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   OLG Hamburg, 20.10.2010 - 11 U 127/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,5397
OLG Hamburg, 20.10.2010 - 11 U 127/09 (https://dejure.org/2010,5397)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 20.10.2010 - 11 U 127/09 (https://dejure.org/2010,5397)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 20. Januar 2010 - 11 U 127/09 (https://dejure.org/2010,5397)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatzklage eines Aktionärs bei rechtsmissbräuchlicher Erhebung einer Anfechtungsklage

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Haftung des Aktionärs wegen missbräuchlicher Anfechtungsklage nur gegenüber der Gesellschaft und Mitaktionären, nicht auch gegenüber Dritten

  • Betriebs-Berater

    Schadensersatzpflicht des Aktionärs wegen Treuepflichtverletzung aufgrund Erhebung einer rechtsmissbräuchlichen Anfechtungsklage

  • WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)

    Zur Anspruchsinhaberschaft bei der Haftung auf Schadensersatz wegen rechtsmissbräuchlich erhobener Anfechtungsklagen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 183; BGB § 826
    Abweisung der Schadensersatzklage eines Aktionärs wegen rechtsmissbräuchlicher Erhebung einer Anfechtungsklage, da ein Kausalzusammenhang zwischen der Erhebung der Anfechtungsklage und dem eingetretenen Schaden nicht dargetan ist.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ewir-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 3,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    BGB §§ 826, 242; AktG §§ 53a, 241 ff.
    Haftung des Aktionärs wegen missbräuchlicher Anfechtungsklage nur gegenüber der Gesellschaft und Mitaktionären, nicht auch gegenüber Dritten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2009, 1960
  • ZIP 2011, 126
  • WM 2011, 409
  • BB 2011, 1172
  • NZG 2011, 232
 
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Wird zitiert von ...

  • FG Köln, 11.06.2015 - 13 K 3023/13

    "Räuberischer Aktionär" erzielt umsatzsteuerpflichtige sonstige Einkünfte

    Andererseits ist der Senat davon überzeugt, dass die hier konkret erhobenen Klagen rechtsmissbräuchlich im Sinne der zivilrechtlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. BGH-Urteil vom 22. Mai 1989 II ZR 206/88, BGHZ 107, 296, Neue juristische Wochenschrift - NJW - 1989, 2689; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 20. Oktober 2010 11 U 147/09, AG 2011, 301; und zur umgekehrten Situation: Landgericht Köln, Urteil vom 27. November 2009 82 O 192/09, juris) waren.
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