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   OLG Hamburg, 18.03.2011 - 11 W 19/11   

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https://dejure.org/2011,19239
OLG Hamburg, 18.03.2011 - 11 W 19/11 (https://dejure.org/2011,19239)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.03.2011 - 11 W 19/11 (https://dejure.org/2011,19239)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18. März 2011 - 11 W 19/11 (https://dejure.org/2011,19239)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Handelsregistereintragung einer Unternehmergesellschaft mit beschränkter Haftung: Obergrenze für den Gründungsaufwand

  • Justiz Hamburg

    § 26 Abs 2 AktG, § 2 Abs 1a S 2 Anl 1 Nr 5 GmbHG, § 5a GmbHG
    Handelsregistereintragung einer Unternehmergesellschaft mit beschränkter Haftung: Obergrenze für den Gründungsaufwand

  • notar-drkotz.de

    Unternehmergesellschaft mit beschränkter Haftung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Höhe der berücksichtigungsfähigen Gründungskosten bei einer Unternehmergesellschaft mit niedrig gewähltem Stammkapital

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Gesellschaftsrecht, Gründung, Satzung, Satzungsbestandteil

  • koesterblog.com (Kurzinformation)

    GmbH-Gründung: Festsetzung des Gründungsaufwand einer UG (haftungsbeschränkt)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 2011, 457
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.02.1989 - II ZB 10/88

    Auszahlung von Gründungsaufwand zu Lasten der GmbH

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.03.2011 - 11 W 19/11
    Hier ist davon auszugehen, dass der Notar im Namen der einzutragenden Gesellschaft die Beschwerde eingelegt hat, da der Notar für den Beschwerdeberechtigten handeln wollte, denn die Gesellschaft selbst ist beschwerdeberechtigt (Bumiller/Harders, FamFG, a.a.O., § 59 Rn. 39; BGH II ZB 10/88 - juris Tz. 7 (jeweils für die GmbH)).

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH II ZB 10/88 in BGHZ 107, 1) muss der Gründungsaufwand, der zu Lasten der Gesellschaft an ihre Gründer oder sonstige Personen gezahlt werden soll, in der Satzung als Gesamtbetrag gesondert festgesetzt werden.

    In der Satzung ist infolge dessen der Gesamtaufwand offenzulegen, den die Gesellschaft zu Lasten ihre Nominalkapitals zu tragen hat, wobei die Kosten, aus denen sich der Betrag zusammensetzt, im Einzelnen aufzuführen sind (BGH II ZB 10/88 - juris Tz. 14).

    Beträge, die noch nicht genau beziffert werden können, müssen geschätzt werden (BGH II ZB 10/88 - juris Tz. 14; LG Gießen GmbHR 1995, 453).

  • LG Essen, 11.12.2002 - 44 T 5/02
    Auszug aus OLG Hamburg, 18.03.2011 - 11 W 19/11
    Auch wenn die Registergerichte einen Pauschbetrag in Höhe von 10 % des Stammkapitals bei der GmbH als Gründungsaufwand akzeptieren (so Jaeger in Beck'scher Online-Kommentar GmbHG, Stand 01.02.2011, § 3 Rn. 36), ist eine starre prozentuale Obergrenze für einen Gründungsaufwand nach Auffassung des Senats nicht zu beachten, sofern die Einzelkosten tatsächlich als - angemessener - Gründungsaufwand zu qualifizieren sind (so auch LG Essen 44 T 5/02 in GmbHR 2003, 471).
  • OLG Jena, 06.09.1994 - 6 W 311/94

    Inhalt der GmbH-Registeranmeldung

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.03.2011 - 11 W 19/11
    Beträge, die noch nicht genau beziffert werden können, müssen geschätzt werden (BGH II ZB 10/88 - juris Tz. 14; LG Gießen GmbHR 1995, 453).
  • KG, 26.10.2021 - 22 W 44/21

    Formwechsel einer KG in eine GmbH: Angemessenheitsprüfung des zu übernehmenden

    Ist die Festsetzung danach unangemessen hoch, ist dies durch das Registergericht zu beanstanden und die Eintragung abzulehnen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 9 W 124/14 -, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 18. März 2011 - 11 W 19/11 -, juris; Krafka, Registerrecht, 11. Aufl., Rdn. 941).

    Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts besteht keine Beschränkung der Höhe des übernehmbaren Gründungsaufwandes auf bis zu 10% des Stammkapitals (ebenso Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 18. März 2011 - 11 W 19/11 -, juris Rdn. 14).

