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   OLG Hamburg, 19.05.2016 - 8 W 52/16   

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https://dejure.org/2016,23857
OLG Hamburg, 19.05.2016 - 8 W 52/16 (https://dejure.org/2016,23857)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 19.05.2016 - 8 W 52/16 (https://dejure.org/2016,23857)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 19. Mai 2016 - 8 W 52/16 (https://dejure.org/2016,23857)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 19 Abs 1 S 2 Nr 9 RVG, Nr 3403 RVG-VV
    Rechtsanwaltsvergütung: Vergütungspflichtige Tätigkeiten des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Prozessgegner

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VV- RVG Nr. 3403
    Vergütungspflichtige Tätigkeiten des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten während des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde

  • rechtsportal.de

    VV- RVG Nr. 3403
    Gebühren des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten nach Abschluss der Instanz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2016, 749
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamburg, 02.07.2013 - 8 W 61/13

    Tätigkeiten des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten nach Einlegung einer

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.05.2016 - 8 W 52/16
    Ihnen ist gemein, dass es Tätigkeiten im Vorfeld des eigentlichen Rechtsmittelverfahrens sind, die mehr dem formalen als dem sachlichen Bereich zuzurechnen sind, und deren Umfang - auch in Bezug auf die sich daraus ergebende Verantwortlichkeit des Anwalts - nicht so hoch anzusetzen ist, dass ein besonderes Entgelt zur Abgeltung geboten wäre (Senat, Beschluss v.2.7.13 zum Aktz. 8 W 61/13 m.w.N.).

    Dementsprechend ist es mit der Verfahrensgebühr des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten bereits abgegolten, dass er die Nichtzulassungsbeschwerde und weitere Schriftsätze entgegennimmt, die Fristen überwacht (BGH, Beschluss v.10.7.12 zum Aktz.VI ZB 7/12, Rn.5, zit. nach juris), den Prozessverlauf beobachtet (Senat, Beschluss vom 18.7.2014 zum Aktz. 8 W 69/14) und einem etwaigen Fristverlängerungsgesuch des Gegners zustimmt (Senat, Beschluss v.2.7.13 zum Aktz.8 W 61/13).

  • BGH, 10.07.2012 - VI ZB 7/12

    Rechtsanwaltskosten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Erstattungsfähigkeit

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.05.2016 - 8 W 52/16
    Dementsprechend ist es mit der Verfahrensgebühr des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten bereits abgegolten, dass er die Nichtzulassungsbeschwerde und weitere Schriftsätze entgegennimmt, die Fristen überwacht (BGH, Beschluss v.10.7.12 zum Aktz.VI ZB 7/12, Rn.5, zit. nach juris), den Prozessverlauf beobachtet (Senat, Beschluss vom 18.7.2014 zum Aktz. 8 W 69/14) und einem etwaigen Fristverlängerungsgesuch des Gegners zustimmt (Senat, Beschluss v.2.7.13 zum Aktz.8 W 61/13).
  • OLG Hamburg, 18.07.2014 - 8 W 69/14

    Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten: Rechtsanwaltsgebühren des

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.05.2016 - 8 W 52/16
    Dementsprechend ist es mit der Verfahrensgebühr des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten bereits abgegolten, dass er die Nichtzulassungsbeschwerde und weitere Schriftsätze entgegennimmt, die Fristen überwacht (BGH, Beschluss v.10.7.12 zum Aktz.VI ZB 7/12, Rn.5, zit. nach juris), den Prozessverlauf beobachtet (Senat, Beschluss vom 18.7.2014 zum Aktz. 8 W 69/14) und einem etwaigen Fristverlängerungsgesuch des Gegners zustimmt (Senat, Beschluss v.2.7.13 zum Aktz.8 W 61/13).
  • OLG Düsseldorf, 13.03.2017 - 2 W 30/16
    Für die bloße Entgegennahme der Nichtzulassungsbeschwerde und ihre Mitteilung an den Auftraggeber, die Übermittlung der Bitte, mit der Bestellung eines drittinstanzlichen Prozessbevollmächtigten noch zu warten, die Prüfung des fristgerechten Eingangs eines gegnerischen Rechtsmittels, die Besprechung des Berufungsurteils mit dem Auftraggeber und die Belehrung über das zulässige Rechtsmittel erhält der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte dagegen keine Vergütung nach Nr. 3403 VV-RVG (BGH, NJW 2012, 2734, 2734; NJW 2014, 557, 558; OLG Saarbrücken, AGS 2014, 324; OLG Hamburg, Beschl. v. 19.05.2015 - 8 W 52/16, juris).

