Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 19.06.2008 - 6 U 26/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,18822
OLG Hamburg, 19.06.2008 - 6 U 26/07 (https://dejure.org/2008,18822)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 19.06.2008 - 6 U 26/07 (https://dejure.org/2008,18822)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 19. Juni 2008 - 6 U 26/07 (https://dejure.org/2008,18822)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,18822) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Multimodaler Transport: Frachtführerhaftung bei Brand eines Containers durch Reparaturarbeiten im Löschhafen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • tis-gdv.de

    Multimodal, Brand

  • rabüro.de

    Zur Frachtführerhaftung bei Brand eines Containers durch Reparaturarbeiten im Löschhafen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 18.10.2007 - I ZR 138/04

    Ende einer Seestrecke im Rahmen eines multimodalen Transports

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.06.2008 - 6 U 26/07
    Unabhängig davon, ob man den Transport auf dem Hafengelände in Rotterdam als eigenständige Teilstrecke ansieht oder als maßgebliche Teilstrecke die Beförderung von H. C. M. C. nach Rotterdam auf dem Wasser oder die Beförderung auf dem Landweg von Rotterdam nach Merzalben annimmt, gilt Art. 28 Abs. 4 EGBGB, weil sowohl die Versicherungsnehmerin der Klägerin als auch die Beklagte ihre Hauptniederlassung in Deutschland haben und nichts dafür spricht, dass der hypothetische Teilstreckenvertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist (vgl. BGH TranspR 2007, 472 (474)).

    a) Der Bundesgerichtshof hat in seinen Urteilen vom 03.11.2005 (TranspR 2006, 35) und vom 18.10.2007 (TranspR 2007, 472) zu der Frage Stellung genommen, ob der Warenumschlag in einem Seehafen-Terminal eine eigenständige Teilstrecke im Sinne des § 452 Satz 1 HGB darstellt.

    Denn grundsätzlich werden die Vorgänge noch der Seestrecke zugerechnet, denen das Transportgut im Anschluss an das Ausladen innerhalb des Hafengeländes unterzogen wird, es sei denn, der Schaden an dem Frachtgut ist nicht vor, sondern erst bei der Verladung entstanden (BGH TranspR 2007, 472 (474)).

    Denn der BGH hat entscheidend darauf abgestellt (BGH TranspR 2007, 472 (474)), dass sich in dem Schaden das mit dem Verladevorgang verbundene Schadensrisiko realisiert hat.

  • BGH, 03.11.2005 - I ZR 325/02

    Ende der Seestrecke eines multimodalen Transports

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.06.2008 - 6 U 26/07
    Sie ist der Auffassung, mit dem Transport des Containers zum Reparaturplatz würden deshalb "besondere Umstände" im Sinne der BGH-Entscheidung vom 3. November 2005 (TranspR 2006, 35 (36)) und damit eine eigenständige Landtransport-Teilstrecke vorliegen, weil der Container nicht unmittelbar nach dem Löschen vom Seeschiff auf das für den Landtransport vorgesehene Fahrzeug verladen worden sei, sondern mehrere Tage auf dem Terminal gestanden habe und außerdem die Reparatur dem Landtransport gedient habe.

    a) Der Bundesgerichtshof hat in seinen Urteilen vom 03.11.2005 (TranspR 2006, 35) und vom 18.10.2007 (TranspR 2007, 472) zu der Frage Stellung genommen, ob der Warenumschlag in einem Seehafen-Terminal eine eigenständige Teilstrecke im Sinne des § 452 Satz 1 HGB darstellt.

    Im Übrigen wären derartige Vorbereitungshandlungen auch nicht mit der vom BGH genannten "Verladung des Gutes auf das Transportmittel, mit dem es aus dem Hafen entfernt werden soll" (TranspR 2006, 35) gleichzusetzen.

  • LG Hamburg, 22.12.2006 - 412 O 28/06

    Zeitpunkt des Transportendes bei einem multimodalen Transport unter Einschluss

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.06.2008 - 6 U 26/07
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 12 für Handelssachen, vom 22. Dezember 2006 (Az.: 412 O 28/06) wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22.12.06 zum Aktenzeichen 412 O 28/06 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 102.591,11 nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

  • OLG Stuttgart, 21.01.2004 - 3 U 193/03

    Multimodaltransport: Haftung des Multimodalbeförderers bei unbekanntem

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.06.2008 - 6 U 26/07
    Bei bekanntem Schadensort gilt gemäß § 452 a HGB das Recht, das für einen hypothetischen Teilstreckenvertrag gelten würde, wobei von einem Teilstreckenvertrag zwischen den Parteien des Gesamtvertrages, nicht aber zwischen dem Auftragnehmer und einem Subunternehmer auszugehen ist (vgl. OLG Stuttgart VersR 2006, 289).
  • BGH, 26.10.2006 - I ZR 20/04

    Haftung des Verfrachters bei einer Havarie aufgrund Einschlafens des Wachhabenden

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.06.2008 - 6 U 26/07
    Der BGH hat jedoch in einer neueren Entscheidung ("schlafender Wachhabender", TranspR 2007, 36 (40)), mit der er die Geltung der Grundsätze für das ebenfalls in § 607 Abs. 2 HGB geregelte nautische Verschulden bestätigt und eine einschränkende Auslegung des § 607 Abs. 2 HGB ausdrücklich abgelehnt hat, zutreffend ausgeführt, dass der Gesetzgeber trotz seit langem bekannter Kritik im Schrifttum bewusst an der Haftungsverteilung in § 607 Abs. 2 HGB festgehalten und insbesondere bei der Transportrechtsreform keinen dringenden Bedarf für eine Änderung der Haftungsregelung im Bereich der Seebeförderung gesehen hat.
  • RG, 16.06.1883 - I 242/261/81

    Maßgeblichkeit der englischen Sprache bei Konnossementsklauseln für in

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.06.2008 - 6 U 26/07
    Auch mit ihrer weiteren Argumentation, da der Seetransport zum Zeitpunkt der Reparatur längst abgeschlossen gewesen sei, habe sich das Schiff nicht mehr im Risiko befunden, der Verfrachter habe wieder Einfluss nehmen können und die Reparatur habe "mit allen Fällen von Missgeschick, welche sich mit der Benutzung des Schiffes als Transportmittel ereignen möchte" (so Reichsgericht RGZ 11, 100 zitiert nach Rabe, a.a.O., § 607 Rz. 2) nichts mehr zu tun gehabt, vermag die Klägerin nicht durchzudringen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht