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   OLG Hamburg, 15.10.2010 - 9 W 65/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,16930
OLG Hamburg, 15.10.2010 - 9 W 65/10 (https://dejure.org/2010,16930)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 15.10.2010 - 9 W 65/10 (https://dejure.org/2010,16930)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 15. Oktober 2010 - 9 W 65/10 (https://dejure.org/2010,16930)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Einstweiliger Verfügungsantrag gegen die Inanspruchnahme des Bankbürgen aus einer Gewährleistungsbürgschaft bei Vereinbarung des Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit

  • Justiz Hamburg

    § 307 BGB, § 765 BGB, § 768 BGB, § 770 BGB, § 935 ZPO
    Einstweiliger Verfügungsantrag gegen die Inanspruchnahme des Bankbürgen aus einer Gewährleistungsbürgschaft bei Vereinbarung des Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bürgschaft: Verzicht auf die Einrede des § 770 BGB wirksam?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bauherr zieht Bürgschaft: Einstweilige Verfügung scheitert! (IBR 2011, 269)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2011, 1007
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.06.2009 - XI ZR 145/08

    Wirksamkeit einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines

    Auszug aus OLG Hamburg, 15.10.2010 - 9 W 65/10
    Das Landgericht hat schon darauf hingewiesen, dass es in dem Fall, welcher dem Urteil vom 16.06.2009 (XI ZR 145/08) zugrundeliegt, um eine Abrede ging, in welcher der Bürge auf sämtliche Einreden aus § 768 BGB zu verzichten hatte.
  • BGH, 12.02.2009 - VII ZR 39/08

    Wirksamkeit einer Sicherungsvereinbarung im Übrigen bei Unwirksamkeit einer in

    Auszug aus OLG Hamburg, 15.10.2010 - 9 W 65/10
    Selbst wenn man darin, dass mit einer AGB-Klausel ein Verzicht des Bürgen auf die Einrede der Aufrechenbarkeit durchgesetzt wird, eine gemäß § 307 BGB unangemessene Benachteiligung sehen sollte, wäre nach der gleichfalls von der Antragstellerin angeführten Entscheidung des BGH vom 12.02.2009 (VII ZR 39/08) nicht automatisch eine völlige Unwirksamkeit der Sicherungsabrede anzunehmen.
  • BGH, 01.10.2014 - VII ZR 164/12

    Formularmäßiger Bauvertrag: Inhaltskontrolle für eine Gewährleistungsbürgschaft

    Der Senat kann offen lassen, ob der nach Nr. 34.3 ZVB formularmäßig ausbedungene Verzicht des Bürgen auf die Einrede der Aufrechenbarkeit für die von der Beklagten zu 1 zu stellenden Gewährleistungsbürgschaften die Unwirksamkeit der Sicherungsabrede zur Folge hat, wenn der Einredeausschluss auch unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen umfasst, wie die Beklagte zu 1 unter Hinweis auf obergerichtliche Entscheidungen geltend macht (vgl. OLG Jena, MDR 2010, 259; OLG Frankfurt, NJW-Spezial 2012, 686; anders dagegen: OLG Hamburg, BauR 2011, 1007 Rn. 5; OLG Düsseldorf, NZBau 2008, 767, 768).
  • KG, 06.08.2013 - 7 U 210/11

    Verzicht auf Einrede der Aufrechenbarkeit: Klausel unwirksam!

    Der Senat sieht auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 15.10.2010 - 9 W 65/10 (BauR 2011, 1007) keinen Anlass, die Revision zuzulassen; denn dieser Beschluss setzt sich in keiner Weise nachvollziehbar mit der hier maßgeblichen Rechtsprechung des BGH auseinander.
  • OLG Dresden, 23.04.2014 - 12 U 97/14

    Ausschluss von § 770 Abs. 2 BGB: Sicherungsabrede für Mängelansprüche unwirksam!

    Die von der zu dem vorformulierten Verzicht auf die Einrede nach § 770 Abs. 2 BGB überwiegend vertretenen Auffassung abweichende Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (Beschl. v. 15.10.2010, 9 W 65/10, BauR 2011, 1007 f.) dürfte im Übrigen - ebenso wie die Berufungserwiderung - verkennen, dass das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.02.2009 (VII ZR 39/08, BGHZ 179, 374 ff.), mit dem dieser sich für eine Unwirksamkeit lediglich der den Verzicht auf die Einrede gemäß § 768 BGB vorsehenden Teilklausel ausgesprochen hat, die Verpflichtung, eine Vertragserfüllungsbürgschaft zu stellen, betraf, wohingegen es vorliegend um die eine Gewährleistungsbürgschaft betreffende Sicherungsabrede geht.

    Selbst wenn indessen - mit der vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg mit Urteil vom 15.10.2010 (a.a.O., Tz. 4) vertretenen Auffassung - davon auszugehen wäre, dass eine Sicherungsabrede, die auf die Stellung einer Bürgschaft unter Verzicht auf die Rechte aus § 770 Abs. 1 und 2 BGB gerichtet ist, noch als rechtlich unbedenklich zu beurteilen ist, so würde solches für die hier zu beurteilende Fallgestaltung deshalb nicht gelten, weil die von der Klägerin nach der formularmäßigen Sicherungsabrede begehrte Gewährleistungsbürgschaft neben dem Ausschluss der Einrede der Aufrechenbarkeit, § 770 Abs. 2 BGB (vgl. hierzu für Formularbürgschaften bereits: BGH, Urt. v. 16.01.2003, IX ZR 171/00, BGHZ 153, 293 ff.), und dem sich jedenfalls als teilweiser Verzicht auf die Geltendmachung der in der Person der Hauptschuldnerin bestehenden Rechte im Sinne von § 768 BGB (zum vollständigen Ausschluss: BGH, Versäumnisurt. v. 16.06.2009, XI ZR 145/08, BGHZ 181, 278 ff.; BGH, Urt. v. 28.07.2011, a.a.O., Tz. 17) darstellenden Ausschluss der Einrede der Anfechtbarkeit nach § 770 Abs. 1 BGB (vgl. hierzu etwa auch: BGH, Beschl. v. 21.09.2011, IV ZR 38/09, NJW 2012, 296 ff.) überdies eine unzulässige Beschränkung des Austauschrechts der Hauptschuldnerin vorsah.

  • OLG Köln, 12.10.2016 - 11 U 3/16

    Wirksamkeit einer Gewährleistungsbürgschaft

    Die Frage, ob der formularmäßig ausbedungene Verzicht des Bürgen auf die Einrede der Aufrechenbarkeit für eine zu stellende Gewährleistungsbürgschaft die Unwirksamkeit der Sicherungsabrede zur Folge hat, wenn der Einredeausschluss auch unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen umfasst, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung streitig diskutiert ( bejahend OLG Jena, Beschluss vom 17. November 2009 - 4 W 485/09 -, Rn. 16 nach juris, MDR 2010, 259; OLG Frankfurt, Urteil vom 27. September 2012 - 5 U 7/12 -, NJW-Spezial 2012, 686; KG Berlin, Urteil vom 06. August 2013 - 7 U 210/11 -, juris; OLG Dresden, Urteil vom 23. April 2014 - 12 U 97/14, 12 U 0097/14 -, Rn. 21, juris; verneinend OLG Hamburg, Beschluss vom 15. Oktober 2010 - 9 W 65/10 -,BauR 2011, 1007 Rn. 5; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Mai 2008 - I-22 U 113/07, 22 U 113/07 -, NZBau 2008, 767, 768; OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.09.2012 - 6 U 781/12).
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