Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 18.09.2009 - 11 U 183/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,24282
OLG Hamburg, 18.09.2009 - 11 U 183/07 (https://dejure.org/2009,24282)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.09.2009 - 11 U 183/07 (https://dejure.org/2009,24282)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18. September 2009 - 11 U 183/07 (https://dejure.org/2009,24282)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,24282) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Haftung von Vorstand und Aufsichtsrat einer insolventen Aktiengesellschaft: Anrechenbarkeit erlangter Vermögensvorteile bei Schadenersatzpflicht wegen pflichtwidriger Ausgabe von Aktien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2010, 309
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 30.11.1938 - II 39/38

    1. Liegt eine Firmenfortführung im Sinne der §§ 22, 25 HGB. vor, wenn Firmen

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.09.2009 - 11 U 183/07
    Das Landgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass nach der Rechtsprechung schon des Reichsgerichts auch im Rahmen von § 93 AktG ein tatsächlich zugeflossener Vorteil nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen ist (RGZ 159, 211, 230).

    Nach dem Wortlaut der insoweit vereinzelt gebliebenen Entscheidung des Rechtsgerichts dürfte es darauf ankommen, dass der Gesellschaft aus der Pflichtverletzung des Vorstandes (oder Aufsichtsrates) nachträglich ein Betrag zugeflossen ist, der dem bei Ausgabe der Aktien ausstehenden Ausgabebetrag gleichwertig ist und dem Vermögen der Gesellschaft dauerhaft einverleibt wird (RGZ 159, 211, 230).

  • BGH, 18.02.2008 - II ZR 132/06

    Rheinmöve

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.09.2009 - 11 U 183/07
    Denn auch nach der insoweit ersichtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht eine Haftung nach §§ 93, 116 AktG nur für eine von der Gesellschaft erlittene Differenz in ihrem Vermögensbestand (BGH, Urteil vom 18.02.2008, Az.: II ZR 132/06, zitiert nach juris Rdnr. 18).
  • BGH, 20.09.2011 - II ZR 234/09

    Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft: Fehlerhafte

    Das Berufungsgericht (OLG Hamburg, NZG 2010, 309) hat ausgeführt, es liege ein Verstoß gegen § 71 AktG in Verbindung mit § 57 AktG vor.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht