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   OLG Hamburg, 15.07.2014 - 7 U 75/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,56187
OLG Hamburg, 15.07.2014 - 7 U 75/11 (https://dejure.org/2014,56187)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 15.07.2014 - 7 U 75/11 (https://dejure.org/2014,56187)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 15. Juli 2014 - 7 U 75/11 (https://dejure.org/2014,56187)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 823 BGB, § 830 Abs 1 S 2 BGB
    Schadensersatz bei persönlichkeitsrechtsverletzender Medienberichterstattung: Notwendige Recherche bei Verdachtsberichterstattung über ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen einen Fleischproduzenten; Darlegungs- und Beweislast des Betroffenen; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ansprüche des von der Berichterstattung über ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren Betroffenen

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Presseberichterstattung über ein Ermittlungsverfahren - auch ohne Eigenrecherche?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die teils rechtmäßige, teils rechtswidrige Berichterstattung - und der Schadensersatz

Sonstiges

  • cms-hs.com (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Millionenklage von Heidemark gegen den NDR auch im Berufungsverfahren abgewiesen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 26.11.1996 - VI ZR 323/95

    Haftung für unwahre Tatsachenbehauptungen in Fernsehberichten

    Auszug aus OLG Hamburg, 15.07.2014 - 7 U 75/11
    Anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin angeführten Entscheidung "Stern-TV" des Bundesgerichtshofs (NJW 1997, 1148).
  • BVerfG, 09.03.2010 - 1 BvR 1891/05

    Internet-Bericht über Hanf züchtenden Politikerinnen-Sohn erlaubt

    Auszug aus OLG Hamburg, 15.07.2014 - 7 U 75/11
    Die Medien könnten ihre Informations- und Kontrollfunktion nicht ausreichend erfüllen, wenn die Anforderungen an eine rechtmäßige Verdachtsberichterstattung überspannt würden (vgl. BVerfG AfP 2009, 480 Rn. 62; AfP 2010, 365 Rn. 35).
  • BVerfG, 25.06.2009 - 1 BvR 134/03

    Haftung für Pressespiegel

    Auszug aus OLG Hamburg, 15.07.2014 - 7 U 75/11
    Die Medien könnten ihre Informations- und Kontrollfunktion nicht ausreichend erfüllen, wenn die Anforderungen an eine rechtmäßige Verdachtsberichterstattung überspannt würden (vgl. BVerfG AfP 2009, 480 Rn. 62; AfP 2010, 365 Rn. 35).
  • BGH, 13.01.1987 - VI ZR 45/86

    Kredit- und Erwerbsgefährdung durch Berichterstattung mit teils wahren und teils

    Auszug aus OLG Hamburg, 15.07.2014 - 7 U 75/11
    Der Geschädigte hat die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ihm der geltend gemachte Schaden gerade durch den ihn betreffenden rechtsverletzenden Teil und nicht durch die übrige unbedenkliche Berichterstattung entstanden ist (vgl. BGH NJW 1987, 1403 - Türkol II - juris-Rn. 10; Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 32 Rn. 7a).
  • BGH, 17.12.2013 - VI ZR 211/12

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Internetveröffentlichung: Zurechnung bei

    Auszug aus OLG Hamburg, 15.07.2014 - 7 U 75/11
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 17. Dezember 2013, Az. VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237-270 Urteil vom 11. Dezember 2012, Az. VI ZR 314/10, - IM "Christoph" - m.w.N.) darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB).
  • BGH, 11.12.2012 - VI ZR 314/10

    Gesteigertes Vertrauen der Presse in Verlautbarungen des Bundesbeauftragten für

    Auszug aus OLG Hamburg, 15.07.2014 - 7 U 75/11
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 17. Dezember 2013, Az. VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237-270 Urteil vom 11. Dezember 2012, Az. VI ZR 314/10, - IM "Christoph" - m.w.N.) darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB).
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