    Für die kursorische Prüfung eingehender Schriftsätze, die Fristenüberwachung, die Entgegennahme von Informationen und die bloße Beobachtung des Prozessverlaufs beim Bundesgerichtshof erhält der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Nebenintervenienten dagegen keine Vergütung nach Nr. 3403 VV-RVG, weil diese Tätigkeit noch zum zweiten Rechtszug gehört und mit der dortigen Verfahrensgebühr abgegolten ist (vgl. OLG Hamburg, MDR 2014, 1115 = AGS 2014, 391; Beschl. v. 19.05.2016 - 8 W 52/16, juris).

  • OLG Düsseldorf, 13.03.2017 - 2 W 22/16
    Für die bloße Entgegennahme der Nichtzulassungsbeschwerde und ihre Mitteilung an den Auftraggeber, die Übermittlung der Bitte, mit der Bestellung eines drittinstanzlichen Prozessbevollmächtigten noch zu warten, die Prüfung des fristgerechten Eingangs eines gegnerischen Rechtsmittels, die Besprechung des Berufungsurteils mit dem Auftraggeber und die Belehrung über das zulässige Rechtsmittel erhält der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte dagegen keine Vergütung nach Nr. 3403 VV-RVG (BGH, NJW 2012, 2734, 2734; NJW 2014, 557, 558; OLG Saarbrücken, AGS 2014, 324; OLG Hamburg, Beschl. v. 19.05.2015 - 8 W 52/16, juris).

    Für die kursorische Prüfung eingehender Schriftsätze, die Fristenüberwachung, die Entgegennahme von Informationen und die bloße Beobachtung des Prozessverlaufs beim Bundesgerichtshof erhält der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Nebenintervenienten dagegen keine Vergütung nach Nr. 3403 VV-RVG, weil diese Tätigkeit noch zum zweiten Rechtszug gehört und mit der dortigen Verfahrensgebühr abgegolten ist (vgl. OLG Hamburg, MDR 2014, 1115 = AGS 2014, 391; Beschl. v. 19.05.2016 - 8 W 52/16, juris).

  • OLG Bremen, 11.01.2024 - 1 W 30/23

    Keine Gebühr für Entgegennahme einer Nichtzulassungsbeschwerde!

    Diese Tätigkeiten zählt nicht mehr zum Berufungsverfahren und ist daher auch nicht durch die dort anfallende Verfahrensgebühr abgegolten (vgl. so auch KG Berlin, Beschluss vom 30.07.2013 - 27 W 59/13, juris Rn. 3, MDR 2014, 309; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.03.2017 - 2 W 30/16, juris Rn. 26; Beschluss vom 02.10.2017 - I-10 W 398/17, juris Rn. 2, AGS 2018, 353; OLG Köln, Beschluss vom 22.09.2016 - 17 W 234/16, juris Rn. 2, AGS 2017, 491; Beschluss vom 09.04.2014 - 17 W 49/14, juris Rn. 6; OLG München, Beschluss vom 25.08.2009 - 11 W 2045/09, juris Rn. 7 ff., AGS 2010, 217; in Abgrenzung zu Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 19.05.2016 - 8 W 52/16, juris Rn. 3, Rpfleger 2016, 749).
  • OLG Düsseldorf, 12.12.2023 - 22 W 42/23

    Verfahrensgebühr, Abgeltungsbereich, Berufungsverfahren, Zivilverfahren

    Denn insoweit handelt es sich um Neben- und Abwicklungstätigkeiten im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 9 RVG, die bereits durch die Verfahrensgebühr des Berufungsverfahrens abgegolten sind (OLG Hamburg, Beschl. v. 19.05.2016 - 8 W 52/16, NJOZ 2017, 191; BeckOK RVG/Schneider RVG-VV 3403 Rn. 14).
  • OLG Zweibrücken, 16.11.2018 - 2 U 76/17

    Viel Arbeit für Nichts

    In dem gegebenenfalls besprochenen Vorgehen sind lediglich Neben- und Abwicklungstätigkeiten im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 9 RVG zu erblicken (ähnlich Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 19. Mai 2016, 8 W 52/16).
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