Rechtsprechung
OLG Hamburg, 18.06.1970 - 6 U 197/69 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Institut für Transport- und Verkehrsrecht
§ 7 BinSchG, § 10 Abs 2 BinSchG, § 58 BinSchG, § 823 BGB, §§ 823 ff BGB
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
BinnSchG § 7; BinnSchG § 19 Abs. 2; BinnSchG § 58; BGB § 823 ff.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- VersR 1970, 1101
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (10)
- OLG Hamburg, 09.02.1967 - 6 U 136/66
Auszug aus OLG Hamburg, 18.06.1970 - 6 U 197/69
Denn es verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und ist daher unzulässig, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Vertragspartner die Beweislast für Umstände und Vorgänge aufzubürden, die sich seinem Einblick entziehen, weil sie sich im alleinigen Gefahren- und Verantwortungsbereich des Transportunternehmers abspielen, in dessen Obhut das Beförderungsgut übergegangen ist (BGHZ 41, 151; BGH VersR 1969, 513; Hans OLG Hamburg MDR 1967, 771).Im Interesse der Ladungsbeteiligten ist es geboten, hier die gleichen Grundsätze anzuwenden, die dieser Senat (MDR 1967, 771) unter Zustimmung des Bundesgerichtshofs (VersR 1969, 511) für die ständige Bewachung beladener Schuten im Hamburger Hafen aufgestellt hat.
- BGH, 29.10.1962 - II ZR 31/61
Unwirksamkeit einer Haftungsbegrenzung durch Allgemeine Lagerungsbedingungen
Auszug aus OLG Hamburg, 18.06.1970 - 6 U 197/69
Allerdings entspricht es ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass Haftungsausschluss- oder Haftungsbeschränkungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben dann als unwirksam anzusehen sind, wenn der Schaden durch ein grobes Verschulden des Vertragspartners selbst oder eines seiner leitenden Angestellten verursacht worden ist (BGHZ 20, 164, 167; 38, 183; BGH NJW 1968, 1720; VersR 69, 513). - BGH, 30.04.1968 - X ZR 67/66
Anspruch auf Berichtigung einer Erfinderbenennung vor der Bekanntmachung der …
Auszug aus OLG Hamburg, 18.06.1970 - 6 U 197/69
Allerdings entspricht es ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass Haftungsausschluss- oder Haftungsbeschränkungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben dann als unwirksam anzusehen sind, wenn der Schaden durch ein grobes Verschulden des Vertragspartners selbst oder eines seiner leitenden Angestellten verursacht worden ist (BGHZ 20, 164, 167; 38, 183; BGH NJW 1968, 1720; VersR 69, 513).
- BGH, 06.03.1956 - I ZR 154/54
Haftungsbegrenzung des Spediteurs
Auszug aus OLG Hamburg, 18.06.1970 - 6 U 197/69
Allerdings entspricht es ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass Haftungsausschluss- oder Haftungsbeschränkungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben dann als unwirksam anzusehen sind, wenn der Schaden durch ein grobes Verschulden des Vertragspartners selbst oder eines seiner leitenden Angestellten verursacht worden ist (BGHZ 20, 164, 167; 38, 183; BGH NJW 1968, 1720; VersR 69, 513). - BGH, 07.12.1961 - VII ZR 134/60
Einbeziehung eines Angestellten der begünstigten Partei in den Schutzbereich …
Auszug aus OLG Hamburg, 18.06.1970 - 6 U 197/69
Aus dem Sinn und Zweck dieser Bedingung ergibt sich nämlich, dass auch die gegen die Arbeitnehmer des Beklagten zu 1) gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung oder den Vorschriften des BSchG jedenfalls insoweit unter die Haftungsbeschränkung fallen sollen, als der Arbeitnehmer aufgrund des Schadensereignisses einen im Arbeitsrecht wurzelnden Freistellungsanspruch gegen seinen Arbeitgeber, den Beklagten zu 1), hätte (BGHZ 22, 109, 122; BGH NJW 1962, 388, 389). - BGH, 29.10.1956 - II ZR 64/56
Haftung des Mieters und des Fahrers für die Beschädigung eines Mietwagens bei …
Auszug aus OLG Hamburg, 18.06.1970 - 6 U 197/69
Aus dem Sinn und Zweck dieser Bedingung ergibt sich nämlich, dass auch die gegen die Arbeitnehmer des Beklagten zu 1) gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung oder den Vorschriften des BSchG jedenfalls insoweit unter die Haftungsbeschränkung fallen sollen, als der Arbeitnehmer aufgrund des Schadensereignisses einen im Arbeitsrecht wurzelnden Freistellungsanspruch gegen seinen Arbeitgeber, den Beklagten zu 1), hätte (BGHZ 22, 109, 122; BGH NJW 1962, 388, 389). - BGH, 17.02.1964 - II ZR 98/62
Beweislastregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Auszug aus OLG Hamburg, 18.06.1970 - 6 U 197/69
Denn es verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und ist daher unzulässig, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Vertragspartner die Beweislast für Umstände und Vorgänge aufzubürden, die sich seinem Einblick entziehen, weil sie sich im alleinigen Gefahren- und Verantwortungsbereich des Transportunternehmers abspielen, in dessen Obhut das Beförderungsgut übergegangen ist (BGHZ 41, 151; BGH VersR 1969, 513; Hans OLG Hamburg MDR 1967, 771). - BAG, 28.05.1960 - 2 AZR 548/59
Eigenschaden - Gefahrengeneigte Arbeit - Freistellungspflicht - Fahrlässigkeit - …
- BAG, 19.03.1959 - 2 AZR 402/55
Gefahrengeneigte Arbeit - Arbeitspflichtverletzung - Fahrlässigkeitsbegriff
- BAG, 25.09.1957 - GS 4/56
Grundsatz des innerbetrieblichen Schadensausgleichs
- BGH, 21.01.1971 - II ZR 147/68
Freizeichnungklausel - Connaissement - Frachtführer
In der Rheinschiffahrt besteht aber seit längerer Zeit die Übung, den Schiffsführer in Freizeichnungsklauseln zugunsten der Reederei einzubeziehen (BGH VersR 1960, 727, 729, ebenso RheinSchOG Köln als Vorinstanz; RheinSchG Duisburg-Ruhrort VersR 1957, 774; vgl. auch OLG Hamburg VersR 1970, 1101, 1103).