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   OLG Hamburg, 19.11.2015 - 1 Ws 160/15   

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https://dejure.org/2015,41859
OLG Hamburg, 19.11.2015 - 1 Ws 160/15 (https://dejure.org/2015,41859)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 19.11.2015 - 1 Ws 160/15 (https://dejure.org/2015,41859)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 19. November 2015 - 1 Ws 160/15 (https://dejure.org/2015,41859)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Hamburg

    § 140 Abs 1 Nr 9 StPO, § 140 Abs 2 S 1 StPO, § 397a StPO, § 406g StPO
    Strafverfahren: Pflichtverteidigerbeiordnung aus Gründen der Verfahrensfairness und Waffengleichheit bei anwaltlicher Vertretung des Verletzten

  • verkehrslexikon.de

    Zur Prüfung der Beiordnungsnotwendigkeit bei anwaltlicher Vertretung des Nebenklägers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflichtverteidigerbeiordnung bei anwaltlicher Vertretung des Verletzten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO §140 Abs. 1 Nr. 9; StPO §140 Abs. 2 S. 1
    Pflichtverteidigerbeiordnung bei anwaltlicher Vertretung des Verletzten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 53
  • StV 2017, 149
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamburg, 24.10.2014 - 1 Ws 110/14

    Strafverfahren: Versagung des Akteneinsichtsrechts des Verletzten wegen

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.11.2015 - 1 Ws 160/15
    In jedem Fall aber ist weiter zu bedenken, dass ein anwaltlich vertretener Verletzter von seinen Gestaltungsrechten regelmäßig in einer über den Verfahrensgegenstand durch die Akteneinsicht umfassend informierten Weise Gebrauch macht (zu im Einzelfall etwa bestehenden Versagungsgründen vgl. Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2014 - 1 Ws 110/14, NStZ 2015, 105 mit Anm. Radtke).
  • KG, 14.03.2012 - 161 Ss 508/11

    Notwendige Verteidigung: Unfähigkeit zur Selbstverteidigung bei Tätigwerden eines

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.11.2015 - 1 Ws 160/15
    Vor dem Hintergrund des aus den Gesetzesmaterialien klar erkennbaren gesetzgeberischen Willens besteht kein Raum für ein weitergehendes Normverständnis (vgl. BT- Drucks. 17/6261, S. 11; ferner KG, Urteil vom 14. März 2012 - (4) 161 Ss 508/11 (41/12), StV 2012, 714; so auch vgl. LR/Lüderssen/Jahn, 26. Aufl., Nachtrag § 140 Rn. 36).
  • OLG Stuttgart, 08.11.2001 - 3 Ss 251/01

    Notwendige Verteidigung wegen Schwierigkeit der Rechtslage

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.11.2015 - 1 Ws 160/15
    Schwierig ist die Rechtslage, wenn bei Anwendung des materiellen oder des formellen Rechts auf den konkreten Sachverhalt bislang nicht ausgetragene Rechtsfragen entschieden werden müssen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. November 2001 - 3 Ss 251/01, Rn. 6, juris).
  • LG München I, 29.01.2019 - 28 Qs 5/19

    Beschwerde von Angeklagten- Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger

    Zu bedenken ist, dass der nebenklagende Verletzte mit den in § 397 StPO geregelten prozessualen Gestaltungsrechten sowie mit seinen weitreichenden Informationsrechten (vgl. § 406 e Abs. 1 S. 2 StPO) eine mit der Stellung der Anklagebehörde korrespondierende Verfahrensrolle innehat (OLG Hamburg, 1 Ws 160/15, BeckRs 2016, 48, amtliche Leitsätze, vgl. auch § 140 Rdnr. 25 BeckOK StPO, vgl. BT-Drs. 17/6261, 11, wonach eine Einzelfallprüfung stattfinden muss).

    Daher begründet die dem anwaltlich vertretenen Nebenkläger gegebene Verfahrensmacht regelmäßig bereits für sich die Annahme eines die Beiordnung erfordernden strukturellen Verteidigungsdefizits, es sei denn die Sachlage ist ausnahmsweise rechtlich wie tatsächlich ganz besonders einfach gelagert (OLG Hamburg, 1 Ws 160/15, BeckRs 2016, 48, Rdnr. 12).

  • OLG Schleswig, 13.04.2018 - 1 Ws 119/18
    Vielmehr ist in jedem Einzelfall anhand einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände zu prüfen, ob aus Gründen der Waffengleichheit und/oder des fairen Verfahrens die Beiordnung eines Pflichtverteidigers geboten erscheint (Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 19. November 2015 ­ 1 Ws 160/15, StV 2017, 149); KG Berlin, Beschluss vom 27. August 2015 ­ 4 Ws 81/15, NStZ-RR 2016, 53).
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