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   OLG Hamburg, 20.06.2006 - 7 U 9/06   

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https://dejure.org/2006,3222
OLG Hamburg, 20.06.2006 - 7 U 9/06 (https://dejure.org/2006,3222)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 20.06.2006 - 7 U 9/06 (https://dejure.org/2006,3222)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 20. Juni 2006 - 7 U 9/06 (https://dejure.org/2006,3222)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schutz einer in der Öffentlichkeit stehenden Person vor der Veröffentlichung von Bildnissen; Privatsphärenschutz von absoluten Personen der Zeitgeschichte; Rücktritt des reinen Unterhaltungsinteresses der Allgemeinheit hinter dem wirksamen Schutz des Privatlebens

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 1, 2 Abs. 1 GG

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 823 § 1004
    Zur Veröffentlichung von Fotografien aus dem Alltags- und Privatleben Prominenter: Umfang der von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützten Privatsphäre

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2006, 421
  • GRUR-RR 2007, 376 (Ls.)
  • ZUM 2006, 875
  • afp 2006, 471
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07

    Caroline von Monaco III

    Insofern kommt auch der Verteilung zivilprozessualer Darlegungs- und Beweislasten Bedeutung zu (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. November 1981 - 10 W 72/81 -, NJW 1982, S. 647 ; OLG Hamburg, Urteil vom 20. Juni 2006 - 7 U 9/06 -, GRUR-RR 2006, S. 421 ).

    Will die Presse ohne Einwilligung des Betroffenen ein Bild von ihm veröffentlichen, ist es ihr allerdings grundsätzlich zumutbar, die Umstände, unter denen das Bild entstanden ist (vgl. dazu OLG Hamburg, Urteil vom 20. Juni 2006 - 7 U 9/06 -, GRUR-RR 2006, S. 421 ), in einer Weise substantiiert darzulegen, dass gerichtlicherseits überprüft werden kann, ob der Verbreitung des Bildnisses berechtigte Erwartungen des Betroffenen entgegenstehen, vor Abbildungen zum Zwecke der Medienberichterstattung geschützt zu sein.

  • OLG Hamburg, 21.11.2006 - 7 U 58/06

    Voraussetzungen einer Unterlassungsklage gegen eine erneute Veröffentlichung von

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  • OLG Hamburg, 21.11.2006 - 7 U 63/06

    Anspruch einer absoluten Person der Zeitgeschichte auf Unterlassung der erneuten

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  • OLG Hamburg, 21.11.2006 - 7 U 57/06

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Unterlassung einer Veröffentlichung von Fotos

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  • KG, 07.11.2006 - 9 U 148/06

    Unterlassungsantrag hinsichtlich der Veröffentlichung von "Bildnissen aus dem

    Ob hierfür vom Verbreiter des Bildes zusätzlich darzulegen ist, dass sich der Abgebildete unter vielen Menschen befand (so OLG Hamburg, Urteil vom 20.6.2006 - 7 U 9/06 ), kann vorliegend dahin stehen.
  • OLG Hamburg, 21.11.2006 - 7 U 60/06

    Bestehen eines Privatsphärenschutzes bei dem Aufenthalt einer Person an einem

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  • LG Hamburg, 05.02.2016 - 324 O 341/15

    Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Presse: Unterlassungsanspruch der Witwe

    Es kommt hinzu, dass im Rahmen der Abwägung auch die Umstände der Erlangung der fraglichen Aufnahme zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1602/07, 1 BvR 1606/07, 1 BvR 1626/07 -, BVerfGE 120, 180-223, Rz. 69 nach juris), die im Streitfalle ggf. die Beklagte darzulegen hätte (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 20. Juni 2006 - 7 U 09/06, 7 U 9/06 -, Rz. 21 nach juris), da sie es ist, die das Foto ohne die Einwilligung der Klägerin veröffentlicht hat.
  • LG Hamburg, 16.11.2007 - 324 O 535/07

    Anspruch auf Geldentschädigung wegen schwerwiegender Verletzung des allgemeinen

    (OLG Hamburg, U. v. 19.1.2005, Az.: 7 U 19/04; vgl. auch U. v. 20.6.2006, Az.: 7 U 9/06).
  • OLG Hamburg, 21.11.2006 - 7 U 62/06
    b) Wie der Senat bereits in anderen Fällen entschieden hat (vgl. u.a. Urteil vom 31.1.2006, AfP 2006, 179; Urteil vom 20.6.2006, 7 U 9/06) , besteht diese Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht nur insoweit , als Gesetze für verfassungswidrig oder verfassungsgemäß erklärt werden.
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