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   OLG Hamburg, 20.08.2020 - 15 U 137/19   

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OLG Hamburg, 20.08.2020 - 15 U 137/19 (https://dejure.org/2020,36698)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 20.08.2020 - 15 U 137/19 (https://dejure.org/2020,36698)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 20. August 2020 - 15 U 137/19 (https://dejure.org/2020,36698)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Anti-Kartell-Matratze

    § 8 Abs 2 UWG, § 9 UWG
    Wettbewerbsverstoß durch irreführende Werbung im Internet: Haftung eines Produktanbieters für unlautere Handlungen eines Amazon-Affiliates

  • affiliateundrecht.de

    Keine Mithaftung beim Amazon-Partnerprogramm durch Affiliates

Kurzfassungen/Presse (5)

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Kein Einfluss, keine Haftung

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Amazon Händler Haften nicht für Wettbewerbsverstöße von Affiliate-Partnern

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Zurechnung von unlauteren Handlungen eines Amazon-Affiliates

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Marketplace-Verkäufer haftet nicht für rechtswidrig handelnde Amazon-Affiliates

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Amazon-Verkäufer haften nicht für Vergehen von Amazon-Affiliates

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2021, 113
  • MMR 2021, 254
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 07.10.2009 - I ZR 109/06

    Partnerprogramm

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.08.2020 - 15 U 137/19
    Soweit sich das landgerichtliche Urteil auf die Entscheidung "Partnerprogramm" des Bundesgerichtshofs (I ZR 109/06) stütze, sei zu beachten, dass dort ein direktes Affiliate-Verhältnis bestand, wohingegen hier die Beklagte mit dem Amazon-Affiliate in keinerlei vertraglicher Beziehung stehe.

    Er muss aber in die betriebliche Organisation dergestalt eingegliedert sein, dass einerseits der Erfolg seiner Handlung zumindest auch dem Unternehmensinhaber zugutekommt, andererseits dem Unternehmensinhaber ein bestimmender und durchsetzbarer Einfluss jedenfalls auf die beanstandete Tätigkeit eingeräumt ist (BGH, 07.10.2009, I ZR 109/06, GRUR 2009, 1167 Rn. 21 ff. - Partnerprogramm; Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl. 2020, § 8 Rn. 2.41).

    Ausreichend ist es, dass sich der Unternehmensinhaber einen solchen Einfluss sichern konnte und musste (BGH, 07.10.2009, I ZR 109/06, GRUR 2009, 1167 Rn. 21 ff. - Partnerprogramm).

    Der Unternehmensinhaber haftet daher gegebenenfalls auch für ohne sein Wissen und gegen seinen Willen von einem Beauftragten begangene Rechtsverstöße (BGH, 07.10.2009, I ZR 109/06, GRUR 2009, 1167 Rn. 21 ff. - Partnerprogramm).

    Der Unternehmensinhaber, dem die Geschäftstätigkeit seiner Beauftragten zugutekommt, soll sich bei seiner Haftung nicht hinter dem von ihm abhängigen Dritten verstecken können (BGH, 07.10.2009, I ZR 109/06, GRUR 2009, 1167 Rn. 21 ff. - Partnerprogramm).

    Der Begriff des Beauftragten i.S.d. § 8 Abs. 2 UWG ist weit auszulegen (BGH, 07.10.2009, I ZR 109/06, GRUR 2009, 1167 Rn. 21 ff. - Partnerprogramm; Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl. 2020, § 8 Rn. 2.32 und 2.34).

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung haftet der Auftraggeber nicht als Unternehmensinhaber im Sinne von § 8 Abs. 2 UWG, wenn das betreffende geschäftliche Handeln nicht seiner Geschäftsorganisation, sondern derjenigen eines Dritten oder des Beauftragten selbst zuzurechnen ist (BGH, 07.10.2009, I ZR 109/06, GRUR 2009, 1167 Rn. 27 - Partnerprogramm; BGH, 04.04.2012, I ZR 103/11, BeckRS 2012, 15721, Rn. 10 - Beauftragendenhaftung).

  • BGH, 20.02.2020 - I ZR 193/18

    Zur Haftung für Kundenbewertungen bei Amazon

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.08.2020 - 15 U 137/19
    Ein Zusammenwirken der Beklagten mit dem Amazon-Affiliate im Sinne einer mittelbaren oder einer Mittäterschaft (vgl. dazu BGH, 20.02.2020, I ZR 193/19, GRUR 2020, 543 Rn. 31 - Kundenbewertungen auf Amazon) ist nicht vorgetragen und nicht ersichtlich.

