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   OLG Hamburg, 21.12.2022 - 5 U 151/21   

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https://dejure.org/2022,46407
OLG Hamburg, 21.12.2022 - 5 U 151/21 (https://dejure.org/2022,46407)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.12.2022 - 5 U 151/21 (https://dejure.org/2022,46407)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21. Dezember 2022 - 5 U 151/21 (https://dejure.org/2022,46407)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hamburg

    Schalungsbretter

    § 38 Abs 1 GeschmMG 2004, § 38 Abs 2 GeschmMG 2004, § 39 GeschmMG 2004, § 42 Abs 1 GeschmMG 2004
    Unterlassungsanspruch wegen Verletzung eines Designs für Schalungsbretter - Schalungsbretter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    DesignG § 38 Abs. 1; DesignG § 42 Abs. 1
    Abweisung der Klage wegen Verletzung eines Designs für Schalungsbretter, da die angegriffenen Ausführungsformen nicht in das Klagedesign eingreifen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Genießt ein Schalungsbrett Desingschutz?

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 24.01.2019 - I ZR 164/17

    Prüfung der Verletzung eines Klagemusters durch wettbewerbswidrige Nachahmung;

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.12.2022 - 5 U 151/21
    Die Prüfung, ob ein Modell in den Schutzbereich eines eingetragenen Designs eingreift, erfordert, dass der Schutzumfang des eingetragenen Designs bestimmt sowie sein Gesamteindruck und derjenige des angegriffenen Modells ermittelt und verglichen werden (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2019, 398 Rn. 12 - Meda Gate).

    Eine geringe Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum des Entwerfers können zu einem weiten Schutzumfang des Geschmacksmusters bzw. des eingetragenen Designs führen (BGH GRUR 2019, 398 Rn. 14 - Meda Gate).

    Der Schutzumfang hängt demnach vom Abstand des Klagemusters zum vorbekannten Formenschatz ab (BGH GRUR 2019, 398 Rn. 14 - Meda Gate).

    Je größer der Abstand ist, desto größer ist der Schutzumfang des Klagemusters zu bemessen (BGH GRUR 2019, 398 Rn. 14 - Meda Gate).

    Maßgeblich ist vielmehr der jeweilige Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Muster, der darüber entscheidet, wie groß die Ähnlichkeit des Klagemusters mit dem vorbekannten Formenschatz ist (BGH GRUR 2019, 398 Rn. 15 - Meda Gate).

    Das schließt allerdings nicht aus, dass zunächst die Merkmale bezeichnet werden, die den Gesamteindruck der in Rede stehenden Muster bestimmen, um den Abstand des Klagemusters zum vorbekannten Formenschatz zu ermitteln (BGH GRUR 2019, 398 Rn. 15 - Meda Gate).

    Seine Kenntnisse und der Grad der Aufmerksamkeit sind zwischen denen eines durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen Verbrauchers und denen eines Fachmanns anzusiedeln (BGH GRUR 2019, 398 Rn. 30 - Meda Gate).

    Dabei ist eine Gewichtung der Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen den einzelnen Merkmalen danach vorzunehmen, ob sie aus der Sicht des informierten Benutzers für den Gesamteindruck von vorrangiger Bedeutung sind oder in den Hintergrund treten (BGH GRUR 2019, 398 Rn. 31 - Meda Gate).

    Die Feststellung des übereinstimmenden Gesamteindrucks der sich gegenüberstehenden Muster ist im Wesentlichen Sache des Tatgerichts (BGH GRUR 2019, 398 Rn. 32 - Meda Gate).

    Merkmale an abgewandten, schlecht wahrnehmbaren oder kaum sichtbaren Stellen sind aus der Sicht des informierten Benutzers für den Gesamteindruck regelmäßig weniger bedeutend als Merkmale an exponierten Stellen, die bei der Benutzung besondere Beachtung finden (BGH GRUR 2019, 398 Rn. 35 - Meda Gate).

  • BGH, 24.03.2022 - I ZR 16/21

    Schneidebrett - Auslegung eines Designs: Bestimmung des Schutzgegenstandes bei

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.12.2022 - 5 U 151/21
    Im Ergebnis hat das Landgericht jedoch auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2022, 911 - Schneidebrett) zu Recht die Eintragung dahingehend ausgelegt, dass Schutzgegenstand das blau umrandete Brett der Abb.

