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   OLG Hamburg, 17.10.1990 - 4 U 111/90   

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https://dejure.org/1990,3699
OLG Hamburg, 17.10.1990 - 4 U 111/90 (https://dejure.org/1990,3699)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.10.1990 - 4 U 111/90 (https://dejure.org/1990,3699)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17. Oktober 1990 - 4 U 111/90 (https://dejure.org/1990,3699)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unzulässigkeit einer Vorlage an das Oberlandesgericht; Fehlende Betroffenheit eines Mietvertragsverhältnis über Wohnraum; Vereinbarkeit einer Sicherungsabtretung des Auseinandersetzungsguthabens mit § 22 Abs. 4 S. 1 Genossenschaftsgesetz (GenG); Materielles ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rechtsentscheidsvorlage; Zulässigkeit; Mietrechtsfrage; Genossenschaftsguthaben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    3. MRÄndG Art. 3 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 401
  • ZMR 1991, 28
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 08.04.1988 - REMiet 1/88

    Zulässigkeit; Vorlage; Rechtsentscheid; Rechtsfragen; Schwerpunkt; Mietrecht;

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.10.1990 - 4 U 111/90
    Nach anderer Auffassung können auch Rechtsfragen aus anderen Rechtsgebieten Gegenstand einer Vorlage sein, wenn sie in einem engen inneren Sachzusammenhang mit einer Rechtsfrage des materiellen Wohnraummietrechts stehen und sich ihre Beantwortung aus dem materiellen Wohnraummietrecht ergibt (Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze, 6. Aufl., G 7; BayObLG, WuM 1988, 205 f. = 53 in RE Miet; OLG Hamm, GE 1989, 939 = MieWoE Art. 111 3.

    Da es sich bei prozessualen Fragen ebenfalls um solche aus einem anderen Rechtsgebiet als dem Wohnraummietrecht handelt, kann ihre Behandlung im Rahmen des Art.III Abs. 1 S. 1 des 3. MietRÄndG auch auf das Problem der Einbeziehung anderer Rechtsgebiete als der Zivilprozeßordnung übertragen werden (Schmidt-Futterer/Blank, aaO., G 7; BayObLG, WuM 1988, 205 f.; OLG Hamm, aaO.).

  • BGH, 20.04.1989 - IX ZR 212/88

    Beschränkung der Inanspruchnahme eines Bürgen im Rahmen eines

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.10.1990 - 4 U 111/90
    Auch wenn diese nach § 550 b BGB und § 9 Abs. 5 WoBindG insoweit nichtig wäre, als sie das Dreifache des auf einen Monat entfallenden Mietzinses übersteigt (vgl. Derleder/Stapelfeld, ZMR 1987, 123, 125; BGH, NJW 1989, 1853 ) und nicht nur der Sicherung von Ansprüchen gegen die Klägerin aus Schäden an der Wohnung oder aus unterlassenen Schönheitsreparaturen dient (Sternel, aaO., III 249), wäre die vorgelegte Rechtsfrage wegen des nicht davon betroffenen Teilbetrages noch erheblich.
  • BGH, 11.01.1984 - VIII ARZ 6/83

    Voraussetzungen für BGH-Rechtsentscheid - Ausschließliche AG-Zuständigkeit bei

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.10.1990 - 4 U 111/90
    Diese Meinung steht im Zusammenhang mit der Einbeziehung prozessualer Vorlagefragen in das Rechtsentscheidsverfahren (BGHZ 89, 275, 280 = 28 in RE Miet; BayObLG, WuM 1987, 348 ; OLG Schleswig, WuM 1988, 428 ).
  • BayObLG, 21.07.1987 - REMiet 3/87
    Auszug aus OLG Hamburg, 17.10.1990 - 4 U 111/90
    Diese Meinung steht im Zusammenhang mit der Einbeziehung prozessualer Vorlagefragen in das Rechtsentscheidsverfahren (BGHZ 89, 275, 280 = 28 in RE Miet; BayObLG, WuM 1987, 348 ; OLG Schleswig, WuM 1988, 428 ).
  • OLG Schleswig, 23.12.1987 - 5 REMiet 1/87

    Vorlage zum Rechtsentscheid; Zulässigkeit; Materielles Wohnraummietrecht; Innerer

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.10.1990 - 4 U 111/90
    Diese Meinung steht im Zusammenhang mit der Einbeziehung prozessualer Vorlagefragen in das Rechtsentscheidsverfahren (BGHZ 89, 275, 280 = 28 in RE Miet; BayObLG, WuM 1987, 348 ; OLG Schleswig, WuM 1988, 428 ).
  • OLG Dresden, 17.03.1997 - 3 AR 1/97

    Schriftformerfordernis bei Wohnraummietvertrage

    Solche Rechtsfragen gelangen durch Berufung und Revision ohnehin vor die oberen Gerichte und müssen deshalb durch das Landgericht als Berufungsgericht notfalls selbst entschieden werden (OLG Hamm, NJW-RR 1989, 1289 ; BayObLG NJW 1988, 796; KG NJW-RR 1992, 147 ; OLG Hamburg NJW-RR 1991, 401 ; OLG Schleswig, WM 1992, 674).
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