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   OLG Hamburg, 18.04.2007 - 2 UF 72/06   

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https://dejure.org/2007,37483
OLG Hamburg, 18.04.2007 - 2 UF 72/06 (https://dejure.org/2007,37483)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.04.2007 - 2 UF 72/06 (https://dejure.org/2007,37483)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18. April 2007 - 2 UF 72/06 (https://dejure.org/2007,37483)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 20.09.2006 - XII ZB 248/03

    Behandlung der betrieblichen Altersversorgung der Deutschen Post AG und des

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.04.2007 - 2 UF 72/06
    Angesichts der derzeitigen wirtschaftlichen Lage und der besonderen allgemein bekannten wirtschaftlichen Situation der gesetzlichen Rentenversicherung, bei der zukünftig jedenfalls kurzfristig nicht mit einer wesentlichen Steigerung der gesetzlichen Renten wegen des sich ändernden Verhältnisses von Beitragszahlern und Bezugsberechtigten zu rechnen ist (vgl. BGH FamRZ 2007, 23 ff, 26), kann die Prognose gestellt werden, dass es der Beteiligten zu 5. auch zukünftig gelingen wird, einen Überschuss zu erwirtschaften, welcher einen Anstieg der Versorgungsanwartschaft mindestens in dem Maße wie bei der gesetzlichen Renten- und/oder Beamtenversorgung zulässt.
  • BGH, 03.10.1984 - IVb ZB 42/82

    Zulässigkeit einer unselbständigen Anschlußbeschwerde im

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.04.2007 - 2 UF 72/06
    Da das Rechtsmittel durch den Träger einer öffentlich-rechtlichen Versorgung eingelegt worden ist, ist dem Beschwerdegericht die Möglichkeit eröffnet, die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts zum Versorgungsausgleich von Amts wegen umfassend und ohne Bindung an das Verschlechterungsverbot (Verbot der "reformatio in peius") zu überprüfen, und zwar auch unter Gesichtspunkten, die der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung nicht angesprochen hat (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.11.2002; Az. 16 UF 143/02 nach juris; BGH FamRZ 1985, 59f, 60).
  • OLG Stuttgart, 25.11.2004 - 15 UF 111/04

    Versorgungsausgleich: Beschwerdebefugnis des Versorgungsträgers bei

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.04.2007 - 2 UF 72/06
    Der Träger einer öffentlich-rechtlichen Versorgung, hier ein Rentenversicherungsträger, ist im Sinne von § 20 FGG durch die gerichtliche Entscheidung in seinem Recht bereits dann beeinträchtigt, wenn er geltend macht, durch die Regelung des Versorgungsausgleichs werde in einer dem Gesetz nicht entsprechenden Weise in seine Rechtsstellung eingegriffen (vgl. BGH FamRZ 1996, 482 und FamRZ); es bedarf dabei keiner finanziellen Beeinträchtigung, sondern es genügt, dass infolge behaupteter unrichtiger Maßnahmen ein beim Versorgungsträger bestehendes Rechtsverhältnis inhaltlich verändert wird (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2005, 1569f, 1570).
  • BGH, 07.07.2004 - XII ZB 277/03

    Bewertung von Anwartschaften in der Zusatzversorgung des Bundes und der Länder

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.04.2007 - 2 UF 72/06
    Der BGH ( FamRZ 2004, 1474 ff, 1475) hat ausgeführt, dass eine Versorgung nur dann als volldynamisch anerkannt werden kann, wenn sowohl die Anwartschaften als auch die Leistungen regelmäßig der allgemeinen Einkommensentwicklung angepasst werden.
  • OLG Karlsruhe, 28.11.2002 - 16 UF 143/02

    Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses für die Einlegung einer

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.04.2007 - 2 UF 72/06
    Da das Rechtsmittel durch den Träger einer öffentlich-rechtlichen Versorgung eingelegt worden ist, ist dem Beschwerdegericht die Möglichkeit eröffnet, die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts zum Versorgungsausgleich von Amts wegen umfassend und ohne Bindung an das Verschlechterungsverbot (Verbot der "reformatio in peius") zu überprüfen, und zwar auch unter Gesichtspunkten, die der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung nicht angesprochen hat (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.11.2002; Az. 16 UF 143/02 nach juris; BGH FamRZ 1985, 59f, 60).
  • BGH, 20.12.1995 - XII ZB 128/95

    Beschwer eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgers

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.04.2007 - 2 UF 72/06
    Der Träger einer öffentlich-rechtlichen Versorgung, hier ein Rentenversicherungsträger, ist im Sinne von § 20 FGG durch die gerichtliche Entscheidung in seinem Recht bereits dann beeinträchtigt, wenn er geltend macht, durch die Regelung des Versorgungsausgleichs werde in einer dem Gesetz nicht entsprechenden Weise in seine Rechtsstellung eingegriffen (vgl. BGH FamRZ 1996, 482 und FamRZ); es bedarf dabei keiner finanziellen Beeinträchtigung, sondern es genügt, dass infolge behaupteter unrichtiger Maßnahmen ein beim Versorgungsträger bestehendes Rechtsverhältnis inhaltlich verändert wird (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2005, 1569f, 1570).
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