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   OLG Hamburg, 18.09.2020 - 2 W 46/20   

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https://dejure.org/2020,66730
OLG Hamburg, 18.09.2020 - 2 W 46/20 (https://dejure.org/2020,66730)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.09.2020 - 2 W 46/20 (https://dejure.org/2020,66730)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18. September 2020 - 2 W 46/20 (https://dejure.org/2020,66730)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hamburg

    § 2227 BGB, § 26 FamFG, § 29 FamFG, § 30 FamFG, § 352 FamFG
    Erbscheinsantragsverfahren: Echtheit einer letztwilligen Verfügung

  • erbrechtsiegen.de

    Echtheit Testament: Einholung Schriftsachverständigengutachten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2021, 1329
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 20.07.1994 - 1Z BR 108/93

    Absehen von der Einholung eines schriftvergleichenden Gutachtens über ein

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.09.2020 - 2 W 46/20
    Das hängt davon ab, welches Ergebnis die vom Gericht bereits vorgenommene Sachaufklärung erbracht hat, nachdem Zweifel an der Echtheit des Testaments geäußert worden sind (vgl. BayObLG, FamRZ 1995, 1523, nach juris Tz. 26 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 19.07.2013 - 3 Wx 105/13

    Überprüfung der Echtheit eines Testaments

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.09.2020 - 2 W 46/20
    Die Einholung eines Gutachtens zur Echtheit eines eigenhändigen Testaments ist nur in Zweifelsfällen geboten (OLG Düsseldorf, FGPrax 2014, 31, nach juris Tz. 24 m.w.N.).
  • OLG Bamberg, 25.02.2019 - 1 W 4/19

    Handschriftliches Testament: Entbehrlichkeit eines Schriftgutachtens zur Prüfung

    Auszug aus OLG Hamburg, 18.09.2020 - 2 W 46/20
    Nur wenn darüber hinausgehend besondere Umstände vorliegen, hat das Nachlassgericht ergänzend Beweis zu erheben, etwa einen Schriftsachverständigen zu beauftragen (vgl. OLG Bamberg, ZEV 2019, 587 und Senat v. 19.12.2018, 2 W 71/16).
  • OLG Celle, 01.02.2023 - 21 UF 164/22

    Vaterschaftsfeststellung; Vaterschaftsanerkennung; Zahlvaterschaft; Schweiz;

    Für die Urheberschaft eines handschriftlichen Testaments ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass das Gericht die Echtheit eines Testaments selbst prüfen kann, indem es dessen Schriftbild mit weiteren Schriftproben des Erblassers vergleicht (OLG Hamburg FamRZ 2021, 1329 Rn. 38; OLG Bamberg ZEV 2019, 587, Rn. 9).
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