Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 21.02.2019 - 3 U 35/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,13868
OLG Hamburg, 21.02.2019 - 3 U 35/15 (https://dejure.org/2019,13868)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.02.2019 - 3 U 35/15 (https://dejure.org/2019,13868)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21. Februar 2019 - 3 U 35/15 (https://dejure.org/2019,13868)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,13868) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Auslandszustellung

    § 185 Nr 3 ZPO, § 186 Abs 1 S 1 ZPO, § 339 Abs 2 ZPO, Art 103 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 MRK
    Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung bei Fehlschlagen der Zustellung im Ausland: Scheitern eines Zustellversuchs wegen unvollständiger Übersetzung der Anlagen zur Klage und wegen der Nichtexistenz des Adressaten an der angegebenen Adresse; Erfordernis einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fehlerhafte öffentliche Zustellung

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung der Klage bei Fehlschlagen der Zustellung im Ausland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2019, 1086
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 26.10.1987 - 1 BvR 198/87

    Rechtliches Gehör - Öffentliche Bekanntmachung - Zustellungsform

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.02.2019 - 3 U 35/15
    An die Feststellungen, dass die Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung vorliegen, sind dabei wegen der besonderen Bedeutung der Zustellung für die Gewährung rechtlichen Gehörs im Erkenntnisverfahren hohe Anforderungen zu stellen (BGH, BeckRS 2018, 3329, Rn. 16; BGH, NJW 2012, 3582, Rn. 17 BGH, NJW 2003, 1530; BGH, NJW-RR 2013, 307, Rn. 16 unter Bezugnahme auf BVerfG, NJW 1988, 2361; MüKoZPO-Häublein, ZPO, 5. Auflage, 2016, § 185 Rn. 1).

    Sie darf nur dann durchgeführt werden, wenn feststeht, dass eine andere Form der Zustellung nicht oder nur schwer durchführbar ist (BVerfG, NJW 1988, 2361).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs soll die ordnungsgemäße Erfüllung der Zustellvorschriften gewährleisten, dass der Adressat Kenntnis von dem zuzustellenden Schriftstück nehmen und seine Rechtsverteidigung darauf einrichten kann (BVerfG, NJW 1988, 2361; BGH, NJW-RR 2012, 1012).

    Ob schon jeder Zustellungsmangel zur Verfehlung dieses verfassungsrechtlich gebotenen Zwecks führt, hat das Bundesverfassungsgericht in seiner grundlegenden Entscheidung vom 26. Oktober 1987 (NJW 1988, 2361) zwar offengelassen.

  • LG Hamburg, 26.01.2017 - 327 O 373/12

    Patentverletzungsverfahren: Anforderungen an die Auslegung eines europäischen

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.02.2019 - 3 U 35/15
    Im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretenen Verzögerungen bei der Zustellung der Klage an die in der Volksrepublik China ansässige Beklagte wurde das Verfahren gegen die deutsche Vertreiberfirma, d. h. die vormalige Beklagte zu 1), gemäß § 145 ZPO mit Beschluss des Landgerichts vom 3. Mai 2013 abgetrennt und unter dem Az. 327 O 373/12 selbständig fortgesetzt.

    Sie nimmt auf den im Parallelverfahren, Az. 327 O 373/12 und 3 U 39/17, gehaltenen Berufungsvortrag (Anlagen B 20a und B 20b) Bezug und regt zudem die Beiziehung der dort erstatteten beiden Sachverständigengutachten (Anlagen B 18a bis B 19b) an.

    Insoweit hält die Klägerin umfassenden Sachvortrag und nimmt u.a. auf die zwischenzeitlich vorgelegten schriftlichen Sachverständigengutachten aus dem parallelen Patentverletzungsstreit sowie ihr Berufungsvorbringen im Parallelprozess, Az. 327 O 373/12 und 3 U 39/17, (Anlagen BE 10 und BE 11) Bezug.

