem Gegenstand widerzuspiegeln, indem er freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt (EuGH GRUR 2020, 736, 737 Rn. 26 - Brompton/Get2Get).

    Um festzustellen, ob das betroffene Erzeugnis nach dem Urheberrecht schutzfähig ist, ist zu bestimmen, ob der Urheber des Erzeugnisses mit der Wahl von dessen Form seine schöpferische Fähigkeit in eigenständiger Weise zum Ausdruck gebracht hat, indem er freie und kreative Entscheidungen getroffen und das Erzeugnis dahin gehend gestaltet hat, dass es seine Persönlichkeit widerspiegelt (EuGH GRUR 2020, 736, 738 Rn. 34 - Brompton/Get2Get).

    Die Prüfung ist unter Berücksichtigung aller einschlägigen Aspekte des Ausgangsrechtsstreits durchzuführen (vgl. EuGH GRUR 2020, 736, 738 Rn. 38 - Brompton/Get2Get).

    Zum einen muss es sich um ein Original handeln, das eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers ist, und zum anderen muss eine solche Schöpfung zum Ausdruck gebracht werden (EuGH GRUR 2019, 1185, 1186 Rn. 29 - Cofemel/G-Star; EuGH GRUR 2020, 736, 737 Rn. 22 - Brompton/Get2Get).

    Dies vermag der Senat auch der vom Landgericht herangezogenen Formulierung, dass eine Wahlmöglichkeit bestehe, sei "aber für die Beurteilung der Frage, von welchen Faktoren sich der Schöpfer in seiner Wahl leiten hat lassen", nicht ausschlaggebend (EuGH GRUR 2020, 736, 738 Rn. 35 - Brompton/Get2Get), nicht zu entnehmen.

    Denn die Vorlagefrage wird vom EuGH wiederum objektiv gefasst beantwortet (EuGH GRUR 2020, 736, 738 Rn. 38 - Brompton/Get2Get): "..., weil der Urheber des Werkes mit der Wahl der Form des Erzeugnisses seine schöpferische Fähigkeit in eigenständiger Weise zum Ausdruck bringt, indem er freie und kreative Entscheidungen trifft, so dass diese Form seine Persönlichkeit widerspiegelt".

  • BGH, 13.11.2013 - I ZR 143/12

    Geburtstagszug - Schöpfungshöhe bei angewandter Kunst

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.10.2021 - 5 W 40/21
    In diesem Zusammenhang ist allerdings über die landgerichtlichen Ausführungen hinaus festzuhalten, dass auch für vor dem 01.01.1966 geschaffene Schutzgegenstände der Grundsatz zur Anwendung zu bringen ist, dass an den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst keine anderen Anforderungen zu stellen sind als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens (vgl. BGH GRUR 2014, 175, 177 Rn. 26 und 179 Rn. 41 - Geburtstagszug).

    Dies erscheint zutreffend, wenn berücksichtigt wird, dass der BGH in der Geburtstagszug-Entscheidung zwar argumentativ an die Neugestaltung des Geschmacksmusterrechts durch das Geschmacksmusterreformgesetz vom 12.03.2004 anknüpft (BGH GRUR 2014, 175, 177 Rn. 26 - Geburtstagszug), aus dieser Argumentation aber ausdrücklich keine eingeschränkte Rechtswirkung etwa für den bereits 1998 geschaffenen Geburtstagszug abgeleitet hat (vgl. BGH GRUR 2014, 175, 177 Rn. 22, 24 - Geburtstagszug).

    Die Änderung einer lange Zeit geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung hat nicht nur Bedeutung für zukünftige Sachverhalte, sondern wirkt grundsätzlich auch auf einen in der Vergangenheit liegenden, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt ein (BGH GRUR 2014, 175, 177 Rn. 24 - Geburtstagszug).

    Die streitgegenständlichen Sandalen dienen einem Gebrauchszweck und sind daher dem Bereich der angewandten Kunst und nicht dem der zweckfreien ("reinen") Kunst zuzurechnen (vgl. BGH GRUR 2012, 58, 60 Rn. 17 - Seilzirkus; BGH GRUR 2014, 175, 176 Rn. 16 - Geburtstagszug).

    Indes sind, wie vorstehend ausgeführt, an den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens (BGH GRUR 2014, 175, 177 Rn. 26 - Geburtstagszug).

    (1) Eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG ist eine Schöpfung individueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer "künstlerischen" Leistung gesprochen werden kann (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 1983, 377, 378 - Brombeer-Muster; BGH GRUR 1987, 903, 904 - Le-Corbusier-Möbel; BGH GRUR 2011, 803, 805 Rn. 31 - Lernspiele; BGH GRUR 2012, 58, 60 Rn. 17 - Seilzirkus; BGH GRUR 2014, 175, 176 Rn. 15 - Geburtstagszug).

