Rechtsprechung
OLG Hamburg, 18.07.2013 - 5 U 18/10 |
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 21.01.2010 - 315 O 541/08
- OLG Hamburg, 18.07.2013 - 5 U 18/10
- BGH, 12.03.2015 - I ZR 147/13
Wird zitiert von ... (6)
- OLG Hamburg, 14.10.2016 - 5 U 32/14
Markenrecht: Nennung der Marke des Herstellers im Kaufangebot über ein durch …
Der Bundesgerichtshof ist damit der Senatsrechtsprechung (Urteil vom 18.07.2013, Az. 5 U 18/10 - BeckRS 2015, 16056) nicht gefolgt.Nähere Einzelheiten hierzu hat der Senat in seinem Urteil in der Sache 5 U 18/10 ausgeführt.
Anders als der Senat in seiner Berufungsentscheidung 5 U 18/10 hat der Bundesgerichtshof nicht entscheidend darauf abgestellt, von welcher Art und welchem Umfang die vorgenommen Veränderungen bzw. Umbauten gewesen sind.
Der BGH hat die insgesamt zwanzig Einzelfälle unterschiedlichster Tuningmaßnahmen aus dem Senatsurteil 5 U 18/10 nicht im Einzelnen erörtert, sondern sich darauf beschränkt, "beispielhaft" derartige Darstellungen einzublenden.
Die von dem Senat in der Entscheidung 5 U 18/10 noch für vorzugswürdig angesehene Formulierung "T... .
- OLG Stuttgart, 09.12.2013 - 2 U 148/12
Kartellrechtsverstoß: Unbestimmtheit eines Unterlassungsantrags; …
Soweit die Beklagten anführen, die Klägerin habe einen Markenrechtsverstoß dadurch begangen, dass sie bei werblicher Präsentationen in Internetplattformen ihre Fahrzeuge (auch) unter der Rubrik "E." gelistet haben und trotz Belassens der Grundkennzeichnung des Basisfahrzeugs als "E." ihrer eigene Unternehmensbezeichnung und Marke hinzugefügt hätten, wird diese Frage gerichtlich ausgetragen (Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21.1.2010 - 315 O5 141/08 [B 152] und befindet sich nach im Laufe dieses Verfahrens erfolgter Entscheidung auch des Berufungsgerichts [OLG Hamburg U. v. 18.07.2013 - 5 U 18/10 [B 234] jetzt beim Bundesgerichtshof [vgl. XV 2398]). - LG Hamburg, 21.01.2015 - 315 O 295/14
Markenverletzung: Benutzung der Marke eines Sportwagenherstellers im Rahmen einer …
Die angegriffene Fahrzeug-Bezeichnung versteht der Verkehr vielmehr so, dass sowohl das Zeichen "P." als auch das Zeichen "T." auf die Herkunft des angebotenen Kraftfahrzeugs in ihrem umgebauten Zustand hinweisen soll (vgl. dazu: HansOLG Hamburg, Urt. vom 18.07.2013, 5 U 18/10, Anlage AS 2).
- LG Hamburg, 28.02.2014 - 315 O 94/12
Markenrechtsverletzung: Kaufangebot über getunte Porsche-Fahrzeuge; …
Hierzu hat das Hanseatische OLG Hamburg mit Urteil vom 18.07.2013 (Az. 5 U 18/10, Anlage B 48) für den parallel gelagerten Sachverhalt in dem dortigen Rechtsstreit der Klägerin gegen die T. A. GmbH ausgeführt:. - LG Hamburg, 16.04.2014 - 416 HKO 200/13
Unterlassungsanspruch wegen Verletzung der Wortmarke, Berufen auf den …
Die Antragstellerin meint, unter Heranziehung der Rechtsgrundsätze, welche vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg im zu ihren Gunsten ergangenen Urteil vom 18.07.2013 dargelegt worden seien (AS 1, Az. 5 U 18/10), beinhalte die von der Antragsgegnerin vorgenommene markenmäßige Benutzung der Marken der Antragstellerin eine markenrechtlich relevante Rechtsverletzung. - LG Hamburg, 17.06.2014 - 312 O 464/13
Markenrechtsverletzendes Internet-Angebot eines getunten Kraftfahrzeuges: …
Stets ist insoweit allerdings zu berücksichtigen, dass auch Maßnahmen, die für sich betrachtet die Eigenart eines Fahrzeugs nicht tangieren, in ihrer Kumulation zu einem Ausschluss der Erschöpfung gemäß § 24 Abs. 2 MarkenG führen können (HansOLG, Urteil vom 18.07.2013, 5 U 18/10).