Rechtsprechung
OLG Hamburg, 21.11.2002 - 3 U 82/01 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
UWG § 1; TierSchG § 7 § 8 § 8a
Zur Frage des unlauteren Verhaltens (§ 1 UWG ) durch Vertreiben von Testmitteln, die - angeblich - unter Verstoß gegen das Tierschutzgesetz hergestellt wurden - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Verbot eines Verhaltens durch Zivilgericht ; Unlauterer Rechtsverstoß nach § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ; Prüfungskompetenz der Verwaltungsgerichte; Bewertung des Verhaltens als rechtswidrig durch Behörde; Regelungen des Tierschutzgesetzes ...
- prewest.de
(Leitsatz)
§ 1 UWG; §§ 7, 8, 8a TierSchG
Behördlich nicht beanstandetes Verhalten des Mitbewerbers
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 16.01.2001 - 312 O 565/00
- OLG Hamburg, 21.11.2002 - 3 U 82/01
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2003, 347
- GRUR-RR 2003, 181
Wird zitiert von ...
- OLG Stuttgart, 27.05.2002 - 6 U 52/02
Verbraucherkredit: Ordnungsgemäße Belehrung bei Haustürsituation; …
Eine Widerrufsmöglichkeit nach dem HWiG kommt daher nach dieser Rechtsprechung zwar in den Fällen des Realkredits in Betracht, für die der Widerruf nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen ist, nicht aber in den Fällen des Personalkredits, für die der deutsche Gesetzgeber dem Verbraucher im VerbrKrG ein befristetes Widerrufsrecht eingeräumt hat (ebenso Westermann ZIP 2002, 189, 194; Frisch, BKR 2002, 84, 85; für einen generellen Ausschluss der Regelungen des HWiG Edelmann, BKR 2002, 80, 81 und OLG Bamberg WM 2002, 537, 545 sowie OLG Bamberg, Urteil vom 20.03.2002 - 3 U 82/01 - nicht veröffentlicht).Diese zwingenden Anforderungen an den Inhalt der Belehrung können nicht dazu führen, dass die ausreichende und richtige Belehrung nunmehr allein deswegen als unwirksam angesehen wird, weil das seinerzeit für unanwendbar angesehene Haustürwiderrufsgesetz im Detail andere Erfordernisse der Belehrung aufstellt (ebenso OLG Bamberg, Urteil vom 20.03.2002, 3 U 82/01).