    Auch wenn bei Werken der angewandten Kunst keine höheren Anforderungen an die Gestaltungshöhe eines Werkes zu stellen sind als bei Werken der zweckfreien Kunst, ist bei der Beurteilung, ob ein solches Werk die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe erreicht, zu berücksichtigen, dass die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen kann, soweit sie nicht dem Gebrauchszweck geschuldet ist, sondern auf einer künstlerischen Leistung beruht (vgl. BGH GRUR 2012, 58, 62 Rn. 36 - Seilzirkus; BGH GRUR 2014, 175, 179 Rn. 41 - Geburtstagszug).

    Deshalb stellt sich bei ihnen in besonderem Maß die Frage, ob sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind und diese Gestaltung eine Gestaltungshöhe erreicht, die Urheberrechtsschutz rechtfertigt (vgl. BGH GRUR 2012, 58, 61 Rn. 25 - Seilzirkus, m.w.N.; BGH GRUR 2014, 175, 179 Rn. 41 - Geburtstagszug).

    Darüber hinaus ist zu beachten, dass eine zwar Urheberrechtsschutz begründende, gleichwohl aber geringe Gestaltungshöhe zu einem entsprechend engen Schutzbereich des betreffenden Werkes führt (vgl. BGH GRUR 2014, 175, 179 Rn. 41 - Geburtstagszug).

  • EuGH, 12.09.2019 - C-683/17

    Modellen kann nicht allein aufgrund des Umstands, dass sie über ihren

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.10.2021 - 5 W 40/21
    Zum einen muss es sich um ein Original handeln, das eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers ist, und zum anderen muss eine solche Schöpfung zum Ausdruck gebracht werden (vgl. EuGH GRUR 2019, 1185, 1186 Rn. 29 - Cofemel/G-Star; EuGH GRUR 2020, 736, 737 Rn. 22 - Brompton/Get2Get).

    Was den ersten Bestandteil angeht, kann nach der Rechtsprechung des EuGH ein Gegenstand erst bzw. bereits dann als Original angesehen werden, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt (EuGH GRUR 2019, 1185, 1186 Rn. 30 - Cofemel/G-Star; EuGH GRUR 2020, 736, 737 Rn. 23 - Brompton/Get2Get).

    Wenn die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt wurde, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Gegenstand die für die Einstufung als Werk erforderliche Originalität aufweist und folglich urheberrechtlich geschützt werden kann (vgl. EuGH GRUR 2019, 1185, 1186 Rn. 31 - Cofemel/G-Star; EuGH GRUR 2020, 736, 737 Rn. 24 - Brompton/Get2Get).

    Hinsichtlich des zweiten Bestandteils hat der EuGH klargestellt, dass der Begriff "Werk" im Sinne der Richtlinie 2001/29 zwangsläufig einen mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbaren Gegenstand voraussetzt (EuGH GRUR 2019, 1185, 1187 Rn. 32 - Cofemel/G-Star; EuGH GRUR 2020, 736, 737 Rn. 25 - Brompton/Get2Get).

    Zum einen muss es sich um ein Original handeln, das eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers ist, und zum anderen muss eine solche Schöpfung zum Ausdruck gebracht werden (EuGH GRUR 2019, 1185, 1186 Rn. 29 - Cofemel/G-Star; EuGH GRUR 2020, 736, 737 Rn. 22 - Brompton/Get2Get).

  • BGH, 12.05.2011 - I ZR 53/10

    Seilzirkus - Zum urheberrechtlichen Schutz eines Gebrauchsgegenstandes als Werk

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.10.2021 - 5 W 40/21
    Die streitgegenständlichen Sandalen dienen einem Gebrauchszweck und sind daher dem Bereich der angewandten Kunst und nicht dem der zweckfreien ("reinen") Kunst zuzurechnen (vgl. BGH GRUR 2012, 58, 60 Rn. 17 - Seilzirkus; BGH GRUR 2014, 175, 176 Rn. 16 - Geburtstagszug).

    (1) Eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG ist eine Schöpfung individueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer "künstlerischen" Leistung gesprochen werden kann (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 1983, 377, 378 - Brombeer-Muster; BGH GRUR 1987, 903, 904 - Le-Corbusier-Möbel; BGH GRUR 2011, 803, 805 Rn. 31 - Lernspiele; BGH GRUR 2012, 58, 60 Rn. 17 - Seilzirkus; BGH GRUR 2014, 175, 176 Rn. 15 - Geburtstagszug).

