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   OLG Hamburg, 19.06.2009 - 1 U 108/08   

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https://dejure.org/2009,29284
OLG Hamburg, 19.06.2009 - 1 U 108/08 (https://dejure.org/2009,29284)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 19.06.2009 - 1 U 108/08 (https://dejure.org/2009,29284)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 19. Juni 2009 - 1 U 108/08 (https://dejure.org/2009,29284)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Regress nach §§ 110, 111 SGB VII - Ausführung von Gurtungs- und Stahlbauarbeiten durch eine als Subunternehmerin tätige GmbH - Rückbau einer Spundwand - schwerer Arbeitsunfall eines Bauarbeiters - grobe Fahrlässigkeit des Geschäftsführers - Nichtbeteiligung des Schädigers am ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2010, 1620
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Naumburg, 20.10.2014 - 12 U 79/14

    Regressanspruch einer Berufsgenossenschaft: Grob fahrlässige Verursachung eines

    Da hier aber der Regressanspruch nach § 110 SGB VII streitgegenständlich ist, bedarf es die im Falle der unterlassenen Beteiligung des Schädigers an sich gebotenen Aussetzung des Prozesses gemäß § 108 Abs. 2 SGB VII zum Zwecke der Verfahrenswiederholung indessen nicht (z. B. OLG Hamburg VersR 2010, 1620; Ricke in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand Juni 2013, Rdn. 9; Konradi, VersR 2010, 1624, 1625).

    Den Belangen des Schädigers genügt es aber, wenn im Falle dessen Nichtbeteiligung das Gericht an die Entscheidung des Unfallversicherungsträgers nicht gebunden wäre (z. B. OLG Hamburg, VersR 2010, 1620; Konradi VersR 2010, 1624; Ricke in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Bearbeitung Juni 2013, Rdn. 9 zu § 112 SGB VII).

    Auch im Berufungsrechtszug erschöpft sich das Verteidigungsvorbringen der Beklagten allein darin, die vorgelegte Aufstellung nebst Rechnungsbelegen als unzureichenden Sachvortrag pauschal zurückzuweisen, womit sie ihrer Erklärungspflicht indessen nicht genügen kann (z. B. OLG Hamburg VersR 2010, 1620).

    Ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ist zu bejahen, wenn der Anspruchsgegner - wie hier - seine haftungsrechtliche Verantwortung in Abrede stellt, durch die Klageerhebung einer drohenden Verjährung entgegen gewirkt werden soll und die Möglichkeit eines künftigen Schadens auf Grund der bereits eingetretenen Rechtsgutverletzung nicht auszuschließen ist (z. B. BGH NJW 2001, 1431; OLG Hamburg VersR 2010, 1620).

  • OLG Hamm, 13.07.2021 - 7 U 41/20

    Ansprüche nach einem Arbeitsunfall; Begriff der groben Fahrlässigkeit; Fehlende

    Den Belangen des Schädigers genüge es, wenn bei dessen Nichtbeteiligung das Gericht an die Entscheidung der Sozialversicherungsträger nicht gebunden sei (OLG Hamburg, Urteil vom 19.06.2009 - 1 U 108/08, VersR 2010, 1620, 1623 mit zustimmenden Anmerkungen Konradi).
  • KG, 01.08.2022 - 20 U 176/21

    Grobe Fahrlässigkeit bei einem Transport mit zwei Hubwagen

    Es wird nach allem ein Mitverschulden in Höhe von einem Viertel bejaht (vgl. hierzu auch OLG Hamburg, Urteil vom 19.06.2009 - 1 U 108/08 - juris Rn. 109).
  • OLG Hamm, 06.09.2019 - 9 U 201/18

    Gabelstapler; Absicherung; Baustelle; Fahrlässigkeit; gemeinsame Betriebsstätte

    Das gilt in gleichem Maße auch für die Kosten der Heilbehandlungen, da die Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts gesetzlich verpflichtet ist, die ihr vorgelegten Belege auf ihre Stichhaltigkeit und ihren Zusammenhang mit den Unfallereignis zu prüfen und nur diejenigen Kosten und Aufwendungen zu erstatten, die adäquat erforderlich sind (vgl. hierzu Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 19.06.2009, 1 U 108/08, Rdnr. 94 ff. und Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde der dortigen Beklagten durch Beschluss des BGH vom 02.03.2010 - VI ZR 230/09 -).
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