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   OLG Hamburg, 17.01.2007 - 11 U 48/06   

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https://dejure.org/2007,6288
OLG Hamburg, 17.01.2007 - 11 U 48/06 (https://dejure.org/2007,6288)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.01.2007 - 11 U 48/06 (https://dejure.org/2007,6288)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17. Januar 2007 - 11 U 48/06 (https://dejure.org/2007,6288)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beratungsvertrag zwischen einer Aktiengesellschaft und einer Rechtsanwaltssozietät bei Mitgliedschaft eines Rechtsanwalts auch im Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft; Fehlende Abgrenzung eines Vertrages der Sozietät gegenüber der Organtätigkeit des Aufsichtsrates als ...

  • Judicialis

    AktG § 113; ; AktG § 114

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 103 Satz 2 § 111 § 113 § 114 Abs. 1, Abs. 2
    Zur Wirksamkeit eines Beratungsvertrags zwischen einer Aktiengesellschaft und einer Anwaltssozietät bei Ersatzmitgliedschaft eines Sozius in Aufsichtsrat bzw. Aufsichtsratsmitgliedschaft in Tochtergesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2007, 814
  • NZG 2007, 470
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 03.07.2006 - II ZR 151/04

    Zustimmungsbedürftigkeit eines Beratungsvertrages zwischen einer AG und einem

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.01.2007 - 11 U 48/06
    Werden zwischen Vorstand und einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern Verträge über Dienstleistungen höherer Art, insbesondere Beraterverträge, abgeschlossen, so zwingt § 114 AktG zu einer Offenlegung dieser Verträge und ermöglicht dem Aufsichtsrat eine dahingehende Kontrolle, ob tatsächlich außerhalb der Aufsichtsratstätigkeit liegende Leistungen erbracht und vergütet werden sollen oder ob dem Aufsichtsratsmitglied nicht doch eine verdeckte Sonderzuwendung gewährt werden soll (dazu im einzelnen BGH AG 2006, 667 (668 f.)).

    Besondere Qualifikationen des Aufsichtsratsmitgliedes können zu einer gesteigerten Beratungsverpflichtung auf Seiten des Aufsichtsratsmitgliedes führen (MK-AktG-Semler, a.a.O., § 114 Rn. 23; BGH AG 2006, 667 (670); Mertens in Kölner Komm., a.a.O., § 111 Rn. 34, der davon spricht, dass die Aufsichtsratsmitglieder ihr berufliches Know-How in die Arbeit des Aufsichtsrates einzubringen haben, aber keine Pflicht zur Verfügungstellung ihrer "professionelle(n) Expertise" bestünde).

    Das erfordert nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der das Gericht folgt, "dass die speziellen Beratungsgegenstände und das dafür zu entrichtende Entgelt so konkret bezeichnet werden, dass sich der Aufsichtsrat ein eigenständiges Urteil über Art und Umfang der Leistung sowie über die Höhe und Angemessenheit der Vergütung bilden kann" (Zitat: BGH AG 2006, 667 (670); Mertens in Kölner Komm., a.a.O., § 114 Rn. 4 m.w.Nachw.).

    Verträge, die diesen Anforderungen nicht gerecht werden, weil sie Beratungsgegenstände umfassen, die auch zur Organtätigkeit gehören oder gehören könnten, sind nicht nach § 114 Abs. 1 AktG genehmigungsfähig, sondern unterfallen § 113 AktG (BGH AG 2006, 667 (670)).

    Soweit der BGH in der Entscheidung vom 3.7.2006 (AG 2006, 667) die Frage offen gelassen hat, ob die Vereinbarung der Beratung "in steuerrechtlichen Fragen" den von ihm geforderten Abgrenzungskriterien entspricht, lässt sich aus dieser Entscheidung keine Schlussfolgerung für den vorliegenden Rechtsstreit ableiten.

    Es kann nicht unterstellt werden, dass der Aufsichtsrat auch einen entsprechend eingeschränkten Beratungsvertrag gebilligt hätte (so im Ergebnis BGH AG 2006, 667 (671)).

    Nach der Rechtsprechung des BGH ist bei einer Unwirksamkeit des Beratungsvertrages gemäß § 113 AktG die Gesellschaft für die Rückgewähr der Beratungsvergütung nicht auf einen Anspruch aus § 812 BGB beschränkt, sondern ihr steht, in entsprechender Anwendung, ein Anspruch nach § 114 Abs. 2 S. 1 AktG zu (BGH AG 2006, 667).

