Rechtsprechung
OLG Hamburg, 17.11.2009 - 7 U 78/09 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- buskeismus.de
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 26.06.2009 - 324 O 764/06
- OLG Hamburg, 17.11.2009 - 7 U 78/09
- BGH, 22.02.2011 - VI ZR 346/09
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Hamburg, 17.11.2009 - 7 U 74/09
Berichterstattung über schwere Straftat unter voller Namensnennung nicht …
Dass Meldungen, die den Namen des Klägers enthielten, auch nach 2005 - sei es nun mit oder ohne Einwilligung des Klägers - noch auf der Internetseite seines Verteidigers abrufbar waren, ändert daran nichts; denn das Anonymitätsinteresse des Klägers hat durch seine Haftentlassung kurzfristig eine ganz erhebliche Verstärkung erfahren (vgl. den Beschl. des Senats v. 28.2. 2007 in der Sache 7 W 13/07 = 7 U 78/09).Der jedem Internetnutzer frei zugängliche Teil des Internetauftritts der Beklagten kann bereits nicht als ein "Archiv" im eigentlichen Sinne betrachtet werden, da er sich in den technischen Möglichkeiten seiner Nutzung in seinem Wesen nicht von den anderen Teilen des Internetauftritts, in den Meldungen eingestellt sind, unterscheidet; denn auch eine unter der Rubrik "Archiv" eingestellte Äußerung, die über das Internet jedermann - ggf. gegen Bezahlung - zugänglich ist, ist eine Äußerung, die ebenso verbreitet wird wie jede andere Äußerung auch, so dass, wie der Senat bereits ausgeführt hat (Beschl. v. 28.2. 2007 in der Sache 7 W 13/07 = 7 U 78/09, s. auch Urt. v. 9.10.2007, Az. 7 U 53/07), schon im Grundsatz kein Anlass besteht, auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit ihrer Verbreitung andere Maßstäbe anzuwenden als auf die Verbreitung sonstiger Äußerungen über das Internet (…so auch Verweyen / Schulz, Die Rechtsprechung zu den "Onlinearchiven", in: AfP 2008, S. 133 - 139, 139).
- OLG Hamburg, 17.11.2009 - 7 U 62/09
Vorhalten eines Artikels in Online-Archiv ist rechtswidrig
Dass Meldungen, die den Namen des Klägers enthielten, auch nach 2005 - sei es nun mit oder ohne Einwilligung des Klägers - noch auf der Internetseite seines Verteidigers abrufbar waren, ändert daran nichts; denn das Anonymitätsinteresse des Klägers hat durch seine Haftentlassung kurzfristig eine ganz erhebliche Verstärkung erfahren (vgl. den Beschl. des Senats v. 28.2. 2007 in der Sache 7 W 13/07 = 7 U 78/09).Der jedem Internetnutzer frei zugängliche Teil des Internetauftritts der Beklagten kann bereits nicht als ein "Archiv" im eigentlichen Sinne betrachtet werden, da er sich in den technischen Möglichkeiten seiner Nutzung in seinem Wesen nicht von den anderen Teilen des Internetauftritts, in den Meldungen eingestellt sind, unterscheidet; denn auch eine unter der Rubrik "Archiv" eingestellte Äußerung, die über das Internet jedermann - ggf. gegen Bezahlung - zugänglich ist, ist eine Äußerung, die ebenso verbreitet wird wie jede andere Äußerung auch, so dass, wie der Senat bereits ausgeführt hat (Beschl. v. 28.2. 2007 in der Sache 7 W 13/07 = 7 U 78/09, s. auch Urt. v. 9.10.2007, Az. 7 U 53/07), schon im Grundsatz kein Anlass besteht, auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit ihrer Verbreitung andere Maßstäbe anzuwenden als auf die Verbreitung sonstiger Äußerungen über das Internet (…so auch Verweyen / Schulz, Die Rechtsprechung zu den "Onlinearchiven", in: AfP 2008, S. 133 - 139, 139).