    (aaa) Weichen verschiedene Darstellungen eines Designs voneinander ab und entstehen dadurch Unklarheiten über den Schutzgegenstand, ist der Schutzgegenstand des Designs durch Auslegung zu bestimmen (BGH GRUR 2022, 911 Rn. 16 - Schneidebrett).

    Bei der Auslegung, für die auf die Sicht der Fachkreise des betreffenden Sektors abzustellen ist, muss das Interesse des Verkehrs berücksichtigt werden, klar erkennen zu können, wofür der Anmelder Schutz beansprucht (BGH GRUR 2022, 911 Rn. 16 - Schneidebrett).

    Als Auslegungshilfe können insbesondere die Angabe der Erzeugnisse, in die das Design aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll (§ 11 Abs. 3 DesignG), sowie - soweit vorhanden - die Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe (§ 11 Abs. 5 Nr. 1 DesignG) und das Verzeichnis mit der Warenklasse oder den Warenklassen, in die das Design einzuordnen ist (§ 11 Abs. 5 Nr. 3 DesignG), herangezogen werden (BGH GRUR 2022, 911 Rn. 16 - Schneidebrett).

    Die Auslegung kann zu dem Ergebnis führen, dass Abweichungen der Wiedergaben bei der Bestimmung des Schutzgegenstands außer Betracht bleiben müssen und der Schutzgegenstand gleichsam aus der Schnittmenge der allen Darstellungen gemeinsamen Merkmale besteht (BGH GRUR 2022, 911 Rn. 17 - Schneidebrett).

    Auch diesem Gebot ist nicht genügt, wenn der vom Anmelder beanspruchte Schutzgegenstand in mehreren gedanklichen Schritten aus den Darstellungen im Register erschlossen werden muss (BGH GRUR 2022, 911 Rn. 18 - Schneidebrett).

    Die Auslegung der Designanmeldung obliegt im Wesentlichen dem Tatgericht (BGH GRUR 2022, 911 Rn. 20 - Schneidebrett).

    Die Auslegung einer Designeintragung kann zu dem Ergebnis führen, dass - wie ausgeführt - Abweichungen der Wiedergaben bei der Bestimmung des Schutzgegenstands außer Betracht bleiben müssen und der Schutzgegenstand gleichsam aus der Schnittmenge der allen Darstellungen gemeinsamen Merkmale besteht (BGH GRUR 2022, 911 Rn. 17 - Schneidebrett).

  • BGH, 20.12.2018 - I ZB 26/18

    Sportbrille

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.12.2022 - 5 U 151/21
    Wird der Kontrast als Merkmal mit beansprucht, führen sich widersprechende Kontraste in den einzelnen Abbildungen dann zur Nichtigkeit des Designs (BGH GRUR 2019, 835 Rn. 31 ff. - Sportbrille).
  • EuGH, 21.09.2017 - C-361/15

    Easy Sanitary Solutions / Group Nivelles - Rechtsmittel - Geistiges Eigentum -

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.12.2022 - 5 U 151/21
    Bei der Prüfung wird der Gesamteindruck der Designs gegenübergestellt (Stöckel in BeckOK Designrecht, Vohwinkel, 14. Ed., § 38 Rn. 18; EuGH GRUR 2017, 1244 Rn. 92 - Easy Sanitary Solutions und EUIPO/Group Nivelles (Duschabflussrinne)).
  • BGH, 14.07.2022 - I ZR 97/21

    Zu den wettbewerbsrechtlichen Grenzen des Betriebs eines kommunalen

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.12.2022 - 5 U 151/21
    Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn auf eine konkrete Verletzungshandlung Bezug genommen wird und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den geltend gemachten Verstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (BGH GRUR 2022, 1336 Rn. 12 - dortmund.de).
  • BGH, 11.01.2018 - I ZR 187/16

    Prüfung des Schutzumfangs eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters (hier:

