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   OLG Hamburg, 15.04.1998 - II - 35/98 - 3 Ss 7/98 OWi, II - 35/98, 3 Ss 7/98 OWi   

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https://dejure.org/1998,11272
OLG Hamburg, 15.04.1998 - II - 35/98 - 3 Ss 7/98 OWi, II - 35/98, 3 Ss 7/98 OWi (https://dejure.org/1998,11272)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 15.04.1998 - II - 35/98 - 3 Ss 7/98 OWi, II - 35/98, 3 Ss 7/98 OWi (https://dejure.org/1998,11272)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 15. April 1998 - II - 35/98 - 3 Ss 7/98 OWi, II - 35/98, 3 Ss 7/98 OWi (https://dejure.org/1998,11272)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    OWiG § 30 Abs. 4, § 66 Abs. 1, § 88 Abs. 2

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1998, 370
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Karlsruhe, 08.10.2015 - 2 (7) SsBs 467/15

    Bußgeldverfahren: Nachweis der rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht des

    Deshalb zählt zu dem im Bußgeldbescheid konkret zu schildernden Lebenssachverhalt die Angabe, welche natürliche Person in welcher Funktion welche Handlung oder Unterlassung begangen hat (OLG Rostock, Beschluss vom 14.01.2013 - 2 Ss [OWi] 254/12 -, juris; OLG Jena NStZ 2006, 533; OLG Hamburg NStZ-RR 1998, 370; KK-Rogall, OWiG, a.a.O. § 30 Rn. 88; Göhler/Gürtler, a.a.O., § 30 Rn. 8).
  • OLG Hamm, 24.06.2021 - 5 RBs 107/21

    Bußgeldbescheid; formelle Anforderungen; Nebenbeteiligte; Verfahrensgrundlage;

    Zudem beeinträchtigt die unzureichende Benennung der handelnden Person lediglich die Informations- und nicht die für die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides maßgebliche Umgrenzungsfunktion des Bußgeldbescheides (ganz hM OLG Hamburg, Beschluss vom 15.04.1998 - II - 35/98 - 3 Ss 7/98 OWi -, Rn. 21, juris; OLG Köln DB 1972, 1717; Seitz/Bauer, in: Göhler, 18. Aufl. 2021, § 66 OWiG Rn. 47; Göhler NStZ 1994, 72; aA soweit ersichtlich nur OLG Stuttgart MDR 1993, 572).
  • AG Tübingen, 19.08.2011 - 11 OWi 19 Js 6029/11

    Einheitliche Entscheidung bei Festsetzung einer Geldbuße im Bußgeldverfahren

    Hierfür ist es bei einem Bußgeldbescheid, der gegen eine juristische Person im selbständigen Verfahren nach § 30 Abs. 4 OWiG ergeht, erforderlich, ausreichende Feststellungen zu der einem Organ der juristischen Person vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit und dazu zu treffen, aufgrund welcher Umstände diese der juristischen Person zuzurechnen ist (OLG Stuttgart MDR 1993, S. 572 , OLG Hamburg wistra 1998, S. 278 ).

    Auch durch Auskünfte aus der Akte oder durch die Erklärung der Bußgeldbehörde nach dem gerichtlichen Hinweis vom 24.05.2011 können diese Mängel nicht geheilt werden, weil sich Informationen hierzu in der Akte nicht befinden, insbesondere weil die Bußgeldbehörde hierzu keinerlei Ermittlungen angestellt hat, obwohl sie nach § 46 Abs. 2 OWiG die erforderlichen Ermittlungsmöglichkeiten besitzt (insoweit abweichend von OLG Hamburg wistra 1998, S. 278 ).

  • OLG Düsseldorf, 25.04.2014 - 2 RBs 2/14

    OWi-Protokollurteil ist bei Rechtsbeschwerde immer in der gesetzlichen Frist

    b) Den Inhalt des Bußgeldbescheides hat das Rechtsbeschwerdegericht bei der Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen zur Kenntnis zu nehmen (vgl. OLG Hamburg wistra 1998, 278; OLG Bamberg DAR 2013, 282).
  • OLG Brandenburg, 30.05.2022 - 1 OLG 53 Ss OWi 144/22

    Rüge fehlerhafter Ablehnung eines Befangenheitsantrags; Inhaltliche Anforderungen

    Er würde nur dann das Tatgeschehen nicht ausreichend begrenzen, wenn Zweifel über die Tatidentität möglich wären, also nicht eindeutig wäre, welcher Lebensvorgang zur Entscheidung des Gerichts gestellt ist (BGHSt 23, 336; 39, 291; OLG Hamburg wistra 1998, 278; OLG Düsseldorf DAR 1999, 275; Göhler a. a. O., zu § 66, Rz. 39).
  • OLG Jena, 01.12.2006 - 1 Ss 199/06

    Verfahren

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  • OLG Hamburg, 26.01.2004 - 2 Wx 107/01

    Zur Wirksamkeit von Mehrheitsbeschlüssen einer Wohnungseigentümerversammlung

    Nach diesen Kriterien hält die Auslegung des Beschlusses durch das Landgericht stand, denn der Beschluss setzt sich mit der Tatsache, dass im Zeitpunkt der Beschlussfassung ein Notverwalter auf unabsehbare Zeit bestellt war, nämlich bis zum Abschluss eines laufenden Gerichtsverfahrens (Az. AG Hamburg-Harburg 610 a II 35/98), nicht auseinander und es ist nach dem Wortlaut des Beschlusses nicht eindeutig, dass die Wohnungseigentümer mehrheitlich für die Zeit nach Ablauf der gerichtlich festgelegten Amtszeit einen neuen Verwalter in Gestalt des früheren Verwalters und damaligen Notverwalters bestellen wollten (was grundsätzlich zulässig ist, vgl. Bärmann/Pick/Merle WEG 9. Aufl. § 26 Rn 251 m.w.N.).
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