    Auch wenn bei Werken der angewandten Kunst keine höheren Anforderungen an die Gestaltungshöhe eines Werkes zu stellen sind als bei Werken der zweckfreien Kunst, ist bei der Beurteilung, ob ein solches Werk die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe erreicht, zu berücksichtigen, dass die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen kann, soweit sie nicht dem Gebrauchszweck geschuldet ist, sondern auf einer künstlerischen Leistung beruht (vgl. BGH GRUR 2012, 58, 62 Rn. 36 - Seilzirkus; BGH GRUR 2014, 175, 179 Rn. 41 - Geburtstagszug).

    Deshalb stellt sich bei ihnen in besonderem Maß die Frage, ob sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind und diese Gestaltung eine Gestaltungshöhe erreicht, die Urheberrechtsschutz rechtfertigt (vgl. BGH GRUR 2012, 58, 61 Rn. 25 - Seilzirkus, m.w.N.; BGH GRUR 2014, 175, 179 Rn. 41 - Geburtstagszug).

    Dementsprechend wird auch in der Seilzirkus-Entscheidung des BGH (BGH GRUR 2012, 58 ff. - Seilzirkus) nach Auffassung des Senats keine Darlegung oder Glaubhaftmachung der subjektiven Motivation des Urhebers gefordert.

  • BGH, 05.11.2015 - I ZR 50/14

    ConText - Schutz eines Unternehmenskennzeichens: Widersprüchlichkeit eines

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.10.2021 - 5 W 40/21
    Der Mangel der Bestimmtheit des Klageantrags ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu beachten (stRspr; vgl. nur BGH GRUR 2016, 705, 706 Rn. 11 - ConText; BGH GRUR 2014, 398, 401 Rn. 14 - Online-Versicherungsvermittlung, m.w.N.).

    Indes verdeutlicht der Insbesondere-Teil, welche Gestaltungsform jedenfalls unter dem im abstrakten Antragsteil genannten Schuhmodell zu verstehen ist (vgl. BGH GRUR 2016, 705, 706 Rn. 13 - ConText).

    Geht der Hauptteil zu weit, kann die Unterlassung des konkret beanstandeten Verhaltens wie im Insbesondere-Teil ausgesprochen werden (BGH GRUR 2016, 705, 706 Rn. 13 - ConText; Zigann/Werner in Cepl/Voß, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2. Aufl., § 253 ZPO Rn. 214).

  • BGH, 27.02.1961 - I ZR 127/59

    Stahlrohrstuhl I

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.10.2021 - 5 W 40/21
    Vielmehr entspricht es der Rechtsprechung des BGH, dass es nicht auf die subjektive Absicht des Schöpfers ankommt, ein Kunstwerk zu schaffen, sondern allein darauf, ob und inwieweit künstlerisches Schaffen sich in dem Werk objektiviert hat (BGH GRUR 1961, 635, 638 - Stahlrohrstuhl; ebenso auch Prof. Dr. Büscher in seinem als Anlage ASt 18 vorgelegten Rechtsgutachten, dort S. 7).
  • LG Hamburg, 29.06.2021 - 310 O 72/21

    Urheberrechtsverletzung: Urheberrechtlicher Schutz einer Sandale

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.10.2021 - 5 W 40/21
    Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 29.06.2021, Az. 310 O 72/21, abgeändert:.
  • EuGH, 04.10.2011 - C-403/08

    Ein Lizenzsystem für die Weiterverbreitung von Fußballspielen, das

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.10.2021 - 5 W 40/21
    Eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers setzt voraus, dass ein Gestaltungsspielraum besteht und vom Urheber dafür genutzt wird, seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck zu bringen (vgl. EuGH GRUR 2012, 156, 160 Rn. 98 - Football Association Premier League und Murphy; EuGH GRUR 2012, 166, 168 Rn. 89-93 - Painer/Standard; EuGH GRUR 2012, 814, 816 Rn. 67 - SAS Institute).
  • BGH, 10.12.1986 - I ZR 15/85

    Le Corbusier-Möbel

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.10.2021 - 5 W 40/21
    (1) Eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG ist eine Schöpfung individueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer "künstlerischen" Leistung gesprochen werden kann (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 1983, 377, 378 - Brombeer-Muster; BGH GRUR 1987, 903, 904 - Le-Corbusier-Möbel; BGH GRUR 2011, 803, 805 Rn. 31 - Lernspiele; BGH GRUR 2012, 58, 60 Rn. 17 - Seilzirkus; BGH GRUR 2014, 175, 176 Rn. 15 - Geburtstagszug).
  • BGH, 28.11.2013 - I ZR 7/13

