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   OLG Hamburg, 15.04.2003 - 2 Ws 114/03   

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OLG Hamburg, 15.04.2003 - 2 Ws 114/03 (https://dejure.org/2003,13807)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 15.04.2003 - 2 Ws 114/03 (https://dejure.org/2003,13807)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 15. April 2003 - 2 Ws 114/03 (https://dejure.org/2003,13807)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bei Erweiterung des Haftbefehls auf zusätzliche Taten vorgeschriebene Sonderform des Gehörs durch richterliche Vernehmung des Angeklagten; Erlass des Erweiterungsbeschluss in der besonderen Haftprüfung nach § 268 b Strafprozessordnung (StPO) bei Urteilsfällung; Nachholung der ...

  • Judicialis

    StPO § 114 Abs. 2; ; StPO § 114a; ; StPO § 115 Abs. 2; ; StPO § 268b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 30.05.1973 - 2 BvL 4/73

    Haftgrund Wiederholungsgefahr

    Auszug aus OLG Hamburg, 15.04.2003 - 2 Ws 114/03
    Die Verwirklichung des Straftatbestandes eines Anlassdeliktes wie sexuellem Missbrauch von Kindern gibt einen Hinweis auf schwere Persönlichkeitsmängel, die weitere ähnliche Taten befürchten lassen können (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 112 a Rdn. 6), reicht aber ohne Hinzutreten weiterer bestimmter Tatsachen nicht zur Haftanordnung aus (siehe auch BVerfGE 35, 185, 190 ff.).
  • BVerfG, 11.07.1994 - 2 BvR 777/94

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Versagung der Akteneinsicht im strafrechtlichen

    Auszug aus OLG Hamburg, 15.04.2003 - 2 Ws 114/03
    Damit stellen sich die Vorschriften über die Vernehmung des Beschuldigten bzw. Angeklagten und über die Verkündung des Haftbefehls als eine die allgemeinen Vorschriften der Art. 103 Abs. 1 GG, § 33 Abs. 3 StPO mit Hinblick auf die Bedeutung des Freiheitsgrundrechtes nach Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 3 GG modifizierende besondere Form des rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfG NStZ 1994, 551, 552).
  • OLG Hamburg, 22.02.1994 - 1 Ws 40/94
    Auszug aus OLG Hamburg, 15.04.2003 - 2 Ws 114/03
    Die "Beschwerde gegen den Haftbefehl des Landgerichts in der Fassung vom 24.03.2003" ist als Beschwerde gegen den Haftfortdauerbeschluss, der zusammen mit dem Nichtabhilfebeschluss letzten den Bestand des Haftbefehls betreffenden Haftentscheidung (vgl. HansOLG Hamburg, StV 1994, 323, 324; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 117 Rdn. 8 m.w.N.) zulässig (§ 304 Abs. 1 StPO), aber unbegründet.
  • OLG Celle, 17.03.1998 - 1 Ws 56/98
    Auszug aus OLG Hamburg, 15.04.2003 - 2 Ws 114/03
    Ergeht der Haftbefehl in der Hauptverhandlung, so ist dieser Anforderung genügt, wenn er vollständig protokolliert und verkündet wird (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 114 Rdn. 2; weitergehend OLG Celle StV 1998, 385).
  • OLG Hamburg, 23.03.1992 - 2 Ws 124/92

    Gefährdung des Untersuchungszwecks; Haftbefehl; Dringender Tatverdacht;

    Auszug aus OLG Hamburg, 15.04.2003 - 2 Ws 114/03
    cc) Damit ist eine den formellen Begründungsanforderungen entsprechende Erweiterung des Haftbefehls auf die vier Taten zum Nachteil K. in der besonderen Haftprüfung nach § 268 b StPO erfolgt, sodass die Begründung nicht durch das Beschwerdegericht nachzuholen ist (hierzu vgl. Senat in MDR 1992, 693; Hilger, a.a.O., § 114 Rdn. 21 m.w.N.).
  • BVerfG, 20.09.2001 - 2 BvR 1144/01

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 iVm Art 104 Abs 1 S 1 durch