    Aufgrund des umfangreichen materiellen Vorbringens beider Parteien im vorliegenden Rechtsstreit und des bisherigen Verlaufs des Parallelverfahrens gegen die deutsche Vertreiberin der angegriffenen Ausführungsform (Az. 327 O 373/12 = 3 U 39/17) ist davon auszugehen, dass auch vorliegend im Hinblick auf den noch im Streit stehenden Schadensersatzfeststellungsantrag eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme, insbesondere zum Vorliegen einer Patentverletzung, erfolgen muss.

  • OVG Saarland, 14.03.2018 - 2 A 108/18

    Keine Berufungszulassung wegen ernstlicher Zweifel im Asylverfahren; Zurechnung

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.02.2019 - 3 U 35/15
    An die Feststellungen, dass die Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung vorliegen, sind dabei wegen der besonderen Bedeutung der Zustellung für die Gewährung rechtlichen Gehörs im Erkenntnisverfahren hohe Anforderungen zu stellen (BGH, BeckRS 2018, 3329, Rn. 16; BGH, NJW 2012, 3582, Rn. 17 BGH, NJW 2003, 1530; BGH, NJW-RR 2013, 307, Rn. 16 unter Bezugnahme auf BVerfG, NJW 1988, 2361; MüKoZPO-Häublein, ZPO, 5. Auflage, 2016, § 185 Rn. 1).

    Die pauschale Feststellung, dass die Zustellung im Ausland nicht möglich sei und eine Zustellung im Ausland keinen Erfolg verspreche, genügt daher nicht (BGH, BeckRS 2018, 3329, Rn. 17 m. w. N. zu § 185 Nr. 2 ZPO).

    Der Zweck des § 185 Nr. 3 ZPO, Zustellungen im Wege der öffentlichen Bekanntmachung zu ermöglichen, wenn andere Zustellungsformen aus sachlichen Gründen nicht oder nur schwer durchführbar sind, rechtfertigt es nicht, vor der öffentlichen Zustellung eines Versäumnisurteils entgegen dem Gesetzeswortlaut von einem gesonderten Zustellversuch deshalb abzusehen, weil eine Zustellung über ein halbes Jahr zuvor im Rahmen der Zustellung der Klageschrift erfolglos geblieben ist (BGH, BeckRS 2018, 3329, Rn. 17 zu § 185 Nr. 2 ZPO).

  • BGH, 19.12.2001 - VIII ZR 282/00

    Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.02.2019 - 3 U 35/15
    Die nach dem oben Gesagten bereits wegen der unterlassenen Zustellung des Versäumnisurteils im Rechtshilfeverkehr nach den Regelungen des HZÜ fehlerhaft angeordnete öffentliche Zustellung des Versäumnisurteils löst nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht die Zustellfiktion des § 188 ZPO aus und setzt keine Frist in Lauf (st. Rspr. seit BGH, NJW 2002, 827, 830; BGH NJW-RR 2013, 307, Rn. 21).

    Durch den Einspruch wird vielmehr nach § 342 ZPO der Weg zu der auch vom Bundesverfassungsgericht geforderten Sachentscheidung eröffnet (vgl. BGH, NJW 2002, 827, 829; BGH, NJW 2007, 303).

  • OLG München, 18.09.2002 - 27 U 1011/01

    Zulässigkeit des durch den Verwalter mit Ermächtigung der

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.02.2019 - 3 U 35/15
    Die Kostenentscheidung ist dem erstinstanzlichen Schlussurteil vorzubehalten (OLG München, NZM 2002, 1032; OLG Köln, NJW-RR 1987, 1152 MüKoZPO-Schulz, 5. Auflage, 2016, § 97 Rn. 17 Zöller/Heßler, 32. Auflage, 2018, § 538 Rn. 58).

    Denn gemäß §§ 775 Nr. 1 und 776 ZPO darf das Vollstreckungsorgan die Vollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil erst einstellen und bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln erst aufheben, wenn eine vollstreckbare Ausfertigung vorgelegt wird (OLG München, NZM 2002, 1032; Zöller/Heßler, 32. Auflage, 2018, § 538 Rn. 59; MüKoZPO-Rimmelspacher, 5. Auflage, 2016, § 538 Rn. 78).

