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   OLG Hamburg, 20.07.2017 - 2 Ws 110/17 - 2 OBL 6/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,26793
OLG Hamburg, 20.07.2017 - 2 Ws 110/17 - 2 OBL 6/17 (https://dejure.org/2017,26793)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 20.07.2017 - 2 Ws 110/17 - 2 OBL 6/17 (https://dejure.org/2017,26793)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 20. Juli 2017 - 2 Ws 110/17 - 2 OBL 6/17 (https://dejure.org/2017,26793)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    Wiederholungsgefahr, Haftgrund, Betrugstaten

  • Justiz Hamburg

    § 243 StGB, § 263 StGB, § 112a Abs 1 Nr 2 StPO
    Untersuchungshaftbefehl: Haftgrund der Wiederholungsgefahr bei gewerbsmäßigem Betrug

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StGB § 263 Abs. 1 ; StPO § 112a Abs. 1 S. 1 Nr 2
    Dringender Tatverdacht für Haftgrund "Wiederholungsgefahr wegen Schweregrad der Anlasstat"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Wiederholungsgefahr als Haftgrund, oder: Wann reichen Betrugstaten aus?

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • KG, 06.11.2014 - 4 Ws 112/14

    Beschwerde gegen die Wiederinvollzugsetzung eines Untersuchungshaftbefehls durch

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.07.2017 - 2 Ws 110/17
    An Anordnung und Vollzug der Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr sind im Hinblick auf ihren Charakter als präventive Sicherungshaft aus verfassungsrechtlichen Gründen strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfGE 35, 185; KG NStZ-RR 2015, 115).

    Den Anlasstaten muss überdurchschnittlicher Unrechtsgehalt und Schweregrad zukommen (vgl. OLG Frankfurt StV 2016, 816; Meyer-Goßner/Schmitt § 112a Rn 9), wobei zur Bestimmung des Gewichts der Tat Begleitumstände wie Beweggründe, Art der Tatausführung, Auswirkungen der Tat, Vorleben und Nachtatverhalten herangezogen werden können (OLG Hamm NStZ-RR 2015, 115).

    Die Anlasstaten müssen auch geeignet sein, in weiten Kreisen das "Gefühl der Geborgenheit im Recht" zu beeinträchtigen (Senat, Beschl. v. 24. Januar 2014 (Az.: 2 Ws 10/14); KG NStZ-RR 2015, 115).

    Betrugstaten sind nur dann geeignete Anlasstaten, wenn sie in ihrem konkreten Schweregrad nach Art und Ausführung sowie Umfang des Schadens mindestens etwa einem besonders schweren Fall des Diebstahls nach § 243 StGB entsprechen (vgl. KG NStZ-RR 2015, 115; OLG Hamm, Beschl. v. 1. April 2010, Az.: 3 Ws 161/10; OLG Thüringen, Beschl. v. 23. Januar 2008, Az.: 1 Ws 29/08 (juris); Meyer-Goßner/Schmitt § 112a Rn. 7; KK-Graf § 112a Rn. 10; HK-Posthoff § 112a Rn. 7).

  • OLG Hamm, 01.04.2010 - 3 Ws 161/10

    Schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechtsordnung bei Annahme von

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.07.2017 - 2 Ws 110/17
    Betrugstaten sind nur dann geeignete Anlasstaten, wenn sie in ihrem konkreten Schweregrad nach Art und Ausführung sowie Umfang des Schadens mindestens etwa einem besonders schweren Fall des Diebstahls nach § 243 StGB entsprechen (vgl. KG NStZ-RR 2015, 115; OLG Hamm, Beschl. v. 1. April 2010, Az.: 3 Ws 161/10; OLG Thüringen, Beschl. v. 23. Januar 2008, Az.: 1 Ws 29/08 (juris); Meyer-Goßner/Schmitt § 112a Rn. 7; KK-Graf § 112a Rn. 10; HK-Posthoff § 112a Rn. 7).

    Durch Betrugstaten verursachte Vermögensschäden unterhalb eines Betrages von etwa 2000 EUR werden in aller Regel den erforderlichen Schweregrad nicht begründen (vgl. OLG Naumburg, NStZ-RR 2013, 49; OLG Hamm StV 2011, 291; MüKo-StPO/Böhm § 112a Rn. 28; KK-Graf § 112a Rn. 14a).

  • BVerfG, 30.05.1973 - 2 BvL 4/73

    Haftgrund Wiederholungsgefahr

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.07.2017 - 2 Ws 110/17
    An Anordnung und Vollzug der Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr sind im Hinblick auf ihren Charakter als präventive Sicherungshaft aus verfassungsrechtlichen Gründen strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfGE 35, 185; KG NStZ-RR 2015, 115).
  • OLG Jena, 23.01.2008 - 1 Ws 29/08

    Haftbeschwerde

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.07.2017 - 2 Ws 110/17
    Betrugstaten sind nur dann geeignete Anlasstaten, wenn sie in ihrem konkreten Schweregrad nach Art und Ausführung sowie Umfang des Schadens mindestens etwa einem besonders schweren Fall des Diebstahls nach § 243 StGB entsprechen (vgl. KG NStZ-RR 2015, 115; OLG Hamm, Beschl. v. 1. April 2010, Az.: 3 Ws 161/10; OLG Thüringen, Beschl. v. 23. Januar 2008, Az.: 1 Ws 29/08 (juris); Meyer-Goßner/Schmitt § 112a Rn. 7; KK-Graf § 112a Rn. 10; HK-Posthoff § 112a Rn. 7).
  • OLG Frankfurt, 14.09.2016 - 1 Ws 126/16

    Katalogtaten des § 112a Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 StPO als Haftgrund

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.07.2017 - 2 Ws 110/17
    Den Anlasstaten muss überdurchschnittlicher Unrechtsgehalt und Schweregrad zukommen (vgl. OLG Frankfurt StV 2016, 816; Meyer-Goßner/Schmitt § 112a Rn 9), wobei zur Bestimmung des Gewichts der Tat Begleitumstände wie Beweggründe, Art der Tatausführung, Auswirkungen der Tat, Vorleben und Nachtatverhalten herangezogen werden können (OLG Hamm NStZ-RR 2015, 115).
  • OLG Celle, 14.02.2020 - 2 Ws 49/20

    Höhe des Vermögensschadens nur Teilaspekt neben Motiv oder Vor- und Nachtatleben

    Durch Betrugstaten verursachte Vermögensschäden unterhalb eines Betrages von 2.000,- EUR (vgl. OG Hamburg, Beschluss vom 20.07.2017 - 2 Ws 110/17 - OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.07.2011 - 1 Ws 615/11 -), von 1.000,- bis 1.905,- EUR (vgl. OLG Hamm, a.a.O.) sowie zwischen 100,- und 330,- EUR je Tat (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O.) gelten nach dieser Rechtsprechung in aller Regel als ungeeignet, den erforderlichen, überdurchschnittlichen Schweregrad zu begründen.
  • KG, 26.05.2021 - 5 Ws 88/21

    Prognosegutachten zum Zwecke bestmöglicher Sachaufklärung; Versagung der

    So kann eine Strafrestaussetzung trotz Erstverbüßung im Einzelfall ausscheiden, wenn die Umstände der Tatbegehung sowie das Umfeld des Verurteilten auf dessen nachhaltige Verstrickung in ein kriminogenes Milieu schließen lassen (beispielsweise beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln oder bei Taten der organisierten Kriminalität), in seiner Persönlichkeitsstruktur und seinen Lebensverhältnissen nach wie vor ernstzunehmende Rückfallrisiken angelegt sind (beispielsweise bei der wiederholten Begehung einschlägiger Straftaten, bei einer gravierenden, für wiederholte, erhebliche Straftaten ursächlichen Suchtproblematik oder mehrfachem Bewährungsversagen in Verbindung mit weiteren Umständen) oder wenn bei einem Rückfall Rechtsgüter von besonderem Gewicht bedroht sind, etwa bei schweren Gewalttaten oder bei Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (vgl. KG, Beschlüsse vom 27. Juli 2017 - 2 Ws 110/17 -, 21. Februar 2014 - 2 Ws 73-74/14 - und 13. September 2010 - 2 Ws 388/10 - Senat, Beschlüsse vom 6. Februar 2020 - 5 Ws 215/19 -, juris Rn. 11, 26.
  • LG Flensburg, 30.12.2021 - II Qs 63/21

    Haftgrund der Wiederholungsgefahr: Voraussetzungen einer schwerwiegenden

    Sofern vertreten wird, dass Betrugstaten als mögliche Anlasstaten iSv. § 112a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO jedenfalls dann in aller Regel als ungeeignet gelten, den erforderlichen, überdurchschnittlichen Schweregrad zu begründen, wenn der im Einzelfall entstandene Vermögensschaden eine Wertgrenze von ca. 2.000 ? nicht überschreitet (vgl. OG Hamburg, Beschluss vom 20.07.2017 - 2 Ws 110/17; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.07.2011 - 1 Ws 615/11 -), von 1.000,- bis 1.905,- ? (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 01.04.2010 - 3 Ws 161/10) sowie zwischen 100,- und 330,- ? je Tat (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2009 - 1 Ws 126/09 ), ist dem - jedenfalls in diesem Fall - nicht zu folgen.
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