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.12.2022 - 5 U 151/21
    Eine Klägerin hat im Verletzungsverfahren die tatsächlichen Voraussetzungen für die ihr günstige Annahme darzulegen und zu beweisen, dass dem Klagemuster - abweichend vom Normalfall eines durchschnittlichen Schutzbereichs - ein weiter Schutzumfang zukommt, weil es einen großen Abstand zum vorbekannten Formenschatz einhält (BGH GRUR 2018, 832 Rn. 80 - Ballerinaschuh).
  • LG Hamburg, 07.12.2021 - 310 O 26/21

    Designrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen einer angeblichen Designverletzung

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.12.2022 - 5 U 151/21
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 07.12.2021, Az. 310 O 26/21, wird zurückgewiesen.
  • BGH, 28.07.2022 - I ZR 205/20

    Flugbuchung im Internet: Erhebung eines zusätzlichen Entgelts für die Nutzung

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.12.2022 - 5 U 151/21
    Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2022, 1447 Rn. 12 - Servicepauschale).
  • OLG Naumburg, 28.10.2022 - 7 U 47/22

    Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw; Berechnung

    (2) Der Senat legt seiner Entscheidung die Beurteilung der Motorsteuerungssoftware durch das Kraftfahrtbundesamt als zutreffend zugrunde und bewertet die Verwendung der sog. Aufwärmstrategie in Übereinstimmung mit dem Kraftfahrtbundesamt und mehreren Oberlandesgerichten, die vergleichbare Fälle zu entscheiden hatten, ebenfalls als unzulässige Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO Nr. 715/2007/EG (vgl. hierzu: OLG Karlsruhe, Urteil vom 11. Januar 2022 - 8 U 85/20, BeckRS 2022, 433; OLG Karlsruhe, Urteil vom 29. Juli 2021 - 8 U 59/20, zitiert nach juris; OLG Koblenz, Urteil vom 30. August 2021 - 12 U 1835/19, NZV 2021, 623; OLG Frankfurt, Urteil vom 24. Februar 2021 - 4 U 274/19; OLG Stuttgart, Urteil vom 20. April 2021 - 16a U 71/20; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Juli 2021 - 6 U 108/20; OLG Naumburg, Urteil vom 02. März 2022 - 5 U 151/21).

    Der Senat gelangt deshalb im Rahmen einer umfassenden Würdigung der zugrundeliegenden Umstände zu dem Ergebnis, dass durch die Verwendung der Aufwärmstrategie im Motor des klägerischen Fahrzeuges, was das Kraftfahrtbundesamt zu einem verpflichtenden Rückruf auch des streitgegenständlichen Pkw veranlasste, die Erwerber im Ergebnis daher genauso getäuscht wurden wie durch Verwendung der Kippschalter-Logik mit Prüfstanderkennung in dem Motor EA 189, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 25. Mai 2020 zugrunde lag (vgl. ebenso: OLG Karlsruhe, Urteil vom 11. Januar 2022 - 8 U 85/20, BeckRS 2022, 433; OLG Karlsruhe, Urteil vom 29. Juli 2021 - 8 U 59/20, zitiert nach juris; OLG Koblenz, Urteil vom 30. August 2021 - 12 U 1835/19, NZV 2021, 623; OLG Frankfurt, Urteil vom 24. Februar 2021 - 4 U 274/19; OLG Stuttgart, Urteil vom 20. April 2021 - 16a U 71/20; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Juli 2021 - 6 U 108/20; OLG Köln, Urteil vom 04. November 2021 - 12 U 28/20, Rdn. 36, zitiert nach juris; OLG Naumburg, Urteil vom 02. März 2022 - 5 U 151/21; OLG Naumburg, Urteil vom 25. März 2022 - 7 U 59/21).

    Mangels entsprechenden Vortrags der Beklagten gilt die Behauptung des Klägers zur Kenntnis des Vorstands der Beklagten nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, Rdn. 39, NJW 2020, 1962; OLG Frankfurt, Urteil vom 24. Februar 2021 - 4 U 274/19, zitiert nach juris; OLG Koblenz, Urteil vom 30. August 2021 - 12 U 1835/19, NZV 2021, 623 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 11. Januar 2022 - 8 U 85/20, BeckRS 2022, 433, Rdn. 28; OLG Naumburg, Urteil vom 02. März 2022 - 5 U 151/21).

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