  • BGH, 25.03.1991 - II ZR 188/89

    Pflichten des Aufsichtsrats gegenüber dem Vorstand; Wirksamkeit eines

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.01.2007 - 11 U 48/06
    Nach § 114 AktG zulässig sind allein Verträge über Dienste, die Fragen eines besonderen Fachgebietes betreffen, sofern sich die zu erbringenden Beratungsleistungen nicht auch auf übergeordnete, in den Rahmen der Aufsichtsratstätigkeit fallende allgemeine Fragen der Unternehmenspolitik beziehen (BGHZ 126, 340 (tz. 8 in juris); BGHZ 114, 127 (tz. 14 in juris); MK-AktG-Semler, a.a.O., § 114 Rn. 24; Mertens in Kölner Komm., a.a.O., § 114 Rn. 6; Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates, 3. Aufl. 1993, Rn. 296).

    Eine klar abgrenzbare Beratung in Fragen eines besonderen Fachgebietes, wie sie die höchstrichterliche Rechtsprechung fordert (BGH AG 2006, 670; BGHZ 114, 127 (131 f.), ist in dem Vertrag nicht festgelegt.

    Wird ein Beratungsvertrag vor Bestellung des Dienstverpflichteten zum Aufsichtsratmitglied geschlossen, so verliert er nur für die Dauer der Aufsichtsratstätigkeit seine Wirkung, denn er kann, von Umgehungsproblemen abgesehen, nur dann gegen die Vorschriften der §§ 113, 114 AktG verstoßen, wenn der Berater zum Aufsichtsratsmitglied bestellt wird (BGHZ 114, 127 (tz. 16 in juris); Mertens in Kölner Komm., a.a.O., § 114 Rn. 9).

  • LG Stuttgart, 27.05.1998 - 27 O 7/98

    Anspruch eines Konkursverwalters gegenüber einer Rechtsanwaltssozietät auf

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.01.2007 - 11 U 48/06
    Darüber hinaus würde bei einer Differenzierung zwischen dem Vertragsschluss nur mit dem Aufsichtsratmitglied als Einzelanwalt oder dem Vertragsschluss mit einer Sozietät, deren Mitglied das Aufsichtsratsmitglied ist, der Umgehung der Vorschriften der Weg geebnet (für eine entsprechende Analogie auch LG Stuttgart ZIP 1998, 1275 (1280); MK-AktG-Semler, a.a.O., § 114 Rn. 44; Mertens in Kölner Komm., 2. Aufl. 1996, § 114 Rn. 7; Müller, Aufsichtsratsmandat, NZG 2002, 797 (798)).
  • BGH, 04.07.1994 - II ZR 197/93

    Wahlrecht der Treuhand hinsichtlich der Rechtsform eines umzuwandelnden

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.01.2007 - 11 U 48/06
    Nach § 114 AktG zulässig sind allein Verträge über Dienste, die Fragen eines besonderen Fachgebietes betreffen, sofern sich die zu erbringenden Beratungsleistungen nicht auch auf übergeordnete, in den Rahmen der Aufsichtsratstätigkeit fallende allgemeine Fragen der Unternehmenspolitik beziehen (BGHZ 126, 340 (tz. 8 in juris); BGHZ 114, 127 (tz. 14 in juris); MK-AktG-Semler, a.a.O., § 114 Rn. 24; Mertens in Kölner Komm., a.a.O., § 114 Rn. 6; Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates, 3. Aufl. 1993, Rn. 296).
  • BGH, 10.07.2012 - II ZR 48/11

    Fresenius

    Denn jedenfalls bedürfen nach dem Schutzzweck des § 114 AktG Beratungsverträge von Aufsichtsratsmitgliedern oder deren Sozietäten mit von der Gesellschaft abhängigen Unternehmen einer Zustimmung des Aufsichtsrats, wenn der Vorstand in der Lage ist, den Vertragsschluss mit dem abhängigen Unternehmen zu beeinflussen (Hopt/Roth in GroßKommAktG, 4. Aufl. § 114 Rn. 41; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 114 Rn. 2b; MünchKommAktG/Habersack, 3. Aufl., § 114 Rn. 17; Henssler in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, AktG § 114 Rn. 14; Drygala in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 114 Rn. 14; Spindler in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 114 Rn. 7; Lutter/Kremer, ZGR 1992, 87, 105 f.; Rellermeyer, ZGR 1993, 77, 87 f.; E. Vetter, ZIP 2008, 1, 9; Semler, NZG 2007, 881, 885; Pietzke, BB 2012, 658, 659; aA Mertens in KK-AktG, 2. Aufl., § 114 Rn. 8; s. auch OLG Hamburg, ZIP 2007, 814, 818).
  • OLG Nürnberg, 08.03.2017 - 12 U 927/15

    Rückzahlung von Vergütungen an ein Mitglied des Aufsichtsrats einer

    § 114 AktG ist zwingendes Recht und nicht abdingbar (Habersack in: MünchKomm-AktG, 4. Aufl. § 114 Rn. 5; OLG Köln AG 1995, 90; OLG Hamburg AG 2007, 404; vgl. BGH, Urteil vom 03.07.2006 - II ZR 151/04, BGHZ 168, 188, Rn. 9 bei Juris).
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