Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 14.11.2013 - 5 W 121/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,43623
OLG Hamburg, 14.11.2013 - 5 W 121/13 (https://dejure.org/2013,43623)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.11.2013 - 5 W 121/13 (https://dejure.org/2013,43623)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14. November 2013 - 5 W 121/13 (https://dejure.org/2013,43623)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Computerspiel-Filesharing

    § 97 Abs 1 UrhG, § 104a Abs 1 UrhG, § 105 UrhG, § 32 ZPO
    Urheberrechtsverletzung: Gerichtsstand für einstweiliges Verfügungsverfahren gegen eine natürliche Person wegen Filesharing eines Computerspiels

  • Telemedicus

    Ausschließlicher Gerichtsstand nach § 104a UrhG auch im einstweiligen Verfügungsverfahren

  • Telemedicus

    Ausschließlicher Gerichtsstand nach § 104a UrhG auch im einstweiligen Verfügungsverfahren

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Bei Filesharing-Fällen ist der "fliegende Gerichtsstand" auch bei Beantragung einer einstweiligen Verfügung ausgeschlossen

  • kanzlei.biz

    Ausschließlicher Gerichtsstand für Urheberrechtsstreitigkeiten

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    §§ 104a, 105 UrhG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Ausschließlicher Gerichtsstand nach § 104a UrhG

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Zur Neuregelung des § 104 a UrhG

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes bei P2P-Urheberrechtsverletzungen gilt auch für das einstweilige Verfügungsverfahren

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Filesharing: Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes gilt auch für vorläufigen Rechtsschutz

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Filesharing: Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes gilt auch für vorläufigen Rechtsschutz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2014, 109
  • MMR 2014, 553
 
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Wird zitiert von ...

  • LG Köln, 06.05.2015 - 14 O 123/14

    Fliegender Gerichtsstand auch bei Privatpersonen?

    Insofern handelt es sich um eine Spezialvorschrift im Verhältnis zu § 32 ZPO, die in seinem Anwendungsbereich der allgemeinen Regelung des § 32 ZPO vorgeht (vergleiche so auch OLG Hamburg, Beschluss vom 14. November 2013 - 5 W 121/13).
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