  • BGH, 04.07.2012 - XII ZR 94/10

    Öffentliche Zustellung im Erkenntnisverfahren: Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.02.2019 - 3 U 35/15
    An die Feststellungen, dass die Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung vorliegen, sind dabei wegen der besonderen Bedeutung der Zustellung für die Gewährung rechtlichen Gehörs im Erkenntnisverfahren hohe Anforderungen zu stellen (BGH, BeckRS 2018, 3329, Rn. 16; BGH, NJW 2012, 3582, Rn. 17 BGH, NJW 2003, 1530; BGH, NJW-RR 2013, 307, Rn. 16 unter Bezugnahme auf BVerfG, NJW 1988, 2361; MüKoZPO-Häublein, ZPO, 5. Auflage, 2016, § 185 Rn. 1).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn die öffentliche Zustellung auf einem Fehler des Gerichts beruht und bei sorgfältiger Prüfung der Unterlagen nicht hätte angeordnet werden dürfen (BGH NJW 2012, 3582, Rn.19).

  • BGH, 06.12.2012 - VII ZR 74/12

    Anordnung der öffentlichen Zustellung im Erkenntnisverfahren

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.02.2019 - 3 U 35/15
    An die Feststellungen, dass die Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung vorliegen, sind dabei wegen der besonderen Bedeutung der Zustellung für die Gewährung rechtlichen Gehörs im Erkenntnisverfahren hohe Anforderungen zu stellen (BGH, BeckRS 2018, 3329, Rn. 16; BGH, NJW 2012, 3582, Rn. 17 BGH, NJW 2003, 1530; BGH, NJW-RR 2013, 307, Rn. 16 unter Bezugnahme auf BVerfG, NJW 1988, 2361; MüKoZPO-Häublein, ZPO, 5. Auflage, 2016, § 185 Rn. 1).

    Die nach dem oben Gesagten bereits wegen der unterlassenen Zustellung des Versäumnisurteils im Rechtshilfeverkehr nach den Regelungen des HZÜ fehlerhaft angeordnete öffentliche Zustellung des Versäumnisurteils löst nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht die Zustellfiktion des § 188 ZPO aus und setzt keine Frist in Lauf (st. Rspr. seit BGH, NJW 2002, 827, 830; BGH NJW-RR 2013, 307, Rn. 21).

  • LG Hamburg, 02.03.2015 - 327 O 250/13

    Versäumnisurteil: Versäumung der Einspruchsfrist; Voraussetzungen einer

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.02.2019 - 3 U 35/15
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. März 2015, Az. 327 O 250/13, aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.

    Mit Klagschrift vom 10. Juli 2012 hat die Klägerin zunächst sowohl den in Deutschland ansässigen Vertreiber, die Fa. N (vormalige Beklagte zu 1)) als auch die hiesige Beklagte (vormalige Beklagte zu 2)), die in China ansässige Herstellerin Fa. B. Ltd., in Anspruch genommen (Az. 327 O 250/13).

  • BGH, 06.10.2006 - V ZR 282/05

    Rechtsfolgen einer rechtswidirgen öffentlichen Zustellung

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.02.2019 - 3 U 35/15
    Durch den Einspruch wird vielmehr nach § 342 ZPO der Weg zu der auch vom Bundesverfassungsgericht geforderten Sachentscheidung eröffnet (vgl. BGH, NJW 2002, 827, 829; BGH, NJW 2007, 303).
  • OLG Köln, 27.11.1997 - 14 WF 160/97
    Auszug aus OLG Hamburg, 21.02.2019 - 3 U 35/15
    Angesichts der besonderen Bedeutung des Grundrechts auf rechtliches Gehör wird daher überwiegend die Auffassung vertreten, dass eine informelle Information des Zustelladressaten - sei es durch einfachen Brief, durch Übermittlung per Kurier, per Telefax oder per Email - neben der öffentlichen Zustellung zwingend erforderlich ist, wenn - wie vorliegend - die Anschrift oder sonstige Kontaktmöglichkeiten bekannt sind (OLG Frankfurt, BeckRS 2018, 3326 Rn. 13; OLG Köln, BeckRS 2008, 1237 Rn. 6; OLG Köln, NJW-RR 1998, 1683, 1684; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 76. Auflage, 2018, § 185 Rn. 12; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Auflage, 2018, § 183 Rnrn. 9, 10).
  • BGH, 14.06.2012 - V ZB 182/11