    Eine Garantenstellung, die Voraussetzung für die Haftung wegen pflichtwidrigen Unterlassens wäre (vgl. erneut BGH, 20.02.2020, I ZR 193/19, GRUR 2020, 543 Rn. 33 ff. - Kundenbewertungen auf Amazon), ist mangels Vortrags dazu nicht gegeben.

    Schließlich hat sich die Beklagte die Angaben des Amazon-Affiliates auch nicht zu eigen gemacht (vgl. dazu BGH, 20.02.2020, I ZR 193/19, GRUR 2020, 543 Rn. 15 ff. - Kundenbewertungen auf Amazon) - auch dazu ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich.

  • BGH, 05.11.2020 - I ZR 193/19

    Rechtsstreit um bereicherungsrechtliche Ansprüche bezüglich Provisionen für die

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.08.2020 - 15 U 137/19
    Ein Zusammenwirken der Beklagten mit dem Amazon-Affiliate im Sinne einer mittelbaren oder einer Mittäterschaft (vgl. dazu BGH, 20.02.2020, I ZR 193/19, GRUR 2020, 543 Rn. 31 - Kundenbewertungen auf Amazon) ist nicht vorgetragen und nicht ersichtlich.

    Eine Garantenstellung, die Voraussetzung für die Haftung wegen pflichtwidrigen Unterlassens wäre (vgl. erneut BGH, 20.02.2020, I ZR 193/19, GRUR 2020, 543 Rn. 33 ff. - Kundenbewertungen auf Amazon), ist mangels Vortrags dazu nicht gegeben.

    Schließlich hat sich die Beklagte die Angaben des Amazon-Affiliates auch nicht zu eigen gemacht (vgl. dazu BGH, 20.02.2020, I ZR 193/19, GRUR 2020, 543 Rn. 15 ff. - Kundenbewertungen auf Amazon) - auch dazu ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich.

  • BGH, 04.04.2012 - I ZR 103/11

    Wettbewerbsrecht: Unterlassungshaftung des Unternehmensinhabers für Mitarbeiter

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.08.2020 - 15 U 137/19
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 04.04.2012, I ZR 103/11, BeckRS 2012, 15721- Beauftragendenhaftung), bestehe selbst dann eine Haftung nach § 8 Abs. 2 UWG, wenn der Beauftragte statt der beauftragten Telefonwerbung Werbung an der Haustür betreibe, weil es sich um denselben Geschäftsbereich handele.

    Die Mehrstufigkeit des Beauftragungsverhältnisses steht der Anwendung des § 8 Abs. 2 UWG nicht entgegen (BGH, 04.04.2012, I ZR 103/11, BeckRS 2012, 15721 Rn. 7 m.w.N.).

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung haftet der Auftraggeber nicht als Unternehmensinhaber im Sinne von § 8 Abs. 2 UWG, wenn das betreffende geschäftliche Handeln nicht seiner Geschäftsorganisation, sondern derjenigen eines Dritten oder des Beauftragten selbst zuzurechnen ist (BGH, 07.10.2009, I ZR 109/06, GRUR 2009, 1167 Rn. 27 - Partnerprogramm; BGH, 04.04.2012, I ZR 103/11, BeckRS 2012, 15721, Rn. 10 - Beauftragendenhaftung).

  • BGH, 28.10.2010 - I ZR 174/08

    Änderung der Voreinstellung III

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.08.2020 - 15 U 137/19
    Ob der Unternehmensinhaber von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, ist unerheblich (BGH, 28.10.2010, I ZR 174/08, GRUR 2011, 543 Rn. 11 - Änderung der Voreinstellung III).

    Die Erfolgshaftung des Unternehmensinhabers für Wettbewerbshandlungen Dritter setzt voraus, dass dieser den Risikobereich in einem gewissen Umfang beherrscht und ihm ein bestimmender und durchsetzbarer Einfluss jedenfalls auf diejenige Tätigkeit eingeräumt ist, in deren Bereich das fragliche Verhalten fällt (BGH, GRUR 1964, 263 [267] - Unterkunde; BGH, GRUR 1995, 605 [607] - Franchise-Nehmer; BGH, GRUR 2011, 543 Rn. 13 - Änderung der Voreinstellung III).

