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   OLG Hamburg, 17.03.2021 - 2 Rev 27/20 - 1 Ss 20/20   

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https://dejure.org/2021,6619
OLG Hamburg, 17.03.2021 - 2 Rev 27/20 - 1 Ss 20/20 (https://dejure.org/2021,6619)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.03.2021 - 2 Rev 27/20 - 1 Ss 20/20 (https://dejure.org/2021,6619)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17. März 2021 - 2 Rev 27/20 - 1 Ss 20/20 (https://dejure.org/2021,6619)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hamburg

    § 74c StGB, § 133 Abs 3 StGB
    Tenorierung bei einer Verurteilung wegen Verwahrungsbruchs im Amt; Kompensation einer Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.03.2021 - 2 Rev 27/20
    Zur - von Amts wegen vorzunehmenden - Kompensation dieser Verfahrensverzögerung ist jedoch die hiermit erfolgte Feststellung ihres Eintritts ausreichend; der Erklärung eines weiteren Teils der verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt bedurfte es nicht (zur Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen BGHSt 52, 124 ff.; Fischer § 46 Rn. 121 ff., 128 ff. m.w.N.).
  • BGH, 20.01.2021 - 5 StR 347/20

    Revision gegen die Verurteilung wegen Beihilfe zur Abgabe von Betäubungsmitteln

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.03.2021 - 2 Rev 27/20
    In derartigen Fällen ist eine Haftung als Gesamtschuldner anzuordnen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 19. September 2019, Az.: 3 StR 354/19, juris; BGH, Urteil vom 20. Januar 2021, Az.: 5 StR 347/20, juris; auch Senat, Beschluss vom 1. Juli 2020, Az.: 2 Rev 86/19).
  • BGH, 15.04.2009 - 3 StR 128/09

    Urteilsformel (keine Aufnahme mittäterschaftlicher Begehung); rechtsstaatswidrige

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.03.2021 - 2 Rev 27/20
    a) In die Urteilsformel ist nicht aufzunehmen, ob die Tat wegen Vorliegens eines gesetzlichen Regelbeispiels als besonders schwerer Fall einzuordnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2009, Az.: 3 StR 128/09; Meyer-Goßner/ Schmitt , § 260 Rn. 24 m.w.N.).
  • BGH, 19.09.2019 - 3 StR 354/19

    Haftung der Tatbeteiligten als Gesamtschuldner i.R.d. Anordnung der Einziehung

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.03.2021 - 2 Rev 27/20
    In derartigen Fällen ist eine Haftung als Gesamtschuldner anzuordnen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 19. September 2019, Az.: 3 StR 354/19, juris; BGH, Urteil vom 20. Januar 2021, Az.: 5 StR 347/20, juris; auch Senat, Beschluss vom 1. Juli 2020, Az.: 2 Rev 86/19).
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