    Zwangsversteigerungsverfahren: Zustellungen an eine Postfachadresse des

  • OLG Frankfurt, 11.01.2018 - 6 U 95/17

    Anforderungen an die Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung an juristische

  • BGH, 14.02.2003 - IXa ZB 56/03

    Nachweis für öffentliche Zustellung

  • OLG Köln, 26.05.2008 - 16 Wx 305/07

    Keine öffentliche Zustellung bei durchführbarer Auslandszustellung

  • OLG Düsseldorf, 14.03.2024 - 15 U 63/23
    Dies ist der Fall, wenn ein Rechtshilfeabkommen mit dem betreffenden Staat nicht besteht und auch vertraglos nicht stattfindet (OLG Köln, MDR 2008, 1061) oder wenn Rechtshilfe tatsächlich oder erfahrungsgemäß - etwa aus politischen Gründen - verweigert wird (OLG Hamburg, BeckRS 2019, 9106 Rn 66; Dörndorfer in BeckOK ZPO, 51. Edition, Stand: 01.12.2023, § 185 Rn 6).

    Aufgrund der grundsätzlich funktionierenden Rechtshilfe mit China (vgl. auch: OLG Hamburg, BeckRS 2019, 9106 Rn 81) stand vor diesem Hintergrund zu erwarten, dass ein erneuter Zustellungsversuch an der bekannten Adresse der Beklagten in China in noch hinnehmbarer Zeit zum Erfolg führen würde.

    Angesichts der besonderen Bedeutung des Grundrechts auf rechtliches Gehör ist eine informelle Information des Zustelladressaten - sei es durch einfachen Brief oder per Email - neben der öffentlichen Zustellung zwingend erforderlich, wenn - wie vorliegend - die Anschrift oder sonstige Kontaktmöglichkeiten bekannt oder im Wege einer einfachen Internetrecherche ohne Schwierigkeiten ermittelbar sind (OLG Hamburg, BeckRS 2019, 9106; OLG Frankfurt a.M., BeckRS 2018, 3326 Rn. 13; OLG Köln, BeckRS 2008, 12371 Rn. 6; OLG Köln, NJW-RR 1998, 1683, 1684; Dörndorfer in BeckOK ZPO, 51. Edition, Stand: 01.12.2023, § 185 Rn 6; nunmehr wohl auch: Häublein/Müller in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 185 Rn 22; so im Übrigen auch die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 04.04.2022, S. 4, Bl. 67 GA LG).

  • OLG München, 06.07.2022 - 7 U 3126/20

    Unwirksame öffentliche Zustellung nach fehlgeschlagener EU-Zustellung, Heilung

    Der Senat hält im Übrigen auch dafür - ohne dass es hierauf noch entscheidend ankäme -, dass es erforderlich ist, parallel zur förmlichen öffentlichen Zustellung der Klageschrift eine Beklagte, soweit möglich, auf informellem Wege über die Klageerhebung in Kenntnis zu setzen, um das rechtliche Gehör zu wahren (ebenso: Hans. OLG Hamburg, Urteil vom 21.02.2019 - 3 U 35/15, juris-Rn. 93ff.; offen gelassen von BGH, Urteil vom 31.10.2018 - I ZR 20/18, juris-Rn. 21).
  • BVerwG, 23.09.2021 - 6 AV 8.21

    Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts vor dem

    Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Beschluss vom 10. August 2021 dem Antragsteller wegen seines unbekannten Aufenthalts durch Aushang an der Gerichtstafel öffentlich zugestellt worden ist; daneben ist eine informelle Information per E-Mail erfolgt (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 21. Februar 2019 - 3 U 35/15 - juris Rn. 93 ff.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht