Rechtsprechung
OLG Hamburg, 16.04.2009 - 5 U 101/08 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- openjur.de
- webshoprecht.de
Zulässiges Vertrieb einer Software zur Zusammenfassung von Internetangeboten auf einer Seite
- JurPC
Vervielfältigung einer Online-Automobil-Datenbank
- aufrecht.de
Automobilbörse verliert im Streit um Suchanfragensoftware
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verletzung von Rechten eines Datenbankherstellers und wettbewerbswidrige Behinderung durch Nutzung einer auf die Datenbank eines Dritten zugreifenden Software; Vervielfältigung eines wesentlichen Teils einer Datenbank durch Nutzung einer in einer Software integrierten ...
- info-it-recht.de
Zur Frage der Vervielfältigung einer Online-Automobil-Datenbank
- Judicialis
- kanzlei.biz
Autoscout24 - Bingo!
- vokat.de
Keine Verletzung der Rechte des Datenbankherstellers einer Online-Automobilbörse durch Einsatz einer Abfragesoftware
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
UrhG § 87a; UrhG § 87b; UWG § 4 Nr. 10
"AUTOBINGOOO"; Ansprüche des Betreibers einer Online-Automobilbörse auf Unterlassung des Vertriebs einer Software zur Meta-Abfrage von Online-Automobilbörsen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Software zur Durchsuchung von Online-Automobilbörsen (AUTOBINGOOO)
- online-und-recht.de (Kurzinformation)
"AUTOBINGOOO" darf Online-Datenbank von "autoscout24.de" auslesen
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Kein Urheberrechtsverstoß an Datenbank von "autoscout24.de"
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 13.12.2007 - 310 O 407/07
- OLG Hamburg, 16.04.2009 - 5 U 101/08
Papierfundstellen
- GRUR-RR 2009, 293
- MMR 2009, 770
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Hamburg, 18.08.2010 - 5 U 62/09
AUTOBINGOOO II - Schutz des Datenbankherstellers: Unterlassungsanspruch wegen des …
Die Nutzer entnehmen weder bei der einzelnen Suchanfrage noch in der kumulativen Wirkung mehrerer Suchanfragen einen quantitativ oder qualitativ wesentlichen Teil der Datenbank ( GRUR-RR 09, 293 - AUTOBINGOOO I ).Zur Funktionsweise der Software wird ergänzend auf die Bildschirmausdrucke gemäß den Anlagen K 8, B 1 und B 2 und die Anlage BV 5 aus dem vorangegangenen Verfügungsverfahren zum Aktz.5 U 101/08 Bezug genommen.
im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland eine Software anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen, die dazu bestimmt und/oder geeignet ist, automatisiert Daten aus der Datenbank der Klägerin, einer Automobil-Onlinebörse, welche unter verschiedenen Domains mit dem Bestandteil "autoscout" - mit Ausnahme der Domain AutoScout24.ch - aufrufbar ist und in der Daten über Gebrauchtfahrzeuge für jedermann zugänglich bereitgehalten werden, in der Weise zu entnehmen, wie sich dies aus den diesem Urteil beigefügten Anlagen K 8 und BV 5 ( aus dem Verfahren 5 U 101/08 ) ergibt.
Der Senat hat die Akte des vorangegangenen Verfügungsverfahrens zum Aktz. 5 U 101/08 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
a) Gegenstand der Berufung ist das Verbot, eine Software anzubieten, zu bewerben oder in den Verkehr zu bringen, die dazu bestimmt oder geeignet ist, automatisiert Daten aus der unter verschiedenen Domains mit dem Bestandteil "autoscout" erreichbaren Automobil-Onlinebörse in der aus den Anlagen K 8 und BV 5 ( aus dem Verfahren 5 U 101/08 ) ersichtlichen Weise zu entnehmen.
- LG Hamburg, 01.10.2010 - 308 O 162/09
Schutz des Datenbankherstellers: Zulässigkeit von Screen-Scraping-Software
In einem solchen Fall ist hinsichtlich des Merkmals der "Wesentlichkeit" im Sinne des § 87b Abs. 1 S. 1 UrhG auf den einzelnen Nutzer abzustellen (OLG Hamburg, GRUR-RR 2009, 293, Rz. 54 - Autobingoo).