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   OLG Hamburg, 19.05.2003 - 4 U 201/02   

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https://dejure.org/2003,11959
OLG Hamburg, 19.05.2003 - 4 U 201/02 (https://dejure.org/2003,11959)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 19.05.2003 - 4 U 201/02 (https://dejure.org/2003,11959)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 19. Mai 2003 - 4 U 201/02 (https://dejure.org/2003,11959)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begründung eines Herausgabeanspruchs bei Vorenthaltung einer Wohnung durch ein dingliches Wohnungsrecht; Bestehen eines Herausgabeanspruchs gegen einen Eigentümer und gegen jeden besitzenden Dritten durch ein dingliches Wohnungsrecht

  • Judicialis

    BGB § 1093

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1093
    Zum Herausgabeanspruch aus dem dinglichen Wohnungsrecht gem. § 1093 BGB

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Immobilien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 23.03.2023 - V ZR 113/22

    Bezeichnung eines auf Lebzeiten eingeräumten Rechts zur Benutzung eines Gebäudes

    Anerkannt ist auch, dass dem Wohnungsberechtigten gegen den störenden Eigentümer ein Herausgabeanspruch zusteht, wobei unterschiedlich beurteilt wird, ob dieser sich aus § 985 BGB ergibt (vgl. OLG Hamburg, WuM 2004, 492; Wolff/Raiser, Sachenrecht, 10. Aufl., § 113 II 3 Fn. 9; Hurst, ZMR 1969, 97), oder ob § 985 BGB durch das gesetzliche Begleitschuldverhältnis, das mit der Bestellung des Wohnungsrechts kraft Gesetzes zwischen dem Wohnungsberechtigten und dem Eigentümer entsteht (vgl. Senat, Urteil vom 19. September 2008 - V ZR 164/07, NJW 2008, 3703 Rn. 16 f.), verdrängt wird (vgl. Staudinger/Reymann, BGB [2021], § 1093 Rn. 38; Staudinger/Weber, BGB [2017], § 1027 Rn. 23 für die Grunddienstbarkeit).
  • OLG Hamm, 19.05.2022 - 5 U 168/21

    Ansprüche des Inhabers eines Wohnungsrechts gegen den unbefugten Benutzer

    Obwohl in den §§ 1090 Abs. 2, 1093 Abs. 1 S. 2 BGB die Vorschrift des § 1065 BGB nicht ausdrücklich genannt ist, ist diese im Falle der Besitzvorenthaltung nach überwiegender Auffassung, der sich der Senat anschließt, entsprechend anwendbar (vgl. etwa OLG Hamburg, Urteil vom 19. Mai 2003 - 4 U 201/02 -, Rn. 12, juris; Palandt/Herrler, BGB, 81. Aufl. 2022, § 1093 Rz. 16; MüKoBGB/Mohr, 8. Aufl. 2020, § 1093 Rn. 8).
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