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OLG Hamburg, 19.06.2017 - 8 W 41/17 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
§ 41 GKG, § 48 Abs 1 GKG, § 3 ZPO, § 9 ZPO, § 535 BGB
Streitwertbemessung im Mietrechtsstreit: Klage des Gewerberaummieters auf Feststellung der Unwirksamkeit des Widerrufs einer Erlaubnis zur Untervermietung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Streitwert einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Widerrufs einer erteilten Erlaubnis zur Untermietung
- ra.de
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GKG § 41; GKG § 48 Abs. 1; ZPO § 3; ZPO § 9
Streitwert Untermieterlaubnis - rechtsportal.de
ZPO § 3
Streitwert einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Widerrufs einer erteilten Erlaubnis zur Untermietung - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Widerruf der Untermieterlaubnis: Wie bemisst sich der Streitwert?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 01.03.2017 - 311 O 54/16
- OLG Hamburg, 19.06.2017 - 8 W 41/17
Papierfundstellen
- MDR 2017, 1271
- ZMR 2017, 972
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- KG, 25.10.2016 - 8 W 48/16
Wohnraummiete: Streitwert einer Klage auf Erteilung einer …
Auszug aus OLG Hamburg, 19.06.2017 - 8 W 41/17
Der Streitwert eines Antrags auf Erlaubnis zur Untervermietung wurde nach bisher wohl überwiegender Auffassung mit dem Jahresbetrag der Untermiete entsprechend eines in § 41 GKG enthaltenen allgemeinen Rechtsgedankens angenommen ( Nachweise bei KG Berlin, Beschluss v. 25.10.2016 zum Aktz.8 W 48/16, Rn.7, zit. nach juris ). - BGH, 14.06.2016 - VIII ZR 43/15
Streitwert einer Klage auf Feststellung einer Minderung der Miete
Auszug aus OLG Hamburg, 19.06.2017 - 8 W 41/17
Denn in seinem Beschluss vom 14.6.2016 ( Aktz.VIII ZR 43/15 ) zum Streitwert einer Klage des Mieters auf Minderung hat der Bundesgerichtshof einer analogen Anwendung des § 41 Abs. 5 GKG eine Absage erteilt und den Streitwert gemäß § 48 Abs. 1 GKG und §§ 3,9 ZPO mit dem 3, 5-fachen des Jahresbetrages der Mietminderung festgesetzt.