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   OLG Hamburg, 19.06.2017 - 8 W 41/17   

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https://dejure.org/2017,35006
OLG Hamburg, 19.06.2017 - 8 W 41/17 (https://dejure.org/2017,35006)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 19.06.2017 - 8 W 41/17 (https://dejure.org/2017,35006)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 19. Juni 2017 - 8 W 41/17 (https://dejure.org/2017,35006)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 41 GKG, § 48 Abs 1 GKG, § 3 ZPO, § 9 ZPO, § 535 BGB
    Streitwertbemessung im Mietrechtsstreit: Klage des Gewerberaummieters auf Feststellung der Unwirksamkeit des Widerrufs einer Erlaubnis zur Untervermietung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streitwert einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Widerrufs einer erteilten Erlaubnis zur Untermietung

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 41; GKG § 48 Abs. 1; ZPO § 3; ZPO § 9
    Streitwert Untermieterlaubnis

  • rechtsportal.de

    ZPO § 3
    Streitwert einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Widerrufs einer erteilten Erlaubnis zur Untermietung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Widerruf der Untermieterlaubnis: Wie bemisst sich der Streitwert?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2017, 1271
  • ZMR 2017, 972
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • KG, 25.10.2016 - 8 W 48/16

    Wohnraummiete: Streitwert einer Klage auf Erteilung einer

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.06.2017 - 8 W 41/17
    Der Streitwert eines Antrags auf Erlaubnis zur Untervermietung wurde nach bisher wohl überwiegender Auffassung mit dem Jahresbetrag der Untermiete entsprechend eines in § 41 GKG enthaltenen allgemeinen Rechtsgedankens angenommen ( Nachweise bei KG Berlin, Beschluss v. 25.10.2016 zum Aktz.8 W 48/16, Rn.7, zit. nach juris ).
  • BGH, 14.06.2016 - VIII ZR 43/15

    Streitwert einer Klage auf Feststellung einer Minderung der Miete

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.06.2017 - 8 W 41/17
    Denn in seinem Beschluss vom 14.6.2016 ( Aktz.VIII ZR 43/15 ) zum Streitwert einer Klage des Mieters auf Minderung hat der Bundesgerichtshof einer analogen Anwendung des § 41 Abs. 5 GKG eine Absage erteilt und den Streitwert gemäß § 48 Abs. 1 GKG und §§ 3,9 ZPO mit dem 3, 5-fachen des Jahresbetrages der Mietminderung festgesetzt.
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