    Online-Versicherungsvermittlung - Wettbewerbswidriger Verstoß gegen

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.10.2021 - 5 W 40/21
    Der Mangel der Bestimmtheit des Klageantrags ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu beachten (stRspr; vgl. nur BGH GRUR 2016, 705, 706 Rn. 11 - ConText; BGH GRUR 2014, 398, 401 Rn. 14 - Online-Versicherungsvermittlung, m.w.N.).
  • EuGH, 01.12.2011 - C-145/10

    Eine Porträtfotografie genießt denselben urheberrechtlichen Schutz wie jedes

  • BGH, 27.01.1983 - I ZR 177/80

    Brombeer-Muster

  • EuGH, 02.05.2012 - C-406/10

    Die Funktionalität eines Computerprogramms und die Programmiersprache sind nicht

  • BGH, 01.06.2011 - I ZR 140/09

    Lernspiele

  • LG Stuttgart, 26.07.2018 - 17 O 1324/17

    Urheberrechtliche Ansprüche auf Fairnessausgleich - 'Ur-Porsche'

  • BGH, 21.12.2023 - I ZR 96/22

    BGH legt Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum urheberrechtlichen

    Das Erfordernis, eine bestimmte Motivation des Schöpfers nachzuweisen, könnte die Anforderungen an den Urheberschutz in unangemessener Weise erhöhen (vgl. OLG Hamburg, GRUR 2022, 565 [juris Rn. 39]).
  • LG Köln, 03.03.2022 - 14 O 419/21
    Abzustellen ist nicht in erster Linie auf einzelne Gestaltungselemente, sondern auf den Gesamteindruck, den das Werk dem Betrachter vermittelt (OLG Hamburg, GRUR 2002, 419, 420; siehe auch das Urteil des OLG Hamburg in der Parallelangelegenheit vom 14.10.2021, S. 7, Anlage ASt 25, Bl. 2037 GA = Az. 5 W 40/21, GRUR-RS 2021, 45098).

    Es genügt deshalb nach Ansicht der Kammer, dass die objektive Betrachtung eines Gegenstandes den Rückschluss auf eine freie kreative Entscheidung zulässt, ohne dass aber diese Entscheidung bewusst oder gewollt erfolgen muss (so auch Urteil des OLG Hamburg in der Parallelangelegenheit vom 14.10.2021, Anlage ASt 25 = Az. 5 W 40/21, GRUR-RS 2021, 45098, Rn. 28 mwN; a.A. offenbar die Vorinstanz sowie Prof. M, Anlage AG 26, S. 9, wobei auch dieser objektive Indizien bzw. Kriterien für bedeutungsvoller hält als subjektive Aussagen noch lebender Urheber, S. 11 und 25).

    Dafür wiederum ist nach den obigen Ausführungen allein der Gegenstand maßgeblich, in dem sich der Schöpfungsprozess kristallisiert hat (vgl. hierzu auch das Urteil des OLG Hamburg in der Parallelangelegenheit vom 14.10.2021, Anlage ASt 25 = Az. 5 W 40/21, GRUR-RS 2021, 45098, Rn. 28).

    Zu demselben Ergebnis kommt in einer Parallelangelegenheit das OLG Hamburg (Urteil vom 14.10.2021, Anlage ASt 25 = Az. 5 W 40/21, GRUR-RS 2021, 45098, Rn. 23 ff.).

    Angesichts der Schöpfung des Werks im Jahre 1963 und damit noch unter einer früheren Rechtslage ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass das Werk auch aktuell Schutz beanspruchen kann (vgl. dazu ausführlich das Urteil des OLG Hamburg in der Parallelangelegenheit vom 14.10.2021, Anlage ASt 25 = Az. 5 W 40/21, GRUR-RS 2021, 45098, Rn. 15f.).

  • LG Köln, 11.05.2023 - 14 O 41/22

    Sandalen können als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt sein

    Dies erscheint mit einem geforderten gleichen Bewertungsmaßstab kaum vereinbar (vgl. OLG Hamburg, GRUR 2022, 565, 568 -- Grand Step Shoes; a.A. LG Hamburg, ZUM-RD 2022, 306).

    Etwaige Produktionskosten sind zudem schon kein Kriterium, um einen tatsächlich gegebenen Gestaltungsspielraum und dessen Nutzen zu bestimmen (OLG Hamburg, GRUR 2022, 565, Rn. 27 - Grand Step Shoes).