    Diese Regelung ist nicht verallgemeinerungsfähig und ergibt auch keinen hinreichenden Maßstab für die Behandlung der Gründungskosten bei einer nach den allgemeinen Vorschriften gegründeten GmbH (vgl. auch Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 18. März 2011 - 11 W 19/11 -, juris Rdn. 15).

  • KG, 31.07.2015 - 22 W 67/14

    Handelsregistereintragung einer UG: Identität von Gründungskosten und

    Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Charlottenburg ist auf die Beteiligte nicht die in Nr. 5 des Musterprotokolls für die Gründung einer Einpersonengesellschaft vorgesehene Höchstgrenze von 300 Euro oder die in der Registerpraxis etablierte Obergrenze von 10 % des Stammkapitals (vgl. dazu Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 18.3.2011, 11 W 19/11, juris Rn. 14) zu übertragen.
  • OLG Schleswig, 21.02.2023 - 2 Wx 50/22

    Offenlegung des von einer GmbH übernommenen Gründungsaufwands im

    Zudem müssen diejenigen Gründungskosten, die die Gesellschaft tragen soll, im Einzelnen aufgeführt werden (OLG Celle, Beschluss vom 11. Februar 2016 - 9 W 10/16 -, juris; vgl. auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25. Juni 2013 - 3 W 28/13 -, Rn. 9, juris; BGH, Urteil vom 29. September 1997 - II ZR 245/96 -, Rn. 7, juris: namentliche Nennung der einzelnen Kosten; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 18. März 2011 - 11 W 19/11 -, Rn. 11, juris; dagegen etwa: Noack/Servatius/Haas/Servatius, 23. Aufl. 2022, GmbHG § 5 Rn. 57a; Bayer in: Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz Kommentar, 20. Aufl. 2020, § 3 GmbHG, Rn. 52).
  • OLG Hamm, 16.02.2021 - 27 W 130/20

    Ablehnung der Eintragung einer Gesellschaft in das Handelsregister;

    Ob bei Unternehmergesellschaften mit einem höheren Stammkapital, also im Bereich von 301 bis 24.999 Euro, die Tragung der Gründungskosten grundsätzlich auf diesen Betrag beschränkt ist oder die Obergrenze bei zehn Prozent des Stammkapitals liegt (vgl. dazu OLG Hamburg, Beschluss vom 18. März 2011 - 11 W 19/11, GmbHR 2011, 766, zit. nach juris, Rn. 15; KG, Beschluss vom 15. Juli 2015 - 22 W 67/14, juris, Rn. 13 m. zust. Anm. Cramer, EWiR 2016, 11, 12; Haug, BB 2015, 2836; Vedder, MittBayNot 2017, 176, 177; vgl. auch Lohbeck, GWR 2015, 431), muss der Senat im vorliegenden Fall nicht entscheiden (offen gelassen bereits von Senat, Beschluss vom 12. Juli 2017 - 27 W 72/17, ebenfalls unveröffentlicht), da der in der Satzung der Beteiligten angegebene pauschalierte Höchstbetrag von 2.500 Euro jedenfalls gegen die Informationsfunktion des § 26 Abs. 2 AktG und das Gebot der Kapitalerhaltung aus § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG verstößt.
  • LG Rostock, 22.02.2018 - 2 OH 15/17

    Gebührenanspruch Notar Grundstücksversteigerung

    Obergrenze für Gründungsaufwand Oberlandesgericht Hamburg - Az.: 11 W 19/11 - Beschluss vom 18.03.2011 Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Hamburg - Registergericht- Az.: 66 AR 653/11 - vom 22.02.2011 aufgehoben.
  • OLG Schleswig, 21.02.2023 - 3 Wx 29/22

    Anforderungen an die Offenlegung des von einer GmbH zulasten ihres

    Zudem müssen diejenigen Gründungskosten, die die Gesellschaft tragen soll, im Einzelnen aufgeführt werden (OLG Celle, Beschluss vom 11. Februar 2016 - 9 W 10/16 -, juris; vgl. auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25. Juni 2013 - 3 W 28/13 -, Rn. 9, juris; BGH, Urteil vom 29. September 1997 - II ZR 245/96 -, Rn. 7, juris: namentliche Nennung der einzelnen Kosten; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 18. März 2011 - 11 W 19/11 -, Rn. 11, juris; dagegen etwa: Noack/Servatius/Haas/Servatius, 23. Aufl. 2022, GmbHG § 5 Rn. 57a; Bayer in: Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz Kommentar, 20. Aufl. 2020, § 3 GmbHG , Rn. 52).
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