  • BGH, 05.04.1995 - I ZR 133/93

    Franchise-Nehmer - Haftung des Betriebsinhabers; Sonderpreis

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.08.2020 - 15 U 137/19
    Die Erfolgshaftung des Unternehmensinhabers für Wettbewerbshandlungen Dritter setzt voraus, dass dieser den Risikobereich in einem gewissen Umfang beherrscht und ihm ein bestimmender und durchsetzbarer Einfluss jedenfalls auf diejenige Tätigkeit eingeräumt ist, in deren Bereich das fragliche Verhalten fällt (BGH, GRUR 1964, 263 [267] - Unterkunde; BGH, GRUR 1995, 605 [607] - Franchise-Nehmer; BGH, GRUR 2011, 543 Rn. 13 - Änderung der Voreinstellung III).
  • BGH, 08.11.1963 - Ib ZR 25/62

    Unterkunde

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.08.2020 - 15 U 137/19
    Die Erfolgshaftung des Unternehmensinhabers für Wettbewerbshandlungen Dritter setzt voraus, dass dieser den Risikobereich in einem gewissen Umfang beherrscht und ihm ein bestimmender und durchsetzbarer Einfluss jedenfalls auf diejenige Tätigkeit eingeräumt ist, in deren Bereich das fragliche Verhalten fällt (BGH, GRUR 1964, 263 [267] - Unterkunde; BGH, GRUR 1995, 605 [607] - Franchise-Nehmer; BGH, GRUR 2011, 543 Rn. 13 - Änderung der Voreinstellung III).
  • BGH, 30.03.1988 - I ZR 40/86

    Verlagsverschulden; Haftung des Vertragsstrafeschuldners für Verschuldend es

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.08.2020 - 15 U 137/19
    Dies gilt zumindest dann, wenn er ausdrücklich oder stillschweigend mit ihrer Heranziehung einverstanden war (vgl. insofern zu § 278 BGB BGH, 30.03.1988, I ZR 40/86, GRUR 1988, 561, 562 f. - Verlagsverschulden).
  • BGH, 18.06.2014 - I ZR 242/12

    Keine automatische persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers -

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.08.2020 - 15 U 137/19
    Eine Störerhaftung auf Unterlassen kommt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung für Fälle des Verhaltensunrechts, um die es bei Wettbewerbsverstößen geht und in denen keine Verletzung eines absoluten Rechts in Rede steht, nicht in Betracht (BGH, I ZR 242/12, GRUR 2014, 883 Rn. 11 m.w.N. - Geschäftsführerhaftung).
  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 134/10

    Auftragsbestätigung

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.08.2020 - 15 U 137/19
    Eine direkte vertragliche Verbindung sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2012, 82 Rn. 13 - Auftragsbestätigung) nicht nötig.
  • BGH, 26.01.2023 - I ZR 27/22

    Haftung für Affiliate-Partner

    bb) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Betreiber der Internetseite s.    .de danach kein Beauftragter der Beklagten zu 1 im Sinne von § 8 Abs. 2 UWG ist (ebenso OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2020, 386; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. Oktober 2020 - 20 U 176/20, nicht veröffentlicht; vgl. auch OLG Hamburg, WRP 2021, 82; aA KG, Beschluss vom 25. Oktober 2019 - 5 W 175/19, nicht veröffentlicht).

    Auch wenn es für die Anwendung von § 8 Abs. 2 UWG keines Auftragsverhältnisses im Sinne des § 662 BGB bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1963 - Ib ZR 25/62, GRUR 1964, 263 [juris Rn. 53] = WRP 1964, 171 - Unterkunde), kann von einer Erweiterung des Geschäftsbetriebs nicht gesprochen werden, wenn es an jeglicher "Beauftragung" des Affiliates im Sinne einer Auslagerung von eigenen Tätigkeiten fehlt (vgl. auch OLG Hamburg, WRP 2021, 82 [juris Rn. 51 bis 53]).

    Die Links werden von ihnen nur gesetzt, um damit zu ihren Gunsten Provisionen zu generieren (vgl. OLG Hamburg, WRP 2021, 82 [juris Rn. 54]).

  • OLG Köln, 11.02.2022 - 6 U 84/21

    Unterlassung von Wettbewerbsverstößen auf der Internetseite eines Dritten;

    Auch die Haftung der Beklagten für Beauftragte kommt vorliegend nicht in Betracht (vgl. OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2020, 386 - Warehouse-Deals; OLG Hamburg, Urteil vom 20.08.2020 - 15 U 137/19, GRUR-RR 2021, 26 - Anti-Kartell-Matratze; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2020 - 20 U 176/20).

    dd) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Rechtsprechung (vgl. OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2020, 386 - Warehouse-Deals; OLG Hamburg, Urteil vom 20.08.2020 - 15 U 137/19, GRUR-RR 2021, 26 - Anti-Kartell-Matratze; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2020 - 20 U 176/20) die Haftung der Beklagten in vergleichbaren Fällen mit Recht abgelehnt.

    Das OLG Hamburg (GRUR-RR 2021, 26 - Anti-Kartell-Matratze) hat eine Haftung aus § 8 Abs. 2 UWG ebenfalls abgelehnt.

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