  • OLG Köln, 26.01.2024 - 6 U 89/23

    Fußgymnastiksandalen - Zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von

    Die für die Abgrenzung des Designrechts vom Urheberrecht maßgebliche Frage, was eine künstlerische Leistung ist, stellt sich in einer Vielzahl von Fällen und wird in der Instanzrechtsprechung uneinheitlich beantwortet (s. z.B. den Beschluss des OLG Hamburg vom 14.10.2021, 5 W 40/21, betreffend die Birkenstock-Sandale Madrid).
  • OLG Düsseldorf, 02.06.2022 - 20 U 259/20
    Anders als früher vor allem in den Entscheidungen zu C.-Möbeln angenommen (vgl. z.B. die Entscheidung des Senats zum Hocker "B9" von Marcel Breuer: OLG Düsseldorf, ZUM-RD 2002, 419) und teilweise auch heute vertreten (z.B. OLG Hamburg, GRUR 2022, 565 - Grand Step Shoes, Rn. 38 f.) kommt es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der maßgeblich auf die Erwägungen bei der Schaffung des Gegenstandes abstellt, durchaus auf die subjektive Sicht des Schöpfers an.
  • OLG Hamburg, 30.03.2023 - 5 U 77/21

    Heizstrahler - Urheberrechtsverletzung in Bezug auf einen Heizstrahler -

    Im Ausgangspunkt sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat angeschlossen hat, an den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens (BGH, Urteil vom 13.11.2013 - I ZR 143/12, GRUR 2014, 175 Rn. 26 - Geburtstagszug; Senat, Beschluss vom 14.10.2021 - 5 W 40/21, GRUR 2022, 565 Rn. 17 ff. - Grand Step Shoes; Senat, Urteil vom 25.11.2021 - 5 U 12/20, GRUR-RS 2021, 58851 Rn. 50 ff. - Leuchte Doo).

    Gebrauchsform und künstlerische Lösung können in einer Form verschmelzen (Senat, GRUR 2022, 565 Rn. 24 - Grand Step Shoes).

  • LG Köln, 11.05.2023 - 14 O 121/22

    - Werk angewandter Kunst - Schöpfungshöhe - Entwerferwille - Werkbegriff -

    Dies erscheint mit einem geforderten gleichen Bewertungsmaßstab kaum vereinbar (vgl. OLG Hamburg, GRUR 2022, 565, 568 -- Grand Step Shoes; a.A. LG Hamburg, ZUM-RD 2022, 306).

    Etwaige Produktionskosten sind zudem schon kein Kriterium, um einen tatsächlich gegebenen Gestaltungsspielraum und dessen Nutzen zu bestimmen (OLG Hamburg, GRUR 2022, 565, Rn. 27 - Grand Step Shoes).

  • LG Köln, 23.02.2023 - 14 O 39/22
    Dies erscheint mit einem geforderten gleichen Bewertungsmaßstab kaum vereinbar (vgl. OLG Hamburg, GRUR 2022, 565, 568 -- Grand Step Shoes; a.A. LG Hamburg, ZUM-RD 2022, 306).

    Etwaige Produktionskosten sind zudem schon kein Kriterium, um einen tatsächlich gegebenen Gestaltungsspielraum und dessen Nutzen zu bestimmen (OLG Hamburg, GRUR 2022, 565, Rn. 27 - Grand Step Shoes).

  • OLG Hamburg, 30.03.2023 - 5 U 84/21

    Urherrechtliche Ansprüche wegen des Vertriebs eines Terrassen-Heizstrahlers

    Im Ausgangspunkt sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat angeschlossen hat, an den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens (BGH, Urteil vom 13.11.2013 - I ZR 143/12, GRUR 2014, 175 Rn. 26 - Geburtstagszug; Senat, Beschluss vom 14.10.2021 - 5 W 40/21, GRUR 2022, 565 Rn. 17 ff. - Grand Step Shoes; Senat, Urteil vom 25.11.2021 - 5 U 12/20, GRUR-RS 2021, 58851 Rn. 50 ff. - Leuchte Doo).

    Gebrauchsform und künstlerische Lösung können in einer Form verschmelzen (Senat, GRUR 2022, 565 Rn. 24 - Grand Step Shoes).

  • OLG Köln, 26.01.2024 - 6 U 86/23
    Die für die Abgrenzung des Designrechts vom Urheberrecht maßgebliche Frage, was eine künstlerische Leistung ist, stellt sich in einer Vielzahl von Fällen und wird in der Instanzrechtsprechung uneinheitlich beantworte (s. z.B. den Beschluss des OLG Hamburg vom 14.10.2021, 5 W 40/21, betreffend die A.-Sandale H.).
  • OLG Köln, 26.01.2024 - 6 U 85/23
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