    Auszug aus OLG Hamburg, 15.04.2003 - 2 Ws 114/03
    Er ist insbesondere nach § 114 StPO zu begründen und gemäß §§ 114 a, 115 StPO zu verkünden (vgl. BVerfG NStZ 2002, 157, 158; OLG Hamm StV 1998, 555, 556; Hilger, a.a.O.).
  • OLG Hamburg, 12.04.2019 - 2 Ws 43/19

    Untersuchungshaftbefehl nach Urteilsverkündung: Heilung einer nicht in der

    Indes bilden die Ursprungsentscheidung - hier in Gestalt des Haftbefehls - und der Nichtabhilfebeschluss innerhalb des Abhilfeverfahrens (§ 306 Abs. 2 StPO) eine verfahrensrechtliche Einheit (Senat, Beschluss vom 15. April 2003 - Az.: 2 Ws 114/03 - veröffentlicht bei juris; vgl. allgemein Schmitt, a.a.O., § 306 Rn. 8).

    Der - durch alle drei mitwirkenden Richter unterzeichnete - Nichtabhilfebeschluss ist in Schriftform ergangen (vgl. zu einer solchen Konstellation bereits Senat, Beschluss vom 15. April 2003 - 2 Ws 114/03 -, veröffentlicht bei juris).

    Dem durch § 115 Abs. 2, Abs. 3 StPO verfolgten Zweck, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, die Verdachts- und Haftgründe, auf die sich der Haftbefehl stützt, mündlich zu entkräften, ist durch dessen Verkündung in der wegen nämlicher Tatvorwürfe geführten Hauptverhandlung Genüge getan (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 15. April 2003 - 2 Ws 114/03 -, veröffentlicht bei juris).

    Ob eine Ausnahme bei Offensichtlichkeit der Erfolgsaussicht anzuerkennen ist, kann dahinstehen, wenn diese Aussicht nicht prüfbar ist, weil sich Urteilsgründe und Revisionsbegründung noch nicht bei den Akten befinden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 15. April 2003 - Az.: 2 Ws 114/03 - vom 21. Juli 2016 - Az.: 2 Ws 146/16 -, jeweils veröffentlicht bei juris).

  • OLG Hamburg, 24.06.2003 - 2 Ws 164/03

    Beteiligung von Schöffen an einem richterlichen Beschluss über die Haftfortdauer;

    Den auch bei Erweiterung eines Haftbefehls auf zusätzliche Taten zu beachtenden besonderen Bekanntmachungs- und Anhörungsvorschriften (§§ 114a, 115 Abs. 2 StPO) ist grundsätzlich jedenfalls dann genügt, wenn ein in der besonderen Haftprüfung nach § 207 Abs. 4 StPO bei der Eröffnung des Hauptverfahrens ergangener Erweiterungsbeschluss dem Angeklagten durch Zustellung bekannt gemacht und zeitnah eine mündliche Haftprüfung nach §§ 117 Abs. 1,118 Abs. 1 StPO durchgeführt wird (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. April 2003, Az.; 2 Ws 114/03, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Auch in sonstigen Verfahrensgestaltungen stehen anderweitige mündliche Verhandlungen über den Gegenstand des Haftbefehls der durch § 115 Abs. 2 u. 3 StPO vorgeschriebenen Vernehmung gleich und ist eine gesonderte Verhandlung sowie Verkündung des den Haftbefehl mit Tatbeschreibung im Sinne des § 114 Abs. 2 Nr. 2 StPO erweiternden Beschlusses entbehrlich (siehe zur Haftbefehlserweiterung in der besonderen Haftprüfung nach § 268 b StPO am Ende der Hauptverhandlung Senatsbeschluss vom 15. April 2003, Az.: 2 Ws 114/03, zur Veröffentlichung bestimmt).

  • OLG Hamburg, 21.07.2016 - 2 Ws 146/16

    Untersuchungshaft: Aufhebung eines (Über-)Haftbefehls wegen vermeidbarer

    b) Der nach § 114 Abs. 1 StPO erforderlichen Schriftform wurde hier dadurch genügt, dass der Beschluss vollständig zu Protokoll genommen wurde (Senatsbeschluss vom 15. April 2003, Az.: 2 Ws 114/03; LR-Stuckenberg § 114 Rn. 3), womit es - weil die Personalangaben dem Protokolleingang entnommen werden können - auch unschädlich ist, dass der Haftfortdauerbeschluss kein Rubrum enthält und nicht unterschrieben ist.
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