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   OLG Hamburg, 17.07.2009 - 2 Ws 95/09   

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https://dejure.org/2009,5811
OLG Hamburg, 17.07.2009 - 2 Ws 95/09 (https://dejure.org/2009,5811)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.07.2009 - 2 Ws 95/09 (https://dejure.org/2009,5811)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17. Juli 2009 - 2 Ws 95/09 (https://dejure.org/2009,5811)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    §§ 310, 70, 161a StPO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Erzwingungshaft gegen einen sich auf ein Ausageverweigerungsrecht aufgrund eigener Straftatbeteiligung berufenden Zeugen; Beschwerdefähigkeit eines bis zur Dauer von sechs Monaten dauernden Freiheitsentzugs durch Beugehaft im Hinblick ...

  • Judicialis

    StPO § 70; ; StPO § 161 a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 70; StPO § 161a
    Anforderungen an die Vernehmung durch einen Staatsanwalt; Voraussetzungen der Aussagepflicht des Zeugen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • th-h.de (Kurzinformation)

    Staatsanwaltschaftliche Vernehmung nur durch den Staatsanwalt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2010, 716
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Frankfurt, 09.08.2000 - 2 Ws 102/00

    Weitere Beschwerde gegen Ordnungshaft und gegen Erzwingungshaft

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.07.2009 - 2 Ws 95/09
    Vor dem Hintergrund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts kann deshalb den bis zur Dauer von sechs Monaten zulässigen Freiheitsentzug durch Beugehaft die Beschwerdefähigkeit nicht versagt werden (OLG Frankfurt, NStZ-RR 2000, 382 f.; KG, StraFo 2008, 199; Senge in KK-StPO, 6. Aufl., § 70 Rn. 15 a; Ignor/Bertheau in LR StPO, 26. Aufl., § 70 Rn. 29; Matt in LRStPO, a.a.O., § 310 Rn. 42; Neubeck in KMR StPO, § 370 Rn. 22; Rogall in SK StPO, § 70 Rn. 39; ebenso BGHSt 36, 192 ff. zur Parallelvorschrift des § 304 Abs. 5 StPO; anderer Ansicht - ohne Begründung - Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 70 Rn. 20, § 310 Rn. 5).
  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1165/86

    Lappas

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.07.2009 - 2 Ws 95/09
    e) Dahinstehen kann nach Sachlage, ob die Anordnung allein der Beugehaft entgegen § 70 Abs. 1, 2 StPO ohne gleichzeitige Verhängung - ggf. sogar Beitreibung - von Ordnungsgeld (durch die Staatsanwaltschaft) und darüber hinaus ersatzweiser Ordnungshaft - ggf. sogar deren Vollzug - (durch das Gericht) zulässig war (vgl. dazu BVerfG, NJW 1988, 897, 900 und Meyer-Goßner, a.a.O., § 70 Rn. 12 m.N. jeweils zum Meinungsstand).
  • OLG Celle, 05.01.1983 - 1 Ws 360/82
    Auszug aus OLG Hamburg, 17.07.2009 - 2 Ws 95/09
    f) Ob der Zeuge sich nach § 55 Abs. 1 StPO zu Recht darauf beruft, die Beantwortung der hier in Rede stehenden Fragen würde ihm die Gefahr weiterer Straftatverfolgung zuziehen, oder ob seine rechtskräftige Verurteilung durch das Landgericht Hamburg wegen derselben Tat im Sinne des § 264 StPO und deshalb eingetretenen Strafklageverbrauchs entgegensteht, kann gleichfalls dahinstehen (zu den Voraussetzungen eines derart nach natürlicher Auffassung einheitlichen Lebensvorganges siehe nur OLG Celle, NStZ 1983, 377 und Meyer-Goßner, a.a.O., § 55 Rn. 8, § 264 Rn. 2, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 03.05.1989 - 1 BJs 72/87

    Zulässigkeit der Beschwerde - Anordnung von Erzwingungshaft - Zeuge

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.07.2009 - 2 Ws 95/09
    Vor dem Hintergrund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts kann deshalb den bis zur Dauer von sechs Monaten zulässigen Freiheitsentzug durch Beugehaft die Beschwerdefähigkeit nicht versagt werden (OLG Frankfurt, NStZ-RR 2000, 382 f.; KG, StraFo 2008, 199; Senge in KK-StPO, 6. Aufl., § 70 Rn. 15 a; Ignor/Bertheau in LR StPO, 26. Aufl., § 70 Rn. 29; Matt in LRStPO, a.a.O., § 310 Rn. 42; Neubeck in KMR StPO, § 370 Rn. 22; Rogall in SK StPO, § 70 Rn. 39; ebenso BGHSt 36, 192 ff. zur Parallelvorschrift des § 304 Abs. 5 StPO; anderer Ansicht - ohne Begründung - Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 70 Rn. 20, § 310 Rn. 5).
  • KG, 14.02.2008 - 3 Ws 31/08

    Weitere Beschwerde gegen Erzwingungshaft

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.07.2009 - 2 Ws 95/09
    Vor dem Hintergrund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts kann deshalb den bis zur Dauer von sechs Monaten zulässigen Freiheitsentzug durch Beugehaft die Beschwerdefähigkeit nicht versagt werden (OLG Frankfurt, NStZ-RR 2000, 382 f.; KG, StraFo 2008, 199; Senge in KK-StPO, 6. Aufl., § 70 Rn. 15 a; Ignor/Bertheau in LR StPO, 26. Aufl., § 70 Rn. 29; Matt in LRStPO, a.a.O., § 310 Rn. 42; Neubeck in KMR StPO, § 370 Rn. 22; Rogall in SK StPO, § 70 Rn. 39; ebenso BGHSt 36, 192 ff. zur Parallelvorschrift des § 304 Abs. 5 StPO; anderer Ansicht - ohne Begründung - Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 70 Rn. 20, § 310 Rn. 5).
  • OLG Hamm, 29.04.2021 - 4 Ws 57/21

    Erzwingungshaft; Verhaftung; weitere Beschwerde; sofortige Beschwerde;

    Die Entscheidung nach § 96 OWiG führt die Haft unmittelbar herbei und ist damit einer Entscheidung nach § 70 Abs. 2 StPO vergleichbar, für welche eine weitere Beschwerde in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa: KG Berlin StraFo 2008, 199; OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 26 f.; OLG Hamburg NStZ 2010, 716, 717) für statthaft erachtet wird.
  • KG, 30.11.2012 - 4 Ws 130/12

    Ordnungshaft nach § 70 StPO keine Verhaftung

    Die für den Fall, dass das festgesetzte Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, angeordnete Ordnungshaft (§ 70 Abs. 1 Satz 2 StPO) stellt - anders als die Anordnung der Erzwingungshaft gemäß § 70 Abs. 2 StPO (vgl. KG, StraFo 2008, 199; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2000, 382; OLG Hamburg, NStZ 2010, 716) - keine Verhaftung im Sinne des § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO dar (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O.).
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