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OLG Hamburg, 09.04.2015 - 6 U 26/14 |
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- Justiz Hamburg
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Muss der Architekt Auskunft über seine Berufshaftpflichtversicherung erteilen?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 06.09.2013 - 317 O 79/09
- OLG Hamburg, 09.04.2015 - 6 U 26/14
- BGH, 21.06.2017 - VII ZR 95/15
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- LG Hamburg, 06.09.2013 - 317 O 79/09
Architektenrecht: Pflichten des Architekten gegenüber dem Bauherrn; Umfang der …
Auszug aus OLG Hamburg, 09.04.2015 - 6 U 26/14
Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts Hamburg vom 6.9.2013, Geschäfts-Nr. 317 O 79/09, wird zurückgewiesen, soweit die Klage hinsichtlich des Antrags f) (Antrag, die Klägerin und die Drittwiderbeklagten zu 2. bis 4. zu verurteilen, Auskunft über ihre Berufshaftpflichtversicherung mit Angabe der Versicherung, Versicherungsnummer und Schadennummer (letztere bezogen auf das Bauvorhaben ... 6 a, ... Hamburg) zu erteilen) abgewiesen worden ist.Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts Hamburg vom 6.9.2013, Geschäfts-Nr. 317 O 79/09, aufgehoben, soweit die Klage hinsichtlich des Antrags a) in Höhe des 108.750,52 EUR übersteigenden Teilbetrags von 135.937,60 EUR einschließlich der darauf geltend gemachten Zinsen abgewiesen worden ist und soweit die Klage hinsichtlich des Antrags c) 3. Absatz (Antrag festzustellen, dass die Klägerin und die Drittwiderbeklagten verpflichtet sind, den Beklagten/Widerklägern sämtliche weiteren anwaltlichen Gebühren und Auslagen nach dem 15.11.2012 als Rechtsverfolgungskosten aus diesem laufenden Verfahren sowie Kosten für gutachterliche Tätigkeit und bauberatende Tätigkeit als Rechtsverfolgungskosten als Folge der mangelhaften Architektenleistungen sowie mangelhaften Zimmerer- und sonstigen werkvertraglichen Tätigkeiten der Drittwiderbeklagten zu 6. an dem Objekt ... 6 a, ... Hamburg, zu erstatten) abgewiesen worden ist.
das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6.9.2013, Az.: 317 O 79/09, zugestellt am 12.9.2013, teilweise abzuändern und unter Aufhebung der Ziffer II. der Urteilsformel.
festzustellen, dass die Klägerin und die Drittwiderbeklagten zu 2. bis 6. verpflichtet sind, den Beklagten sämtliche weiteren anwaltlichen Gebühren und Auslagen nach dem 15.11.2012 als Rechtsverfolgungskosten aus dem noch anhängigen Rechtsstreit in 1. Instanz vor dem Landgericht Hamburg zum Aktenzeichen: 317 O 79/09 sowie Kosten für die gutachterliche Tätigkeit und die bauberatende Tätigkeit Dritter als Rechtsverfolgungskosten als Folge der mangelhaften Architektenleistungen sowie der mangelhaften Zimmerer- und sonstigen werkvertraglichen Tätigkeiten der Drittwiderbeklagten zu 6. an dem Objekt ... 6 a, ... Hamburg, zu erstatten.
- BGH, 24.02.1999 - XII ZR 155/97
Entscheidung durch Teilversäumnisurteil im Berufungsverfahren
Auszug aus OLG Hamburg, 09.04.2015 - 6 U 26/14
Dabei ist der Erlass eines Teilurteils bereits dann unzulässig, wenn sich die Gefahr durch die abweichende Beurteilung eines Rechtsmittelsgerichts im Instanzenzug ergeben kann (vgl. BGH NJW 1999, 1718, zitiert nach juris, Tz. 17). - OVG Nordrhein-Westfalen, 19.06.2013 - 6s A 1520/12
Verpflichtung eines Auftraggebers zur umfassenden Unterrichtung über Inhalt und …
Auszug aus OLG Hamburg, 09.04.2015 - 6 U 26/14
Das von den Beklagten zitierte Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 19.6.2013 (6s A 1520/12.S) ist daher nicht einschlägig und betrifft eine andere Gesetzeslage. - BGH, 01.08.2013 - VII ZR 268/11
Rechtsstreit um Ansprüche aus einem Franchiseverhältnis für ein …
Auszug aus OLG Hamburg, 09.04.2015 - 6 U 26/14
Es trifft zwar zu, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Auskunftsanspruch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben besteht, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (vgl. BGH NJW 2014, 155, zitiert nach juris, Tz. 20). - BGH, 11.01.2012 - XII ZR 40/10
Ergänzende Vertragsauslegung: Konkurrenzschutzklausel im Gewerberaummietvertrag
Auszug aus OLG Hamburg, 09.04.2015 - 6 U 26/14
Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. NJW 2012, 844, zitiert nach juris, Tz. 19) ist ein Teilurteil gemäß § 301 ZPO zulässig, wenn es über einen aussonderbaren, einer selbständigen Entscheidung zugänglichen Teil des Verfahrensgegenstandes ergeht und der Ausspruch über diesen Teil unabhängig von demjenigen über den restlichen Verfahrensgegenstand getroffen werden kann, so dass die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist.